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   OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00   

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OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00 (https://dejure.org/2000,21145)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2000 - 5 U 146/00 (https://dejure.org/2000,21145)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 5 U 146/00 (https://dejure.org/2000,21145)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 2001, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Das Landgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos.
  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03

    Mangusta/Commerzbank I

    Das Landgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos.
  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    Da die Anmeldung der Kapitalerhöhung bei solcher Fallgestaltung unmittelbar bevorsteht und nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG), wird eine solche Klage - um wirksamen Rechtsschutz bieten zu können - regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbunden werden (vgl. hierzu BGHZ 164, 249 ; OLG Frankfurt, WM 2001, S. 206; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 116; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; Waclawik, ZIP 2008, S. 2339; Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 ).
  • OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01

    Aktiengesellschaft: Berichtspflicht des Vorstands bei Gebrauchmachen von einer

    Die Berufung der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wies der Senat durch Urteil vom 12.12.2000 zurück, weil für die Verfügungsanträge, die die Klägerin wegen der zwischenzeitlichen Eintragung der Kapitalerhöhungen neu formuliert hatte, kein Verfügungsgrund bestand (Aktenzeichen 5 U 146/00).
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