Weitere Entscheidungen unten: KG, 14.04.2015 | OLG Köln, 24.10.2013

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5493
OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2016,5493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2016 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2016,5493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2016,5493)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 05.01.2011 - 6 U 32/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Vielmehr wird ein besonders schwerer Pflichtenverstoß vorausgesetzt, bei dem der Frachtführer oder seine Mitarbeiter in krasser Weise das Sicherheitsinteresse der Vertragspartner missachten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, RdTW 2014, 251, 253, LS bei juris).

    Als innere Tatsache ist von einer solchen Erkenntnis auszugehen, wenn das leichtfertige Verhalten sowohl nach seinem Inhalt als auch nach den betreffenden Umständen diese Folgerung rechtfertigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, aaO.).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Es obliegt daher den Beklagten, sich hinsichtlich der fehlenden Schadenursächlichkeit zu entlasten, weil sich in dieser Situation die Beweislast für den Hergang der Havarie umkehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05 -, Rn. 30 für groben Organisationsmangel).
  • OLG Hamburg, 05.12.2013 - 6 U 194/10

    Binnenschifffahrt: Haftungsmaßstab und Entlastungsbeweis des Hauptfrachtführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Das CMNI stellt nicht auf einen besonders gewissenhaften Frachtführer ab, der die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat, sondern lässt in Anlehnung an das niederländische Recht (Art. 901 Abs. 1 Satz 1 BW) die Beachtung allgemeiner Sorgfaltspflichten ausreichen, womit der durch Art. 16 Abs. 1 Halbs. 2 CMNI vorgegebene Sorgfaltsmaßstab dem des § 276 BGB, des § 347 Abs. 1 HGB und des § 606 Satz 2 HGB entspricht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 6 U 194/10, Rn. 64, juris).
  • OLG Jena, 26.05.1998 - 8 U 1667/97

    Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die sich daraus grundsätzlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Selbst wenn man dies bezüglich der Schiffsqualität anders sehen wollte, gilt das CMNI als internationales Übereinkommen, bei dem es sich um nach Ratifikation durch Gesetz vom 17.03.2007 (BGBl. II S. 298) zwar um innerdeutsches, aber nicht um unmittelbar staatliches Recht i. S. von Art. 3 Abs. 1 Rom I VO handelt, jedenfalls aufgrund materiellrechtlicher Verweisung im Rahmen des dann gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I -VO in beiden Frachtverträgen seinerseits wirksam vereinbarten anzuwendenden niederländischen Transportrechts, wobei das Einheitsrecht lediglich zwingende Vorschriften des anzuwendenden Rechts nicht verdrängt (vgl. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2012, Rom I VO, Art. 3., Rz. 19, MünchKomBGB/Martiny, 6. Aufl. 2015, Rom I VO, Art. 3, Rz. 31; anders wohl OLG Jena, OLGReport 1999, 4, Juris-Rz. 130 noch zu Art. 27 Abs. 1 EGBGB für die Vereinbarung des CISG bei anwendbarem tschechischen Recht: unmittelbar anwendbar).
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 88/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Mit der Vereinbarung niederländischen Transportrechts in beiden Verträgen liegt deren Schwerpunkt auf niederländischem Sachrecht auch über transportrechtliche Bestimmungen hinaus (Art. 5 Abs. 3 Rom I-VO, vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 -I ZR 88/07 -, Rn. 25, 26, juris zu Art. 28 EGBGB), nachdem die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO - Fehlen einer Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO, die hier gerade erfolgt ist - nicht erfüllt sind und die Wahl eines einheitlichen Vertragsstatuts auch in Art. 10 und 12 Rom I VO zum Ausdruck kommt.
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99

    Auslegung einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Unstreitig ist die Auftraggeberin, die nach Art. 14 CMNI grundsätzlich für den Ersatzanspruch aktiv legitimiert war, von den beteiligten Versicherern - zu 60% die Klägerin, zu 40% die ) Versicherung - entschädigt worden mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer quotal auf diese übergegangen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) ist (vgl. Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 134, BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 -I ZR 49/99, Rn. 20, juris).
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Rechtsprechung
   KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,47555
KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2015,47555)
KG, Entscheidung vom 14.04.2015 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2015,47555)
KG, Entscheidung vom 14. April 2015 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2015,47555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • webshoprecht.de

