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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,342
OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2009,342)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.01.2009 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2009,342)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2009,342)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 826, 242 BGB

  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 826 BGB, § 53a AktG, § 121 AktG, § 186 AktG
    Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliche Erhebung einer Anfechtungsklage; Schadensersatzhaftung des klagenden Aktionärs

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Ausnutzung des Klagerechts in zweck- sitten- oder treuwidriger Weise, Klage in Schädigungsabsicht, Klage um Gesellschaft selbstsüchtig den Willen des Gesellschafters aufzuzwingen, Klage wirtschaftlich gerichtet gegen Mitgesellschafter, Rechtsmissbräuchliche Klageerhebung

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzanspruch bei missbräuchlicher aktienrechtlicher Anfechtungsklage - der Fall Zapf

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 826
    Schadensersatz wegen Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: Schadensersatzpflicht eines Aktionärs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatzpflicht des Kleinaktionärs für missbräuchliche Anfechtungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz wegen Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Kleinaktionärs für missbräuchliche Anfechtungsklage

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 242, 826; AktG §§ 246, 186, 53a, 121
    Schadensersatzhaftung des Aktionärs bei missbräuchlicher Anfechtungsklage ("Nanoinvests")

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kleinaktionär als "Berufskläger"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch bei missbräuchlicher aktienrechtlicher Anfechtungsklage - der Fall Zapf

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit der Klage eines "räuberischen Aktionärs"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aktionäre können sich wegen missbräuchlicher Anfechtungsklagen schadensersatzpflichtig machen

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 28.01.2009)

    "Räuberische Aktionäre": Härtere Geschütze gegen "Berufskläger"

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Schadenersatzpflicht eines Aktionärs aus unberechtigter aktienrechtlicher Anfechtungsklage

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Kleinaktionärs für missbräuchliche Anfechtungsklage

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz nach missbräuchlicher Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht von Klaus Zapf wegen mißbräuchlicher Anfechtungsklage festgestellt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatzpflicht des Kleinaktionärs für missbräuchliche Anfechtungsklage - Sittenwidriges Verhalten

Besprechungen u.ä. (4)

  • faz.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Klassische Modelle beim Unternehmenskauf wieder attraktiv

  • heuking.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Abwehr aktienrechtlicher Anfechtungsklagen von Berufsklägern (Dr. Till Christopher Knappke / Dr. Thorsten Kuthe)

  • raupach.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzpflicht für missbräuchliche Anfechtungsklagen - das Ende eines Geschäftsmodells

  • raun-wagner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abwehr und Angriff bei rechtsmissbräuchlichen Klagen (RA und Notar Dr. Klaus-R. Wagner)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 271
  • ZIP 2010, 2505
  • WM 2009, 309
  • DB 2009, 224
  • NZG 2009, 222
  • NZG 2009, 223
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 249/90

    Einwand individuellen Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ist höchstrichterlich angenommen worden, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH vom 22.5.1989, II ZR 206/88 - BGHZ 109, 296, 311; BGH vom 14.10.1991, II ZR 249/90 - ZIP 1991, 1577; Senat vom 6.11.1990, 5 U 191/84 - AG 1991, 206; Hüffer, wie oben, § 245 Rz.22 bis 26).

    Nur für die Zulässigkeit einer missbräuchlichen Klage kommt es - ausreichend - auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (BGH vom 14.10.1991, II ZR 249/90 - NJW 1992, 569).

  • OLG Frankfurt, 06.11.1990 - 5 U 191/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ist höchstrichterlich angenommen worden, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH vom 22.5.1989, II ZR 206/88 - BGHZ 109, 296, 311; BGH vom 14.10.1991, II ZR 249/90 - ZIP 1991, 1577; Senat vom 6.11.1990, 5 U 191/84 - AG 1991, 206; Hüffer, wie oben, § 245 Rz.22 bis 26).

    Ob solches grundsätzlich anzunehmen ist, wenn eine vorgetäuschte Initiative zum Abkauf der Klage von der Gesellschaft ausgeht und sie einen zunächst gutwilligen Kläger schließlich zum Vergleich geneigt macht (Senat vom 6.11.1990, 5 U 191/84 - AG 1991, 206), muss aus tatsächlichen Gründen nicht neu entschieden werden.

