Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47689
OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,47689)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,47689)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,47689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ABL 2008 § 2 Nr. 1 S. 1 b; ABL 2008 § 2 Nr. 3; ABL 2008 § 7 Nr. 1; ABL 2008 § 29 Nr. 1; TierSchNutzV § 3 Abs. 6; TierSchNutzV § 4 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1
    Verenden von Mastschweinen wegen Ausfalls der Lüftungsanlage bei blitzschlagbedingtem Ausfall der Überwachungsalarmanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Feuerversicherung muss nach Blitzschlag zahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Blitzschlag im Schweinestall - Lüftungsanlage defekt: Feuerversicherer will Landwirt für verendete Schweine nicht entschädigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Feuerversicherung: Folgenschwerer Lüftungsausfall durch Blitzschlag im Schweinestall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feuerversicherer muss zahlen - Blitzschlag für Tod von 452 Schweinen ursächlich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn durch Blitzschlag Ausfall der Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls unbemerkt bleibt und infolgedessen 452 Schwein verenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Landwirt erhält nach Blitzschlag Leistung der Feuerversicherung

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 462
  • VersR 2015, 1419
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13
    (2) Der Senat verkennt nicht, dass Einreden in einem Berufungsverfahren unter Umständen ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen sind, wenn ihre Erhebung und die tatsächlichen Umstände, welche die Einrede begründen, zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (vgl. BGH, NJW 2008, S. 3434, 3435 f. für die Einrede der Verjährung; BGH, NJW-RR 2010, S. 664 für die Einrede der beschränkten Erbenhaftung).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09

    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13
    (2) Der Senat verkennt nicht, dass Einreden in einem Berufungsverfahren unter Umständen ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen sind, wenn ihre Erhebung und die tatsächlichen Umstände, welche die Einrede begründen, zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (vgl. BGH, NJW 2008, S. 3434, 3435 f. für die Einrede der Verjährung; BGH, NJW-RR 2010, S. 664 für die Einrede der beschränkten Erbenhaftung).
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 231/07

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Rückabwicklung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13
    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine Partei tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt sind, grundsätzlich nicht ermitteln muss (vgl. BGH, NJW-RR 2009, S. 329, 331, Tz. 16 m. w. N.).
  • BGH, 18.12.1989 - II ZR 34/89

    Auslegung einer Klausel in den Kasko-Bedingungen eines Schiffsversicherers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13
    Die in einem Versicherungsvertrag vereinbarte Leistungsfreiheit beziehungsweise Leistungskürzung im Falle einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers tritt nicht von selbst ein, sondern verschafft dem Versicherer ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 405 mit Blick auf Vertragsklauseln im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.).
  • BGH, 20.04.2010 - IV ZR 249/08

    Hausratversicherung: Überspannungsschaden bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13
    (Az.: IV ZR 249/08 und IV ZR 250/08) anführen.
  • BGH, 20.04.2010 - IV ZR 250/08

    Hausratversicherung: Überspannungsschaden bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.2014 - 5 U 161/13
    (Az.: IV ZR 249/08 und IV ZR 250/08) anführen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.08.2014 - 5 U 161/13   

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https://dejure.org/2014,51212
OLG Köln, 04.08.2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,51212)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,51212)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,51212)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Abweisung der Arzthaftungsklage wegen verspäteter Erkennung eines Meniskusschadens, da ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abweisung der Arzthaftungsklage wegen verspäteter Erkennung eines Meniskusschadens, da ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen ist

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96

    Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils;

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2014 - 5 U 161/13
    Das Urteil ist mit der zulässigen (vgl. insoweit BGHZ 18, 350 ff; BGH MDR 1998, 336; NJW 1989, 1156) Nachholung der Unterschrift von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H auch von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschrieben worden, so dass auch der Vorschrift des § 315 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden ist.
  • BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53

    Berichtigung eines Berufungsurteils

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2014 - 5 U 161/13
    Das Urteil ist mit der zulässigen (vgl. insoweit BGHZ 18, 350 ff; BGH MDR 1998, 336; NJW 1989, 1156) Nachholung der Unterschrift von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H auch von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschrieben worden, so dass auch der Vorschrift des § 315 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden ist.
  • BGH, 06.12.1988 - VI ZB 27/88

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2014 - 5 U 161/13
    Das Urteil ist mit der zulässigen (vgl. insoweit BGHZ 18, 350 ff; BGH MDR 1998, 336; NJW 1989, 1156) Nachholung der Unterschrift von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H auch von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschrieben worden, so dass auch der Vorschrift des § 315 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden ist.
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Rechtsprechung
   KG, 15.04.2015 - 5 U 161/13   

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https://dejure.org/2015,77420
KG, 15.04.2015 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2015,77420)
KG, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2015,77420)
KG, Entscheidung vom 15. April 2015 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2015,77420)
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Hinsichtlich des Antrags auf Umwandlung in eine österreichische Marke vertrat die Registerabteilung des EUIPO die Auffassung, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin (Deutschland) vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13 (im Folgenden: Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13), auf das sich die Klägerin in ihrem Umwandlungsantrag gestützt habe, eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich nicht bestätige.

