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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21479
OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2019,21479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.07.2019 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2019,21479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2019,21479)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 536 Abs. 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete und Rechtsfolgen bei Abweichung von vertraglich vereinbarter Mietfläche

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Welche Folgen entstehen bei "echter Quadratmetermiete" im Fall einer Flächenabweichung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2
    Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Quadratmetermiete: Was ist das und was bewirkt sie?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages aufgrund nachteiliger Flächenabweichung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei echter Quadratmetermiete spielt 10%-Grenze keine Rolle! (IMR 2019, 373)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt eine echte Quadratmetermiete vor? (IMR 2019, 372)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1294
  • MDR 2019, 1306
  • MDR 2019, 1307
  • NZM 2019, 784
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Dresden, 01.07.2014 - 5 U 1890/13

    Anforderungen an die Vereinbarung einer sog. echten Quadratmetermiete

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Die Parteien eines Mietvertrags vereinbaren eine sogenannte echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjekts in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt (Festhaltung Senat NZM 2015, 697).

    Ist eine echte Quadratmetermiete vereinbart, dann bestimmt sich der Betrag der geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, ohne dass es dabei entscheidend auf die Frage ankommt, ob die dem Mieter nachteilige Flächenabweichung unmittelbar zu einer Reduzierung der Miete führt oder ein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB auch unterhalb einer Flächenabweichung von 10% angenommen wird (Fortführung Senat NZM 2015, 697).

    c) Die Parteien eines Mietvertrages vereinbaren eine echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjektes in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2014, 5 U 1890/13, NZM 2015, 697; KG, Urteil vom 25.01.2001, 8 U 9675/99, GE 2001, 622; Kraemer NZM 1999, 156, 161; Wichert ZMR 2014, 947; Bartholomäi/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 56).

    Wegen der Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete im Mietvertrag vom 01.08.2008 bestimmt sich der Betrag der von der Beklagten geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, ohne dass es dabei entscheidend auf die Frage ankommt, ob die dem Mieter nachteilige Flächenabweichung unmittelbar zu einer Reduzierung der Miete führt oder ein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB auch unterhalb einer Flächenabweichung von 10 % zu Lasten des Mieters angenommen wird (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, 24 U 56/11, GE 2012, 616; V. Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 536 Rn. 76; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 536 BGB Rn. 97a; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 6. Aufl., Kap. 20 Rn. 101; Weidenkaff in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 536 Rn. 22).

    Der Mieter muss in diesem Falle nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, NJOZ 2009, 2432; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.; V. Emmerich, a.a.O.; Neuhaus, a.a.O., Kap. 20 Rn. 99).

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Sowohl bei der Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB als auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt es auf die Wesentlichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung an (Anschluss BGH NJW 2005, 2152).

    a) Die Parteien haben mit der Beschreibung des Mietobjektes in § 1 Nr. 1 des Mietvertrages vom 01.08.2008, in welcher auf die als Anlage 1 dem Mietvertrag beigefügten Grundrisse und die dort mit rotem Stift gekennzeichnete Mietfläche Bezug genommen wird, eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich Größe und Zuschnitt des Mietobjektes getroffen und damit die von der Klägerin als Vermieterin geschuldete Leistung festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152 unter II.3. der Gründe).

    Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für die Wohnraummiete (bestätigt etwa in BGH, Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297) hat sich XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den Bereich des Mietvertrages über Gewerberäume, um den es im vorliegenden Falle geht, mit dem Urteil vom 04.05.2005 (a.a.O.; unter II.4. c aa der Gründe) angeschlossen.

    Dieser Kündigungsgrund greift vor allem in den Fällen ein, in welchen das Mietobjekt mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005, a.a.O.; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl., § 543 BGB Rn. 25).

    Sowohl bei der Minderung als auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB kommt es auf die Wesentlichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung an (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005, a.a.O.; Neuhaus, a.a.O., Kap. 20 Rn. 100).

  • BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Wohnflächenabweichung

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für die Wohnraummiete (bestätigt etwa in BGH, Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297) hat sich XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den Bereich des Mietvertrages über Gewerberäume, um den es im vorliegenden Falle geht, mit dem Urteil vom 04.05.2005 (a.a.O.; unter II.4. c aa der Gründe) angeschlossen.

    Es liegt für den Senat auch auf der Hand, dass der Beklagten nicht als grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 536b S. 2 BGB entgegengehalten werden kann, dass sie nicht vor Übernahme der Mieträume selbst eine Vermessung durchgeführt hat (i.d.S. auch Kraemer NZM 1999, 156, 161 f. zu § 539 BGB a.F.; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 14).