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Aus der Sonderrechtsbeziehung der Aktionäre untereinander ergibt sich wegen § 705 BGB (vgl. Marsch/Barner ZHR 157 (193) 172, 173 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 2) die Pflicht, auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre Rücksicht zu nehmen (BGH vom 1.2.1988, II ZR 87 - BGHZ 103, 184, 194 ff.).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ist höchstrichterlich angenommen worden, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH vom 22.5.1989, II ZR 206/88 - BGHZ 109, 296, 311; BGH vom 14.10.1991, II ZR 249/90 - ZIP 1991, 1577; Senat vom 6.11.1990, 5 U 191/84 - AG 1991, 206; Hüffer, wie oben, § 245 Rz.22 bis 26).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88

    Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Es handelt sich bei der Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung als Rechtgrund der Haftung um ein Rechtsverhältnis und nicht nur um eine Vorfrage, wie wiederholt entschieden worden ist (BGH vom 30.11.1989, III ZR 215/88 - BGHZ 109, 275; BGH vom 26.9.2002, IX ZB 180/02 - BGHZ 152, 148; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.Aufl. 2009, § 322 Rz.9).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit genügt es, wenn sich der Vorsatz auf die tatsächlichen Umstände bezieht, die dem Sittenwidrigkeitsurteil zugrunde liegen (BGH vom 26.3.1962, II ZR 151/60 - NJW 1962, 1099; BGH vom 13.9.2004, II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706).
  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich, sodass es den Kläger nicht entlastet, wenn er insoweit dem Rat seiner Anwältin gefolgt wäre, wie er behauptet (BGH vom 15.5.1979, VI ZR 230/76 - BGHZ 74, 281; Palandt/Sprau, wie oben, § 826 Rz.11).
  • BGH, 26.03.1962 - II ZR 151/60

    Zahlung von Schmiergeldern an einen Vertreter des anderen Vertragsteils -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit genügt es, wenn sich der Vorsatz auf die tatsächlichen Umstände bezieht, die dem Sittenwidrigkeitsurteil zugrunde liegen (BGH vom 26.3.1962, II ZR 151/60 - NJW 1962, 1099; BGH vom 13.9.2004, II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706).
  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07
    Es handelt sich bei der Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung als Rechtgrund der Haftung um ein Rechtsverhältnis und nicht nur um eine Vorfrage, wie wiederholt entschieden worden ist (BGH vom 30.11.1989, III ZR 215/88 - BGHZ 109, 275; BGH vom 26.9.2002, IX ZB 180/02 - BGHZ 152, 148; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27.Aufl. 2009, § 322 Rz.9).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

    Entscheidend für die Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung, bei der in der Regel mehrere Indizien für den Rechtsmissbrauch sprechen müssen (vgl. auch BGH AG 1992, 448; BGH AG 1990, 259, - DAT-Altana II; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 222; Poelzig DStR 2009, 1151, 1153).

    Bereits der Rechtssatz "Einmal Räuber, immer Räuber" wird aber allgemein abgelehnt (etwa Wardenbach ZGR 1992, 563, 569; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 222; dazu Poelzig DStR 2009, 1151).

    Im Gegenteil wird regelmäßig angenommen, dass die Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Vergleichs ein starkes Indiz für das Vorhandensein eines missbräuchlichen Verhaltens darstelle (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 222; Poelzig DStR 2009, 1151, 1153; kritisch Martens/Martens AG 2009, 173, 175 f.).

  • OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09

    Abweisung der Schadensersatzklage eines Aktionärs wegen rechtsmissbräuchlicher

    Es ist anerkannt, dass Treuepflichten der Aktionäre untereinander bestehen (dazu z.B. BGH II ZR 75/87und BGH II ZR 205/94) und dass ein Aktionär, der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt, damit rechnen muss, der Gesellschaft den durch die rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage entstandenen Schaden zu ersetzen, der z.B. in den mit der Durchführung eines Freigabeverfahrens verbundenen Kosten bestehen kann (dazu der Fall des OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - mittlerweile rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.08.2010 VI ZR 47/09 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2010)).

    Des weiteren muss der Aktionär, dem eine treupflichtwidrige Verletzung von Gesellschafterpflichten in der Kapitalgesellschaft vorgeworfen werden kann, der zum Beispiel eine gebotene Sanierung verhindert (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 51) oder der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt (OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39), damit rechnen, den Schaden zu ersetzen, der den Mitaktionären durch die Erhebung der Anfechtungsklage entstanden ist.

    Denn er muss seine Rechte unter Wahrung auch der Rechte der Mitaktionäre ausüben, so dass es im Schutzbereich der Verhaltensnorm, nämlich der Treuepflicht gegenüber den Mitaktionären liegt, den infolge der Klagerhebung eingetretenen Schaden zu ersetzen (so auch OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39).