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten Markenschuhen

  • webshoprecht.de

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten Markenschuhen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Den Lizenznehmern ist nach den Bestimmungen der Lizenzverträge aber ein Passivverkauf (nach unaufgeforderten Bestellungen) erlaubt (vergleiche hierzu schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 142 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Denn ein Vertriebssystem begründet - wie erörtert - dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    (2) Auch der Hinweis der Beklagten auf ein lizenzvertragliches Verbot des Vertriebs der Waren über das Internet führt schon deshalb nicht weiter, weil dies allenfalls Aktivverkäufe, nicht aber Passivverkäufe auf Anfrage der Interessenten beträfe (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 144 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Der von der Beklagten vorgelegte E-Mail-Verkehr zu Lieferanfragen ablehnende Antworten von Händlern (mit einem Hinweis auf rechtliche Beschränkungen) ist deshalb hier bedeutungslos (vergleiche auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 148 ff sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Die Beklagte hat schon nicht konkret dazu vorgetragen, dass die Klägerin sich vorbezeichnete Interessen der Generalimporteure zu eigen gemacht und unterstützt hätte (vergleiche hierzu auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012,2 U 89/12, juris Rn. 152 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Soweit sie sich auf faktische Behinderungen durch das Verhalten der Generalimporteure beruft, fehlt es an hinreichenden Anknüpfungspunkten für ein korrespondierendes Verhalten der Klägerin (vergleiche auch zu Äußerungen eines Generalimporteurs, gegen ihm zu niedrig erscheinende Preise der offiziellen Vertragshändler in seinem Gebiet vorzugehen: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen genügt insoweit - angesichts ihrer primären Darlegungs- und Beweislast zur Marktabschottung - nicht (vergleiche hierzu auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 143, 91 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Insbesondere bei fehlenden Qualitätseinschränkungen steht ein solches Verhalten an sich jedem Markeninhaber frei (vergleiche hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 157 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    An die Darlegung eines solchen Interesses sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, damit die Norm nicht ihren abschreckenden Charakter und der Verletzte nicht in vielen Fällen die Möglichkeit verliert, auf Kosten des Verletzers den Marktverwirrungsschaden klein zu halten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 165 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 19 c Rn. 7 f).

    Eine fortwirkende Marktverwirrung ist in der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.11.2012 für Verletzungshandlungen aus 2008 bejaht worden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 157 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12), ebenso in der Entscheidung des OLG Hamburg vom 11.8.2011 für Verletzungshandlungen aus 2008-2010 (OLG Hamburg, Urteil vom 11.8.2011, 3 U 154/10, Umdruck Seite 40, Anlage K 17).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Allein eine Änderung des "und" (nach "hergestellt") in ein "oder" würde die Unterlassungsanträge zu weit gehend einschränken (vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 5, 8, 42 - Converse I).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    Der BGH hat zwar in der Entscheidung Converse I (GRUR 2012, 626 TZ 28) bei einem nur pauschalem Vortrag zum Kennzeichnungssystem (vergleiche OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 198 juris Rn. 50 als Vorinstanz) maßgeblich auf den dort erfolgten übrigen Vortrag der Klägerin zu weiteren Fälschungsmerkmalen abgestellt.

    Der BGH hat in der Entscheidung Converse I (GRUR 2012, 626 TZ 28) hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur firmeneigenen Kodierung ebenso maßgeblich den Gesichtspunkt eines schützenswerten Betriebsgeheimnisses herangezogen.

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    In einer derartigen Fallkonstellation besteht die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I).

    Von einer Marktabschottung ist bei einem solchen Vertriebssystem etwa auszugehen, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen, Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I).

    Denn ein Vertriebssystem begründet - wie erörtert - dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Solange sich die Klägerin die Interessen der Generalimporteure an einem einheitlichen Preisniveau in deren Absatzgebiet nicht zu eigen gemacht und unterstützt hat, fehlt es an einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin, wenn ihr gegenüber die Bezugsquelle offenbart wird (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 38 - Converse I; vergleiche zur "Official-Dealer-Kampagne" auch zutreffend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 24).

