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   OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07   

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https://dejure.org/2008,2926
OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07 (https://dejure.org/2008,2926)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 U 148/07 (https://dejure.org/2008,2926)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2008 - 5 U 148/07 (https://dejure.org/2008,2926)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines NIVEA-Produkte vertreibenden Klägers auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Warenaufmachungen von DOVE-Produkten aufgrund der verwendeten blauen Hintergrundfarbe; Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft des sog. NIVEA-Blau; Farbe als solche als ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 9a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "NIVEA-Blau"; Kennzeichnungskraft der konturlosen Farbmarke "NIVEA-Blau"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "NIVEA-Blau"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Dove-Blau ist nicht Nivea-Blau

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Nivea gegen Dove: Ein Rückschlag für "NIVEA-Blau” - Schutzumfang der eingetragenen, konturlosen Farbmarke - de facto - stark beschränkt

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    NIVEA kann sich nicht gegen Nutzung blauer Hintergrundfarbe durch DOVE wehren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    NIVEA kann DOVE blaue Hintergrundfarbe nicht verbieten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    NIVEAU kann DOVE blaue Hintergrundfarbe nicht verbieten

Besprechungen u.ä.

  • drbuecker.de (Kurzanmerkung)

    Nivea kann die Benutzung der blauen Hintergrundfarbe dem Konkurrenten Dove nicht verbieten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 339 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Denn dieser Anspruch käme nur in Betracht, wenn einer der für die angegriffenen Warenaufmachungen jeweils verwendeten Blautöne mit dem Blau der Marke völlig identisch wäre ( BGH GRUR 04, 151, 153 - Farbmarkenverletzung I ).

    Dabei geht die Rechtsprechung des BGH im Anschluss an die Entscheidung "Libertel" des EUGH grundsätzlich davon aus, dass die Verbraucher es nicht gewöhnt seien, aus der Farbe von Waren oder ihren Verpackungen ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird ( EUGH GRUR 03, 604 Ziff.65; BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila Schokolade; BGH GRUR 05, 1044, 1046 - Dentale Abformmasse ).

    Zwar mag es bei ungewöhnlichen Farben, die im Wesentlichen nur von einem Wettbewerber benutzt werden, für die Verkehrsdurchsetzung oder Verkehrsgeltung und damit grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft einer Marke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG genügen, wenn 58 % der Befragten eine Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnen, wie es der BGH für die Farbe Magenta im Telekommunikationsbereich angenommen hat ( GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I ).

    Zwar geht die Rechtsprechung bei Farben grundsätzlich von einem geringen Unterscheidungsvermögen des Verbrauchers in der undeutlichen Erinnerung aus ( BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I ).

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Dabei geht die Rechtsprechung des BGH im Anschluss an die Entscheidung "Libertel" des EUGH grundsätzlich davon aus, dass die Verbraucher es nicht gewöhnt seien, aus der Farbe von Waren oder ihren Verpackungen ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird ( EUGH GRUR 03, 604 Ziff.65; BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila Schokolade; BGH GRUR 05, 1044, 1046 - Dentale Abformmasse ).

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel ist ( BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila Schokolade ).

    Die vorliegenden Warenausstattungen unterscheiden sich damit wesentlich von der lila Kekspackung, die der BGH in der Sache "Lila Schokolade" zu beurteilen hatte ( GRUR 05, 427 ).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Die Kennzeichnungskraft einer - wie hier - kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke muss er jedoch selbständig prüfen, wobei regelmäßig von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann ( BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; GRUR 2007, 780,784 - Pralinenform ).

    Andererseits ist im Zusammenhang mit dem herkunftshinweisenden Verständnis einer Warenform anerkannt, dass dieses umso weniger anzunehmen ist, je stärker eine Warenform von einer Formmarke abweicht ( BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform ).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Dabei geht die Rechtsprechung des BGH im Anschluss an die Entscheidung "Libertel" des EUGH grundsätzlich davon aus, dass die Verbraucher es nicht gewöhnt seien, aus der Farbe von Waren oder ihren Verpackungen ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird ( EUGH GRUR 03, 604 Ziff.65; BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila Schokolade; BGH GRUR 05, 1044, 1046 - Dentale Abformmasse ).

