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   KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11   

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https://dejure.org/2012,22752
KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,22752)
KG, Entscheidung vom 03.08.2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,22752)
KG, Entscheidung vom 03. August 2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,22752)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung löst nur dann eine weitere Geschäftsgebühr aus, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen ist

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 15a RVG
    Rechtsanwaltsvergütung: Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines Abschlussschreibens

  • JurPC

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines Abschlussschreibens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erstattungspflicht der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erstattungspflicht der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines Abschlussschreibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wartepflicht und Anwaltskostenerstattung bei Abschlussschreiben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Angemessene Wartefrist für Abschluss-Schreiben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben, ohne Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist für den Schuldner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben muss erforderlich sein

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Im angefochtenen Urteil (nachfolgend: LGU nebst Seitenzahl) wird auf Seite 4 die sich nunmehr laut BGH WRP 2011, 894, Tz. 14, 15, aus der aktuellen Rechtslage ergebende Berechnungsdoktrin korrekt umgesetzt.

    Die Abmahnung hat hier das Eilverfahren vorbereitet, denn einer Vorbereitung der Hauptsachenklage diente das Abschlussschreiben, mithin nicht schon die Abmahnung (weshalb die Klägerin hier auch zutreffend als Gegenstandswert nur 30.000 ? und nicht etwa 45.000 ? angesetzt hat), und die Geschäftsgebühr wegen der Abmahnung betraf deshalb denselben Gegenstand, wie die Verfahrensgebühr des Eilverfahrens (vgl. auch BGH WRP 2011, 894, Tz. 14).

  • BGH, 28.04.2011 - I ZB 61/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Ähnlich verhält es sich mit BGH, Beschl. v. 28.4.2011 - I ZB 61/08 - (red. Ls. in GRUR-RR 2011, 288), wo es allein darum ging, dass in Altfällen nach neuerer Auffassung des dortigen I. Zivilsenats im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (im Eilverfahren und auch sonst) nicht stattfand.
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Gleichfalls mit Recht hat das Landgericht einen aus §§ 677, 683, 670 BGB folgenden Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens (vgl. BGH GRUR 2012, 184, Tz. 31 - Branchenbuch Berg) nicht zuerkannt.
  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11
    Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.10.2014 - 5 U 169/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35558
OLG Schleswig, 30.10.2014 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2014,35558)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.10.2014 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2014,35558)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2014,35558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 37 GKG, § 21 Abs 1 GVG, § 114 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO
    Prozesskostenhilfeverfahren: Erstinstanzliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe für gesamten Rechtszug; Zulässigkeit eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags bei Zurückverweisung der Sache durch die Revisionsinstanz

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Erfordernis der erneuten Bewilligung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de

    GVG § 114; GVG § 119 Abs. 1 ZPO; 37 GKG; 21 Abs. 1
    Prozesskostenhilfe, Zurückverweisung, Rechtszug, Revision, Streitgegenstand, Rechtsanwaltsgebühren

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fortwirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach der Zurückverweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 192
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1992 - 21 E 429/92

    Zurückweisung durch das Bundesverfassungsgericht; Verfassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.10.2014 - 5 U 169/11
    Deshalb ist auch dann, wenn sich infolge der Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht eine Änderung der rechtlichen Anknüpfungspunkte und der Beurteilungsmaßstäbe für dieselbe Rechtsverfolgung oder Verteidigung ergeben hat, eine erneute Überprüfung der prozesskostenhilferechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht veranlasst (OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1992, JurBüro 1994 S. 176/ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 1987, Rechtspfleger 1987 S. 263, Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 RdNr. 5, Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 119 RdNr. 3, Prütting-Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 5. Aufl., § 119 RdNr. 3, Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 119 RdNr. 53, MüKoZPO/Motzer, 4. Aufl., § 119 RdNr. 2, 32, Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 119 RdNr. 11).
  • OLG Hamm, 15.12.2016 - 6 WF 266/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch nach Zurückverweisung

    Deshalb ist auch dann, wenn sich infolge der Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht eine Änderung der rechtlichen Anknüpfungspunkte und der Beurteilungsmaßstäbe für dieselbe Rechtsverfolgung oder Verteidigung ergeben hat, eine erneute Überprüfung der prozesskostenhilferechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht veranlasst (OLG Schleswig NJW-RR 2015, 192; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rdnr. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2020 - L 19 AS 22/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bewilligung für ein

    Durch die Zurückverweisung einer Sache - hier gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG - wird kein neuer Rechtszug im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 - Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 5 U 169/11 -, jeweils Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019, § 119 Rn. 53; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 119 Rn. 9; Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 160b; anders, aber ohne Begründung, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. September 2017 - L 1 R 199/16 ZVW -, Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22177
OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2013,22177)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2013,22177)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2013,22177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 1 S 2 PAngV, § 9 Abs 8 Nr 1 PAngV, § 4 Nr 11 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch Verstoß gegen Preisangaberecht: Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses im Fenster eines Bestattungsinstituts