  • LG Hamburg, 15.06.2009 - 321 O 430/07

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage;

    Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2) ist aufgrund der Zweckdienlichkeit der begehrten Feststellung für vollstreckungs-, insolvenz- und materiellrechtliche Folgen gegeben, weil Schadensersatzforderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, § 175 Abs. 2 InsO und § 393 BGB privilegiert sind (OLG Frankfurt, ZIP 2009, 271 ff.).

    Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten können neben der Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Vergleichs auch darin zu sehen sein, dass im Wesentlichen formale Anfechtungsgründe vorgebracht werden, der Anfechtende nur geringen Aktienbesitz hat und eine Reihe gleichartiger Verfahren führt oder geführt hat (OLG Frankfurt, ZIP 2009, 271 ff.).

  • OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei

    Darin liegt allgemeiner Auffassung nach eine "faktische Registersperre" (vgl. nur OLG Frankfurt/Main AG 2009, 200 f., zitiert nach juris).
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

    Soweit die Beklagte einwendet, die Anfechtungsklage sei auch deshalb unbegründet, weil das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, so kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Klage allein mit dem Ziel führt, aufgrund der Sperrwirkung der Klage auf die Gesellschaft Druck auszuüben, um sie in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (so OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2009, 5 U 183/07, AG 2009, 200).
  • KG, 29.10.2010 - 14 U 96/09

    Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Aktionärs; Folgen von

    Auch in der Beklagten zitierten Entscheidung OLG Frankfurt, Urteil vom 13.1.2009 - 5 U 183/07, NZG 2009, 222 [225], heißt es, der Kläger sei "bereitwillig auf den Vorschlag ein[gegangen], die Klage durch einen Vergleich mit einer Leistung an [ihn] zu beenden, so dass der Eindruck naheliege, der Kläger habe - im Bewusstsein um die Problematik der Initiative - nur darauf gewartet, dass ...ihm ein Angebot unterbreitet werde).
  • LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Wahl des Aufsichtsrats

    Ebenso wenig rechtfertigt dies die Annahme, die erhobene Anfechtungsklage verfolge das Ziel, die verklagte Gesellschaft zu einer Leistung zu veranlassen auf die der Kläger keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann - nur dies würde den Rechtsmissbrauch rechtfertigen (vgl. BGHZ 107, 296, 311 = WM 1989, 1128, 1133; BGH NJW 1992, 569, 570 = AG 1992, 86 = ZIP 1991, 1577, 1578 = WM 1991, 2061, 2062 = lB 1992, 81, 82; OLG Frankfurt NZG 2009, 222, 223 = AG 2009, 200, 202 = ZIP 2009, 271, 273 = WM 2009, 309, 311).
  • LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung

    Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, es sei den Klägern darum gegangen, die Gesellschaft zu Zahlungen oder sonstigen Vorteilsgewährungen zu veranlassen, auf die ein Anspruch nicht besteht oder auch nicht billigerweise erhoben werden kann (vgl. BGHZ 107, 296, 311 = NJW 1989, 2689, 2692 = ZIP 1989, 980, 983 = DB 1989, 1664, 1666 = BB 1989, 1782, 1784; OLG Frankfurt NZG 2009, 222, 223 = AG 2009, 200, 202 = ZIP 2009, 271, 273 = WM 2009, 309, 311 = DB 2009, 224, 225; AG 2011, 303, 304; Hüffer/Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 245 Rdn. 59; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 245 Rdn. 19; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 245 Rdn. 24; Mehrbrey in: Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Corporate Litigation, 2. Aufl., § 6 Rdn. 412).
  • LG Düsseldorf, 28.09.2011 - 41 O 40/09

    Feststellung der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen aus der

    Für die innere Einstellung können vier individuelle Beweiszeichen von Bedeutung sein, von denen zwar jedes für sich nicht allein tragfähig sein mag, die aber in ihrer Gesamtschau ein überzeugendes Bild ergeben: Aus der Bereitwilligkeit zum Vergleich, aus den geltend gemachten Klagegründen, aus einem geringem Aktienbesitz und aus zahlreichen früheren durch Vergleich beendeten aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren des Klägers (OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom O - 5 U 183/07, BeckRS 2009, 03996).
  • LG München I, 01.04.2010 - 5 HKO 12554/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt ganz entscheidend von demjenigen, der den Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 13.1.2009, Az. 5 U 183/07 und Beschluss vom 22.12.1995, Az. 5 W 42, 43/95) zugrunde lag.
  • LG München I, 28.01.2010 - 5 HKO 15937/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG: Anfechtungsbefugnis eines

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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 20.11.2007 - 5 U 183/07   