    Dieses Freihaltebedürfnis ist nach Auffassung des Senats nicht nur im Eintragungsverfahren für die Unterscheidungskraft einer Marke ( EUGH GRUR 03, 604, 608 Ziff.60 - Libertel ), sondern auch bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren zu berücksichtigen.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die Eigenschaften zu berücksichtigen sind, die die Marke von Haus aus besitzt, der von ihr gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden ( EUGH GRUR 99, 723,727 - Chiemsee; Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl.,§ 14 Rn.324 ).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Die Kennzeichnungskraft einer - wie hier - kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke muss er jedoch selbständig prüfen, wobei regelmäßig von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann ( BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; GRUR 2007, 780,784 - Pralinenform ).
  • OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07

    Farbmarkenverletzung: Ausstrahlung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer Farbmarke haben Einfluss darauf, ob der Verkehr Hintergrundfarben herkunftshinweisend versteht ( s.auch Senat, Urteil vom 8.10.2008 zum Aktz. 5 U 147/07 für die Frage der Verletzung der Farbmarken Magenta der Dt.Telekom durch einen magenta-ähnlichen Farbton als Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige, noch unveröff.).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Allerdings können Ansprüche neben markenrechtlichen Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz bestehen, wenn es nicht um den Schutz der Kennzeichnung als solche geht, sondern um den Schutz der konkreten Leistungsergebnisse des Markeninhabers, also der Produkte, die in Benutzung der Marke gefertigt werden ( zuletzt BGH WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer ).
  • OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04

    Markenrechtsschutz - zum Grad der Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Post" als

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Bei der Ermittlung der Kennzeichnungskraft einer Marke geht es schließlich nicht nur um tatsächliche Feststellungen, sondern ihre Bestimmung hängt auch von wertenden Erwägungen ab ( HansOLG GRUR-RR 05, 149, 151- TNT Post Deutschland ).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07
    Dabei geht die Rechtsprechung des BGH im Anschluss an die Entscheidung "Libertel" des EUGH grundsätzlich davon aus, dass die Verbraucher es nicht gewöhnt seien, aus der Farbe von Waren oder ihren Verpackungen ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird ( EUGH GRUR 03, 604 Ziff.65; BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila Schokolade; BGH GRUR 05, 1044, 1046 - Dentale Abformmasse ).
  • BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10

    Farbmarke Blau - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose

    Im Hinblick auf das hier anhängige Löschungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (Az. BGH I ZR 209/08, vorherg. Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v. 29. Oktober 2008, Az. 5 U 148/07) ein dort in der Revision zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits anhängiges Verletzungsverfahren ausgesetzt.
  • OLG Köln, 14.11.2014 - 6 U 65/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der Produktausstattung für ein Shampoo gegen

    Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 31.05.2011, 11 U 137/10), des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil v. 19.11.2008, 5 U 148/07) und des Bundespatentgerichts beruft (Beschluss v. 19.03.2013, 24 W (pat) 75/10), ist diese nicht einschlägig bzw. rechtfertigt keine andere Bewertung.
  • LG München I, 08.09.2020 - 33 O 15817/16

    Unbegründete kennzeichenrechtliche Abmahnung wegen rein dekorativer Verwendung

    Nur in Ausnahmefällen liegt daher in der Verwendung einer Farbe eine markenrechtlich relevante Benutzung, etwa wenn die angegriffene Farbe in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 427 - Lila Schokolade; OLG Hamburg NJOZ 2009, 1776 - NIVEA-Blau; OLG Köln GRUR-RR 2013, 213 - Wörterbuch-Gelb).
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