    Im Rahmen dieses Verfahrens informierte sie die Klägerin am 23. September 2019 über einen "Mangel", der darin bestehe, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, auf das sich die Klägerin stütze, eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich nicht bestätige.

    Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, eine solche Benutzung bestätigt hätte.

    In Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Klägerin, da sich das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, nur auf die Benutzung einer deutschen Marke bezogen habe, nicht nachgewiesen habe, dass die streitige Marke in Österreich benutzt worden sei.

    Insbesondere habe das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, allgemeine Geltung und sei nicht auf Deutschland beschränkt.

    Sodann genügt, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Vorbringen der Klägerin auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts gestützt werden könnte, die Feststellung, dass die Klägerin, wie bereits oben in den Rn. 39 und 40 dargelegt, der Beschwerdekammer über die bereits im Verfallsverfahren eingebrachten Beweise hinaus keinen zusätzlichen Beweis vorgelegt hat, der belegen würde, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, die Benutzung der streitigen Marke in Österreich bestätigt und dass die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich auf der Grundlage der Internetauftritte firstload.de und marketbay.com nachgewiesen werden kann.

    Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin tatsächlich Argumente zum Widerruf der Umwandlung der streitigen Marke vorgetragen hat, u. a. zur Tragweite des Urteils des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, zur Wahl der Rechtsgrundlage der Widerrufsentscheidung und zu der Frage, ob der Fehler, den die Registerabteilung des EUIPO in der Übermittlungsentscheidung begangen hat, offensichtlich war.

    Soweit das Vorbringen der Klägerin schließlich so zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdekammer vorgeworfen wird, sie habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem sie sich nicht zu ihrem Vorbringen geäußert habe, wonach das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, eine ernsthafte Benutzung der streitigen Marke in Österreich belegt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 49 bis 55 der angefochtenen Entscheidung den Inhalt dieses Urteils eingehend gewürdigt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Kammergericht keine Feststellungen zur Nutzung der streitigen Marke in Österreich getroffen habe.

    Erstens hat sie in Rn. 77 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin "gezielt den Eindruck beim [EUIPO] [hat] hervorrufen wollen, es komme auf das ... Urteil [des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13] an, und gezielt das [EUIPO] mit Hinweisen auf zahllose Details auf falsche Fährten gelockt [hat]".

    In Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erstattung der Beschwerdegebühr festgestellt, dass sich "[v]or allem ... aus den Urteilsgründen des Urteils des Kammergerichts Berlin [vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13] [ergibt], dass die [Klägerin] gegenüber der BitTorrent ... rechtsmissbräuchlich gehandelt hat".

    Außerdem hätte die Beschwerdekammer die Würdigung, die im Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, vorgenommen worden und durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 29. Juni 2017, Az. I ZR 195/15, bestätigt worden sei, nicht berücksichtigen dürfen, da diese Urteile unionsrechtswidrig seien.

    Während dieser Schriftsatz nämlich auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015, Az. 5 U 60/11, Bezug nahm, das in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nicht Teil der Akte war, hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, bezogen, das dieses in einem Parallelverfahren erlassen hatte, das in der angefochtenen Entscheidung als das einzig relevante angesehen wurde und eine vergleichbare Feststellung zur Bösgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf BitTorrent enthielt.

    Da jedoch das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, Teil der Akte war, konnte die Klägerin zu den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen Stellung nehmen.

    Was zum anderen das Vorbringen betrifft, dass das Urteil des Kammergerichts vom 15. April 2015, Az. 5 U 161/13, und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2017, Az. I ZR 195/15, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar seien, genügt der Hinweis, dass das Gericht nicht dafür zuständig ist, die Entscheidungen nationaler Gerichte zu überprüfen, und dass es insbesondere nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Entscheidungen, die von den nationalen Gerichten erlassen werden, mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. Beschluss vom 1. September 2020, Anthrakefs/Deutschland und Freistaat Bayern, T-228/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:387, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   KG, 29.01.2015 - 5 U 161/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,81306
KG, 29.01.2015 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2015,81306)
KG, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2015,81306)
KG, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2015,81306)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.12.2014 - 5 U 161/13   

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https://dejure.org/2014,48314
OLG Hamm, 17.12.2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,48314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,48314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 5 U 161/13 (https://dejure.org/2014,48314)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlungspflicht des Feuerversicherers für Blitzschlagschaden im Mastbetrieb

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Blitzschlag: Feuerversicherer muss nach Ausfall der Lüftungsanlage im Schweinemaststall Schadensersatz für 452 tote Tiere leisten - Ausfall der Lüftungsanlage blieb nur wegen Ausfall der durch Blitzschlag beschädigten Alarmanlag unbemerkt

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