    Insbesondere hat sie weder eine lückenlose Erwerbskette bis hin zur Markeninhaberin (und sei es auch über Händler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - das vorliegend beantragte und ausgesprochene Verbot erfasst nur Fälle einer Markenfälschung, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden ist, vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 42 - Converse I; GRUR-RR 2013, 88 TZ 8, 12 - Puma-Sportschuhe) im Einzelnen konkret dargetan noch hierfür Beweis angetreten.

  • BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erschöpfung von

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    a) Die Beklagte behauptet einen Erwerb und Verkauf (erstmals) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums legal in den Verkehr gebrachter Ware und damit eine Erschöpfung der Markenrechte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    Die Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht nicht nur, wenn der Markeninhaber seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem (ein Alleinvertriebsberechtigter für das jeweilige Land, der verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Vertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, vergleiche BGH, GRUR 2004, 156 - Stüssy II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, juris Rn. 21 und hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11, juris Rn. 7; lngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 24 Rn, 89) in Verkehr bringt.

    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    a) Die Beklagte behauptet einen Erwerb und Verkauf (erstmals) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums legal in den Verkehr gebrachter Ware und damit eine Erschöpfung der Markenrechte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Eine Offenbarung des vertragswidrig grenzüberschreitend liefernden Abnehmers wäre in einem solchen Fall für die Beklagte gegenüber der insoweit nicht beteiligten und an einer Sanktion dieser Abnehmer nicht interessierten Klägerin nicht unzumutbar (vergleiche OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 22).

    Solange sich die Klägerin die Interessen der Generalimporteure an einem einheitlichen Preisniveau in deren Absatzgebiet nicht zu eigen gemacht und unterstützt hat, fehlt es an einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin, wenn ihr gegenüber die Bezugsquelle offenbart wird (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 38 - Converse I; vergleiche zur "Official-Dealer-Kampagne" auch zutreffend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 24).

    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    (c) Das Verbot eines Vertriebs über das Internet auch an den Verkäufer stellt eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar (EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 34 ff, 47 - Pierre Fabre), für die eine Möglichkeit der Gruppenfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gemäß Art. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2790/1999 bzw. Art. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 nicht in Betracht kommt, wenn es den Verkauf an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems einschränkt (EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 48 ff, 54 - Pierre Fabre).

    Als Teil der Vereinbarung eines selektiven Vertriebssystems gilt dies zwangsläufig (EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 39 - Pierre Fabre).

    Eine Rechtfertigung dieser Wettbewerbsbeschränkung folgt weder aus einem Schutz eines Prestigecharakters der Schuhe der Klägerin (vergleiche EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 45 - Pierre Fabre) noch zur Wahrung der Qualität der Schuhe und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs (vergleiche hierzu EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 41 - Pierre Fabre).

    (bb) Das Verbot eines Vertriebs über Discounter ist aber nach der Gruppenfreistellung in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 eindeutig kartellrechtlich freigestellt (vergleiche EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 48 ff - Pierre Fabre).

    Für die nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 automatische Gruppenfreistellung kommt es nicht mehr darauf an, ob die mit dieser Beschränkung der zugelassenen Händler verfolgten Zwecke eine Wettbewerbsbeschränkung - etwa zur Wahrung der Qualität der Schuhe und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs - rechtfertigen (vergleiche die Prüfung in EuGH, GRUR 2012, 844 TZ 34 ff einerseits, in TZ 48 ff andererseits - Pierre Fabre).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Darüber hinaus hatte die Beklagte auch nur den Verkauf der zum Testkauf konkret vorgetragenen drei Paar Schuhe bestritten, nicht aber den Verkauf derartiger mit den Klagemarken gekennzeichneter Schuhe im Zeitraum des Testkaufes (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ 39 - Converse II).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, GRUR 2012, 630 TZ 29 f - Converse II).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Dass diese Angabe neben der Angabe der Lieferungen, Lieferzeiten, Warenpreise, Gestehungskosten (einschließlich aller Kostenfaktoren) zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erforderlich ist, lässt sich nicht feststellen (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61 - Windsor Estate.