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https://dejure.org/2007,27457
OLG Bamberg, 20.11.2007 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2007,27457)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2007,27457)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. November 2007 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2007,27457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Autowerkstatt: Keine Haftung für Motorschaden bei Einbau eines fehlerhaften Originalteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Motorschaden durch Originalteil

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werkstatt haftet nicht für mangelhaftes Original-Ersatzteil

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Werkstatt haftet nicht bei fehlerhaftem Teil - LG Coburg: Typischer Fall für Produkthaftung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Motorschaden nach Generalüberholung: Werkstatt haftet nicht, aber der Hersteller

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Motorschaden nach Einbau eines mangelhaften Originalteils: Keine Haftung der Werkstatt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Motorschaden nach Einbau eines mangelhaften Originalteils: Keine Haftung der Werkstatt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Motorschaden nach Einbau eines mangelhaften Originalteils: Keine Haftung der Werkstatt

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18970
OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2009,18970)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 5 U 183/07 (https://dejure.org/2009,18970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters bei abweichenden Produktkategorien

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege ; BGH WRP 07, 1076, 1079 - Handtaschen ; BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans ; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen ; BGH WRP 03, 1338, 1340 - Tupperwareparty ).

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da die Gefahr einer Herkunftstäuschung schon begrifflich nicht bestehen kann, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans ; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen ).

    Es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans ; BGH WRP 05, 88, 90 - Puppenausstattungen ; BGH WRP 03, 496, 498 - Pflegebett ; BGH WRP 02, 207, 210 - Noppenbahnen ).

    Die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht oder nicht mehr besteht, kann ausnahmsweise wettbewerbswidrig sein, wenn durch sie eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses verursacht wird und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH WRP 07, 1455, 1458 - Gartenliege ; BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans ; BGH GRUR 82, 305, 307 - Büromöbelprogramm ; BGH GRUR 66, 503, 506 - Apfelmadonna ; BGH GRUR 81, 517, 519 - Rollhocker ).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege ; BGH WRP 07, 1076, 1079 - Handtaschen ; BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans ; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen ; BGH WRP 03, 1338, 1340 - Tupperwareparty ).

    Eine Verkehrsgeltung oder eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses ist dazu nicht erforderlich (BGH WRP 07, 1455, 1458- Gartenliege ; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen ; BGH GRUR 97, 308, 309 - Wärme fürs Leben ).

    Die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht oder nicht mehr besteht, kann ausnahmsweise wettbewerbswidrig sein, wenn durch sie eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses verursacht wird und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH WRP 07, 1455, 1458 - Gartenliege ; BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans ; BGH GRUR 82, 305, 307 - Büromöbelprogramm ; BGH GRUR 66, 503, 506 - Apfelmadonna ; BGH GRUR 81, 517, 519 - Rollhocker ).

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98

    "3-Speichen-Felgenrad"; Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. gehörten dem bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 2004, 427, 428 - Computergehäuse ; GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ; GRUR 1969, 90 - Rüschenhaube ).

    Dementsprechend hatte er etwa hinsichtlich der Neuheit eines Musters für ein Auto-Felgenrad zu beurteilen, ob ein Durchschnittsgestalter von Felgenrädern für Autos auch in einer Motorrad-Fachzeitschrift veröffentlichte Muster für Motorrad-Felgenräder zu beachten hatte (vgl. BGH GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ).

    Dementsprechend hat auch der BGH bei den Kenntnissen der Fachkreise seit jeher nicht ausschließlich auf den einschlägigen, sondern auch auf benachbarte Wirtschaftszweige abgestellt, bei denen erwartet werden kann, dass die Fachkreise sie beobachten und kennen (vgl. BGH GRUR 2004, 427, 428 - Computergehäuse ; GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ; GRUR 1969, 90 - Rüschenhaube ).

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. gehörten dem bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 2004, 427, 428 - Computergehäuse ; GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ; GRUR 1969, 90 - Rüschenhaube ).

    Zum anderen reicht es nunmehr aus, dass eine Offenbarung den jeweiligen Fachkreisen "bekannt sein konnte." Es kommt nicht mehr, wie nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., darauf an, ob eine Gestaltung den Fachkreisen bekannt war oder bei zumutbarer Beobachtung bekannt sein konnte (BGH GRUR 1969, 90, 94 - Rüschenhaube ).

    Dementsprechend hat auch der BGH bei den Kenntnissen der Fachkreise seit jeher nicht ausschließlich auf den einschlägigen, sondern auch auf benachbarte Wirtschaftszweige abgestellt, bei denen erwartet werden kann, dass die Fachkreise sie beobachten und kennen (vgl. BGH GRUR 2004, 427, 428 - Computergehäuse ; GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ; GRUR 1969, 90 - Rüschenhaube ).