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nicht jedes Fenster eines Geschäftsraums ist ein Schaufenster - Zur Erforderlichkeit von Preisangaben

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Preisangabenverordnung: Was ist ein Schaufenster im Sinne der PAngV?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Preisangabepflicht in Schaufenstern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Preisangabepflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Preisangabepflicht in Schaufenstern

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Zur Preisangaben-Pflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Preisangaben-Pflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 187/02

    "500 DM-Gutschein für Autokauf"; Wettbewerbswidrigkeit der Werbung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    6 Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH GRUR 2004, 960, 961 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Stuttgart MMR 2008, 754).

    Bedarf es ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, liegt noch kein Angebot, sondern allenfalls Werbung vor (so im Hinblick auf § 1 Abs. 1 PAngV: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 187/02, Juris, Rn. 25; vgl. dazu auch: Köhler, in: Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 30. Aufl., § 1 PAngV, Rn. 5 ff.).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 111/11

    Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    Das ist hinsichtlich der Bestimmung des § 5 PAngV der Fall (BGH GRUR 2012, 1159 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot).

    Hierbei bestehen vielfältige und kaum vorhersehbare Gestaltungsmöglichkeiten, selbst wenn diese möglicherweise nicht das Ausmaß einer Variationsbreite erreichen, das Gegenstand der Entscheidung "Preisangaben bei Mietwagenangebot" (BGH GRUR 2012, 1159, 1160 - Preisangaben bei Mietwagenangebot) war (mehr als 15 Mio. Kombinationsmöglichkeiten).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    Wirbt der Kaufmann aber unter Angabe von Preisen, muss er grds vollständige Angaben machen (BGH GRUR 1999, 264, 267 - Handy für 0, 00 DM; OLG Schleswig WRP 2007, 1127, 1128).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 163/06

    Dr. Clauder's Hufpflege

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    Daher stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (BGH GRUR 2009, 982 Rn 9 - Dr. Clauder's Hufpflege ).
  • OLG Schleswig, 08.05.2007 - 6 U 73/06

    Irreführende Werbung: Internetwerbung für Hotelzimmer unter Preisangabe mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    Wirbt der Kaufmann aber unter Angabe von Preisen, muss er grds vollständige Angaben machen (BGH GRUR 1999, 264, 267 - Handy für 0, 00 DM; OLG Schleswig WRP 2007, 1127, 1128).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2008 - 2 U 12/07

    Wettbewerbsverstoß: Angabe von Liefer- und Versandkosten beim Internetauftritt

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    6 Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH GRUR 2004, 960, 961 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Stuttgart MMR 2008, 754).
  • BayObLG, 06.02.1973 - RReg. 4 St 501/73
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    Für eine Ausstellung in diesem Sinne ist es erforderlich, dass die Ware in auffallender Form zur Schau gestellt, d.h. in einer Weise präsentiert wird, die die Kauflust des Publikums anregen kann (so schon zu § 2 Abs. 3 PreisauszeichnungsVO: BayOLG, NJW 1973, 1088, 1089; vgl. dazu auch: Köhler, a.a.O., § 4PAngV, Rn. 4; Völker, a.a.O., § 4 PAngV, Rn. 2).
  • BGH, 16.01.1980 - I ZR 25/78
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    "Der Begriff des Anbietens iSd § 1 I 1 umfasst nicht nur Vertragsangebote iSd § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt - gerichtet ist (BGH GRUR 1980, 304, 305?f - Effektiver Jahreszins; BGH GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 147).
  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 30/80

    Preisangaben - Immobilien - Preisangabenverordnung - Eigentumswohnung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    "Der Begriff des Anbietens iSd § 1 I 1 umfasst nicht nur Vertragsangebote iSd § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt - gerichtet ist (BGH GRUR 1980, 304, 305?f - Effektiver Jahreszins; BGH GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 147).
  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.05.2013 - 5 U 169/11
    Es darf nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmer zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als "Anbieten" verstanden werden, da sonst für eine Werbung ohne Preisangabe kein Raum wäre (BGH GRUR 1983, 661, 662 - Sie sparen DM 4000,- ).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08

    Costa del Sol

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

  • OLG Karlsruhe, 21.05.2008 - 4 U 90/07

    Ermittlung des Adressatenkreises einer Werbung; Grenzen der nur an Unternehmer

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.07.2012 - 5 U 169/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,51798
OLG Schleswig, 16.07.2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,51798)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.07.2012 - 5 U 169/11 (https://dejure.org/2012,51798)
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