Rechtsprechung
OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Wirksamkeit einer Forderungsabtretung: Stillschweigende Annahme eines Angebots zur Sicherungsabtretung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 116 Abs. 2 BGB; § 133 BGB; § 147 BGB; § 151 BGB; § 157 BGB; § 372 S. 2 BGB; § 398 BGB; § 516 Abs. 2 BGB; § 829 ZPO; § 13 Abs. 2 HintO
Klage auf Freigabe vom Drittschuldner hinterlegter Geldbeträge; Sicherungsabtretung von Lohnansprüchen und Gehaltsansprüchen; Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung; Maßgeblichkeit der Verkehrssitte; Für Abtretungsempfänger nur vorteilhaftes Geschäft; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage auf Freigabe vom Drittschuldner hinterlegter Geldbeträge; Sicherungsabtretung von Lohnansprüchen und Gehaltsansprüchen; Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung; Maßgeblichkeit der Verkehrssitte; Für Abtretungsempfänger nur vorteilhaftes Geschäft; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 151 S. 1; BGB § 398
Annahme eines Angebots zur Sicherungsabtretung einer Forderung durch eine unterschriebene Abtretungsurkunde - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsrecht - Annahme eines Angebots zur Sicherungsabtretung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 07.11.2003 - 8 O 115/03
- OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.05.1997 - IX ZR 136/96
Annahme einer Bürgschaftserklärung durch den Gläubiger; Zeitbürgschaft für …
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85), eines Schuldbeitritts (BGH WM 1994, 303, 305 f.), einer Bürgschaft (BGH WM 1997, 1242) oder eines mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Angebots zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich.Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH NJW 2000, 276, 277 m. w. N., WM 1997, 1242 m. w. N.).
Dementsprechend hat der BGH ( WM 1997, 1242) entschieden, dass es als Bestätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem anwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde übergeben wird und er sie behält.
- BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99
Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der …
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85), eines Schuldbeitritts (BGH WM 1994, 303, 305 f.), einer Bürgschaft (BGH WM 1997, 1242) oder eines mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Angebots zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich.Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH NJW 2000, 276, 277 m. w. N., WM 1997, 1242 m. w. N.).
Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH NJW 2000, 276, 277, BGHZ 111, 97, 101).
- BGH, 28.10.1993 - VII ZR 192/92
Pauschale Abrechnung von Nebenkosten in einem Architektenvertrag; Annahme des …
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85), eines Schuldbeitritts (BGH WM 1994, 303, 305 f.), einer Bürgschaft (BGH WM 1997, 1242) oder eines mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Angebots zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich.In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden (BGH WM 1994, 303, 306).
- BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89
Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04
Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH NJW 2000, 276, 277, BGHZ 111, 97, 101). - BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87
Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85), eines Schuldbeitritts (BGH WM 1994, 303, 305 f.), einer Bürgschaft (BGH WM 1997, 1242) oder eines mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Angebots zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich.
- LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 196/08
Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen …
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH Urteil vom 12. Okt. 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276 = Juris; OLG Celle Urteil vom 6. Mai 2004 - 5 U 15/04 - Juris, jeweils m. w. Nachw.) ist bei dem Angebot zur Abtretung einer Forderung wie bei der Annahme eines selbständigen Garantieversprechens, eines Schuldbeitritts oder einer Bürgschaft eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich.
Rechtsprechung
SG Augsburg, 07.06.2005 - S 5 U 15/04 |
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 07.06.2005 - S 5 U 15/04
- LSG Bayern, 10.10.2007 - L 3 U 217/05