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 2a O 35/09

    Verkauf von Markenschuhen in Deutschland ohne Zustimmung zur Einbringung der

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Wenn die Beklagte wovon vorliegend auszugehen ist - die markenrechtlich geschützten Schuhe von einem Händler außerhalb des offiziellen Vertriebsweges bezogen hat, durfte sie sich nicht mit bloßen Erklärungen dieser Händler zu einer Originalware und einer Erschöpfung begnügen, sondern sie hätte sich den weiteren Vertriebsweg der gekauften Ware aufzeigen lassen müssen (vergleiche BGH, GRUR 1997, 899 juris Rn. 39; GRUR 2006, 421 juris Rn, 46 - Markenparfümverkäufe; OLG Hamburg, Urteil vom 11.8.2011, 3 U 154/10, Umdruck Seite 34, Anlage K 17; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 28).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 41/11

    Markenverletzung: Begriff der Produktfälschung; Ansprüche über die konkret

    Auszug aus KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
    Der Beklagten kann aber der Vertrieb von Fälschungen (ohne Zustimmung der Klägerin hergestellter Schuhe, vergleiche BGH, GRUR-RR 2013, 88 TZ 9 - Puma-Sportschuhe) dann nicht untersagt werden, wenn die Klägerin (bzw. ein Dritter mit ihrer Zustimmung) diese Fälschungen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat.

    Insbesondere hat sie weder eine lückenlose Erwerbskette bis hin zur Markeninhaberin (und sei es auch über Händler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - das vorliegend beantragte und ausgesprochene Verbot erfasst nur Fälle einer Markenfälschung, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden ist, vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 42 - Converse I; GRUR-RR 2013, 88 TZ 8, 12 - Puma-Sportschuhe) im Einzelnen konkret dargetan noch hierfür Beweis angetreten.

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 230/12

    Umweltengel für Tragetasche - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage:

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 70/85

    Vier-Streifen-Schuh

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 55/05

    Hollister

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

  • LG Düsseldorf, 31.10.2012 - 2a O 402/10

    Markenrechtliche Geltendmachung des Vertriebs gefälschter "Converse"-Schuhe

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 17/10

    Computer-Bild

  • BGH, 18.03.1986 - X ZR 4/85

    Parteifähigkeit bei Einleitung der Liquidation - Beachtlichkeit einer erst nach

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping - Gemeinschaftsmarkenrechtsverletzung: Online-Verkauf von

    Das für einen Schadensersatzanspruch und dementsprechend auch für den die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs vorbereitenden Auskunftsanspruch erforderliche Verschulden ist gegeben, wenn die Beklagte markenrechtlich geschützte Ware außerhalb des offiziellen Vertriebswegs bezieht und sich nicht durch belastbare Belege nachweisen lässt, dass Erschöpfung eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2015, 5 U 17/13).

    Die Klägerin muss aber über Unterlagen über Einkauf und Lieferung der Produkte verfügen, die ihr hinreichende Erkenntnisse über nicht autorisierte Importe in den Europäischen Wirtschaftsraum ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 14. April 2015, 5 U 17/13).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40621
OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2013,40621)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2013 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2013,40621)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2013,40621)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 516 Abs. 3
    Erstattung der Kosten des Rechtsmittelgegners bei falscher Bezeichnung in der Berufungsschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 17/13
    Allerdings ist die nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderliche Angabe des Berufungsbeklagten trotz der zu fordernden Eindeutigkeit und der gebotenen Strenge bei der Beurteilung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (BVerfG NJW 1991, 3140; BGH NJW-RR 2006, 284).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

    Auszug aus OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 17/13
    Allerdings ist die nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderliche Angabe des Berufungsbeklagten trotz der zu fordernden Eindeutigkeit und der gebotenen Strenge bei der Beurteilung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (BVerfG NJW 1991, 3140; BGH NJW-RR 2006, 284).
  • AG Mannheim, 12.04.2018 - 18 C 5139/17

    Kündigung an Tochter statt Mutter gerichtet: Passt schon!

    Der Klägerin werden die durch die an Frau D### ### erfolgte Zustellung entstandenen Kosten auferlegt (vgl. OLG Köln 24.10.2013 AZ 5 U 17/13).
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