    Auf den von der Klägerin in Frage gestellten Umstand, ob der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S.v. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr zugemutet werden konnte, kommt es nicht (zusätzlich) an, weil die Voraussetzungen des benannten Kündigungsgrundes aus § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 10; Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 16).

    Der in der Überlassung einer zu geringen Fläche liegende Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB konnte nämlich durch die Klägerin mit einer Abhilfemaßnahme nicht beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 14; Alberts, a.a.O., Rn. 73).

  • KG, 25.01.2001 - 8 U 9675/99
    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    c) Die Parteien eines Mietvertrages vereinbaren eine echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjektes in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2014, 5 U 1890/13, NZM 2015, 697; KG, Urteil vom 25.01.2001, 8 U 9675/99, GE 2001, 622; Kraemer NZM 1999, 156, 161; Wichert ZMR 2014, 947; Bartholomäi/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 56).

    Wegen der Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete im Mietvertrag vom 01.08.2008 bestimmt sich der Betrag der von der Beklagten geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, ohne dass es dabei entscheidend auf die Frage ankommt, ob die dem Mieter nachteilige Flächenabweichung unmittelbar zu einer Reduzierung der Miete führt oder ein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB auch unterhalb einer Flächenabweichung von 10 % zu Lasten des Mieters angenommen wird (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, 24 U 56/11, GE 2012, 616; V. Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 536 Rn. 76; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 536 BGB Rn. 97a; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 6. Aufl., Kap. 20 Rn. 101; Weidenkaff in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 536 Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2011 - 24 U 56/11

    Rechte des Mieters bei Abweichung von der vertraglich vereinbarten Fläche

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Wegen der Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete im Mietvertrag vom 01.08.2008 bestimmt sich der Betrag der von der Beklagten geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, ohne dass es dabei entscheidend auf die Frage ankommt, ob die dem Mieter nachteilige Flächenabweichung unmittelbar zu einer Reduzierung der Miete führt oder ein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB auch unterhalb einer Flächenabweichung von 10 % zu Lasten des Mieters angenommen wird (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Urteil vom 25.01.2001, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, 24 U 56/11, GE 2012, 616; V. Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 536 Rn. 76; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 536 BGB Rn. 97a; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 6. Aufl., Kap. 20 Rn. 101; Weidenkaff in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 536 Rn. 22).

    Der Mieter muss in diesem Falle nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, NJOZ 2009, 2432; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.; V. Emmerich, a.a.O.; Neuhaus, a.a.O., Kap. 20 Rn. 99).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    b) Vor dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.03.2004 (VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947) zur Wohnraummiete war umstritten, ob im Falle einer Flächendifferenz zu seinen Lasten der Mieter zur Begründung eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB zusätzlich darzulegen hatte, dass die konkrete Minderfläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch geführt hat.

    Der BGH erkannte im Urteil vom 24.03.2004 (a.a.O.) dahin, dass bei einer erheblichen Flächenabweichung zum Nachteil des Mieters eine tatsächliche Vermutung für eine (erhebliche) Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit spreche, so dass in diesem Falle kein gesonderter Nachweis für eine konkrete Beeinträchtigung erforderlich sei.

  • KG, 15.08.2005 - 8 U 81/05

    Wohnraummiete: Mietmangel bei Wohnflächenunterschreitung; Darlegung der

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Der Mieter muss in diesem Falle nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, NJOZ 2009, 2432; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.; V. Emmerich, a.a.O.; Neuhaus, a.a.O., Kap. 20 Rn. 99).
  • BGH, 18.07.2012 - XII ZR 97/09

    Geschäftsraummiete: Mietminderung bei Minderfläche von Nebenräumen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Danach kann eine erhebliche Flächenabweichung auch ein geringeres Gewicht haben, wenn davon Flächen betroffen sind, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Nebenfläche anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2012, XII ZR 97/09, NJW 2012, 3173).
  • KG, 05.02.2009 - 12 U 122/07

    Gewerbemietverhältnis: Rückzahlungsanspruch wegen falscher Flächenberechnung;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Der Mieter muss in diesem Falle nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (i.d.S. bereits Senatsbeschluss vom 01.07.2014, a.a.O.; ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, NJOZ 2009, 2432; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.; V. Emmerich, a.a.O.; Neuhaus, a.a.O., Kap. 20 Rn. 99).
  • BGH, 18.10.2006 - XII ZR 33/04

