Rechtsprechung
SG Regensburg, 08.03.2004 - S 5 U 171/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,38200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- SG Regensburg, 08.03.2004 - S 5 U 171/02
- LSG Bayern, 29.09.2004 - L 2 U 148/04
- BSG, 29.09.2004 - B 2 U 12/04 BH
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 05.12.2002 - 5 U 69/02
Alleinvertriebsrecht - kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch …
Die Existenz dieses Vertrages, die die Antragstellerin pauschal bestreitet, ist glaubhaft gemacht durch die Angaben des Zeugen J vom 21. Juni 2002 im Hauptsacheverfahren umgekehrten Rubrums (Az.: 5 U 171/02 = 416 O 13/02), dem Bestätigungsschreiben der Fa. N (Bl. 200 des Parallelverfahrens) und den zu den Akten gelangten Verträgen und Vertragsteilen (Bl. 163 und unbezifferte Anlage des Parallelverfahrens).Nach den in der beigezogenen Hauptakte ersichtlichen Unterlagen wurde der Vertrag von der Fa. N geschlossen (Bl. 163 und 200 des Parallelverfahrens 5 U 171/02).
Die Richtigkeit von deren Angaben wird bestätigt durch die Aussagen des Zeugen J. im Hauptsacheverfahren und das Bestätigungsschreiben der Fa. N (Bl. 200 der Parallelsache 5 U 171/02).
- FG Brandenburg, 19.09.2006 - 1 K 1998/02
Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter …
In der Folge führten die Gesellschafter der Klägerin einen Rechtsstreit gegen den Veräußerer, der unter dem Aktenzeichen 1 O ...32/00 beim Landgericht M... beziehungsweise unter dem Aktenzeichen 5 U 171/02 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig war.Auf das Urteil des LG M... 1 O ...32/00 und das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 5 U 171/02 wird insoweit verwiesen.
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
Haftung des Steuerberaters: Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Dritten
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1) wurde durch Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 (5 U 171/02) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zug um Zug gegen Kaufpreisrückzahlung auch die vertragsgegenständlichen Inventarstücke zurückzugeben seien; die Begründetheit der Klage leitete der Senat aus einem Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen her .