    Ausschluss des Kündigungsrechts bei vorbehaltloser Zahlung der Miete trotz

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2019 - 5 U 151/19
    Auf den von der Klägerin in Frage gestellten Umstand, ob der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S.v. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr zugemutet werden konnte, kommt es nicht (zusätzlich) an, weil die Voraussetzungen des benannten Kündigungsgrundes aus § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 10; Urteil vom 29.04.2009, a.a.O., Rn. 16).
  • BGH, 25.11.2020 - XII ZR 40/19

    Mietminderung bei Geschäftsraummiete: Zuordnung eines Teils der Mietfläche nach

    Er muss dann im jeweiligen Einzelfall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist (OLG Dresden NJW-RR 2019, 1294, 1296 und NJW-RR 2015, 141, 143; OLG Düsseldorf GE 2012, 616, 617; KG NJW-RR 2005, 1681).
  • OLG Dresden, 21.10.2020 - 5 U 1257/20

    Doch kein Mietmangel bei Flächenabweichung von 10%?

    Die Beklagte beruft sich zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Mietobjektes aufgrund der fehlerhaften Angabe der Mietfläche in den Mietverträgen vom 17. und 20.11.2017 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, 1948 f. zur Wohnraummiete und Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152 f. zur Geschäftsraummiete; vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2019, 5 U 151/19, NZM 2019, 784 Rn. 31 f.), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % eine tatsächliche Vermutung spreche, ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB besteht, der zu einer entsprechenden Minderung der Miete führt.
  • OLG Dresden, 30.08.2023 - 5 U 547/23

    Rückzahlung der Vorauszahlungen und Auszahlung des Guthabens sind keine

    Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten geschuldete Miete im Falle eines räumlich größeren, also 870 m² übersteigenden, Mietobjektes ohne weiteres höher wäre, weil die Parteien in § 4 des Mietvertrages eine echte Quadratmetermiete vereinbart haben (vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2014, 5 U 1890/13, NZM 2015, 697, 699; Senatsurteil vom 10.07.2019, 5 U 151/19, NZM 2019, 784 Rn. 35; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 8. Aufl., Kap. 20, Rn. 101 f.).
  • OLG Dresden, 23.08.2023 - 5 U 547/23

    Voraussetzungen des Verzugs mit der Rückzahlung der geleisteten

    Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die von der Beklagten geschuldete Miete im Falle eines räumlich größeren, also 870 m² übersteigenden, Mietobjektes ohne weiteres höher wäre, weil die Parteien in § 4 des Mietvertrages eine echte Quadratmetermiete vereinbart haben (vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2014, 5 U 1890/13, NZM 2015, 697, 699; Senatsurteil vom 10.07.2019, 5 U 151/19, NZM 2019, 784 Rn. 35; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 8. Aufl., Kap. 20, Rn. 101 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28249
OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2020,28249)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2020 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2020,28249)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2020 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2020,28249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH Urteil vom 9. März 2010, Az. VI ZR 52/09, Rn. 24).
  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 25/09

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Arzthaftungsprozess: Nicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Jedoch muss den Parteien unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dann Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer gesetzten Frist sich mit dem Gutachten auseinander zu setzen und Fragen zu stellen, wenn die Erläuterungen wesentliche neue Aspekte zum Vorschein gebracht haben (vgl. BGH NJW-RR 2011 S. 428).
  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12

    Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Musste das Landgericht jedoch zur Bewertung von Umständen mangels eigener Sachkunde auf eine fremde Sachkunde zurückgreifen, kann ihm die im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmende Überzeugungsbildung nur ein nach Maßgabe von §§ 402 ff. ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht ein sachverständiger Zeuge vermitteln (BGH Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. VIII ZR 224/12, Rn. 19, juris).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Die Beklagte als Schädiger hätte die Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeit darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2009 S. 1066).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2019 - 1 U 139/18

    Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung und Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Ist dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme eines Kredits möglich oder zuzumuten, so gehören die Kreditkosten ebenfalls zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 404; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 09. April 2019, Az. 1 U 139/18, Rn. 68 - 70, juris).
  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88

    Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Wegen des weiterhin bestehenden Streits und der nachfolgend darzulegenden Aufhebung und Zurückverweisung in Bezug auf die Höhe der Mehrkosten Stallhaltung (s.u. Ziffer 3) war durch Grundurteil nach §§ 301, 304 ZPO zu entscheiden (vgl. auch BGH NJW 1991 S. 1893).
  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 5 U 151/19
    Nach § 250 S. 2 BGB kann der Geschädigte auch dann Geldersatz verlangen, wenn er dem Schädiger für die Leistung (hier: Freihaltung von Rechtsanwaltskosten) eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt oder der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. auch BGH NJW-RR 2011 S. 910).
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Rechtsprechung
   KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,59954
KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2021,59954)
KG, Entscheidung vom 09.12.2021 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2021,59954)
KG, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 5 U 151/19 (https://dejure.org/2021,59954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Optimiere deinen Schlaf

    § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 339 BGB
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Kerngleichheit und Billigkeit einer Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe Auslegung von Unterlassungsverträgen Im Kern gleichartige Verletzungshandlungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe; Auslegung von Unterlassungsverträgen; Im Kern gleichartige Verletzungshandlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 383
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    (3) Bei der Billigkeitskontrolle ist weiter zu beachten, dass die Vertragsstrafe den Zweck hat, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, Rn. 16, juris - Vertragsstrafenklausel).

    Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, Rn. 17, juris - Vertragsstrafenklausel).

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Die Vertragsstrafe ist nur bei schuldhafter Zuwiderhandlung verwirkt; das Verschulden wird allerdings bei einem Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich - und so auch hier - nach § 339 Satz 1 i. V. mit § 286 Abs. 4 BGB vermutet (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, Rn. 33, juris - Luftentfeuchter).

    (a) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung nicht gegen die - ihr günstige - Annahme, derzufolge die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrages im Streitfall ergibt, dass die vom Kläger gerügten Zuwiderhandlungen gegen das von der Beklagten abgegebene Unterlassungsversprechen als ein Verstoß zu behandeln sind (BGH, Urteil vom 04. Mai 2017 - I ZR 208/15, Rn. 36, juris - Luftentfeuchter).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Hierfür bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die durch eine Verletzungshandlung ausgelöste Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein für die identische Verletzungsform eingreift, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, Rn. 42, juris - Erinnerungswerbung im Internet), regelmäßig einer Unterlassungserklärung, die sich auf alle kerngleichen Verhaltensweisen erstreckt.

    (2) Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann daher regelmäßig - ggf. auch über ihren Wortlaut hinaus - dahin ausgelegt werden, dass diese auch gleichartige Verletzungsformen erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, Rn. 45, juris - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 58/06, Rn. 18, juris - Fußpilz; Urteil vom 10. Juli 1997 - I ZR 62/95, Rn. 26, juris - Der M.-Markt packt aus; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 145).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    (2) Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die von § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119 Rn. 44 nach juris - PRO-Verfahren).
  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH, Urteil vom 7. Oktober.1982 - I ZR 120/80, Rn. 26, juris - Vertragsstrafeversprechen).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Dabei ist nach § 13a Abs. 1 UWG in der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung, die nach § 15a Abs. 2 UWG in der seit dem 2. Dezember 2020 geltenden Fassung (im Folgenden n.F.), auch auf Abmahnungen Anwendung findet, die bereits vor Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" zugegangen sind (Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 15a Rn. 8), unter anderem auf Art, Ausmaß und Folgen der begangenen Zuwiderhandlung für den Abmahnenden, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens des Schuldners sowie nach der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1993 - I ZR 54/91, Rn. 20 f., juris - Vertragsstrafebemessung).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2015 - 4 U 191/14

    Seifenblasenflüssigkeit - Wettbewerbsverstoß im Internet: Grundpreisangabepflicht

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2015 - 4 U 191/14, Rn. 35, juris - Seifenblasenflüssigkeit).
  • KG, 21.06.2021 - 5 U 3/20

    Stichprobenprüfung des Amazon-Accounts - Prüfungspflichten eines Anbietenden auf

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung eine angemessene aber auch ausreichende Vertragsstrafe grundsätzlich mit bis zu 10.000,00 Euro angesetzt werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 5 U 3/20, Rn. 34, juris; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 08.03.2021) Rn. 5).
  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07

    Unrichtige Aufsichtsbehörde

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, Rn. 19, juris - Unrichtige Aufsichtsbehörde m. weit. Nachw.).
  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus KG, 09.12.2021 - 5 U 151/19
    (2) Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann daher regelmäßig - ggf. auch über ihren Wortlaut hinaus - dahin ausgelegt werden, dass diese auch gleichartige Verletzungsformen erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, Rn. 45, juris - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 58/06, Rn. 18, juris - Fußpilz; Urteil vom 10. Juli 1997 - I ZR 62/95, Rn. 26, juris - Der M.-Markt packt aus; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 145).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00

    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 285/88

    Vertragsstrafe ohne Obergrenze - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 58/06

    Fußpilz

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