  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05

    Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Dabei kommt es auf die Sicht des informierten Benutzers an, also auf einen potentiellen Abnehmer, der ein bestimmtes Maß an Kenntnissen oder ein gewisses Designbewusstsein hat und dem Design in dem jeweiligen Bereich eine gewisse Beachtung schenkt (OLG Hamburg NJOZ 2007, 3055, 3059 - Handydesign).

    Der Schutzumfang wird dadurch festgestellt, dass der Gesamteindruck des verletzten Musters unter vorrangiger Berücksichtigung derjenigen Merkmale festgestellt wird, welche seine Eigenart nach § 2 Abs. 3 GeschmMG ausmachen (OLG Hamburg NJOZ 2007, 3055, 3056 f. - Handydesign).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 07, 1455, 1457- Gartenliege ; BGH WRP 07, 1076, 1079 - Handtaschen ; BGH WRP 06, 75, 77 - Jeans ; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen ; BGH WRP 03, 1338, 1340 - Tupperwareparty ).

    In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH WRP 07, 1076, 1079 - Handtaschen ).

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Es genügt, dass das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH WRP 06, 75, 79 - Jeans ; BGH WRP 05, 88, 90 - Puppenausstattungen ; BGH WRP 03, 496, 498 - Pflegebett ; BGH WRP 02, 207, 210 - Noppenbahnen ).

    Dies kann nicht schon dann angenommen werden, wenn das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis in nicht nur völlig irrelevantem Umfang auf dem inländischen Markt gelangt ist (BGH WRP 02, 207, 210 - Noppenbahnen ).

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 163/01

    "Computergehäuse"; Maßgeblicher Markt bei der Beurteilung des vorbekannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. gehörten dem bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 2004, 427, 428 - Computergehäuse ; GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ; GRUR 1969, 90 - Rüschenhaube ).

    Dementsprechend hat auch der BGH bei den Kenntnissen der Fachkreise seit jeher nicht ausschließlich auf den einschlägigen, sondern auch auf benachbarte Wirtschaftszweige abgestellt, bei denen erwartet werden kann, dass die Fachkreise sie beobachten und kennen (vgl. BGH GRUR 2004, 427, 428 - Computergehäuse ; GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad ; GRUR 1969, 90 - Rüschenhaube ).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können zwar unabhängig vom Bestehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein, allerdings nur dann, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH WRP 02, 1058, 1062 - Blendsegel ; BGHZ 134, 250, 267 - CB-Infobank I ; BGHZ 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive ).
  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07
    Eine Verkehrsgeltung oder eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses ist dazu nicht erforderlich (BGH WRP 07, 1455, 1458- Gartenliege ; BGH GRUR 05, 878, 880 - Handtuchklemmen ; BGH GRUR 97, 308, 309 - Wärme fürs Leben ).
  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

  • OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07

    Markenverletzungsverfahren: Ansprüche wegen der Ähnlichkeit von Gelenksteigbügeln

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 100/96

    Elektronische Pressearchive

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

  • OLG Frankfurt, 27.03.2008 - 6 U 77/07

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Eigenart und Schutzumfang eines Untersetzer

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 62/79

    Urheberrecht - Büromöbel - Wettbewerbswidrigkeit - Nachbau

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • KG, 19.11.2004 - 5 W 170/04

    Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz: Unterscheidungskraft und Neuheit eines

  • BGH, 13.11.1979 - KZR 1/79

    Denkzettel-Aktion

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

  • BGH, 16.11.1973 - I ZR 98/72

    Großhandelshaus

  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 276/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"

  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 221/00

    "Pflegebett"; Wettbewerbliche Eigenart der Umsetzung einer gestalterischen und

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

  • BGH, 12.10.1995 - I ZR 191/93

    "Spielzeugautos"; Umfang des Geschmacksmusterschutzes; Bestimmtheit des

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • LG Frankfurt/Main, 17.03.2004 - 12 O 5/04

    AB Swing- Hometrainer

  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 U 148/05

    Voraussetzungen für die Annahme der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne von

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08

    Schreibgeräte

    Ob das Klagemuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 Rn. 33 - Verlängerte Limousinen; OLG Hamm, InstGE 8, 233, 237; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 16, 17; OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2009 - 5 U 183/07 Rn. 77, juris).
  • KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, Haustürwerbung - Wettbewerb: Haftung des

    Der unter Berufung auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 1. Juli 2009, 5 U 183/07, vertretene Standpunkt des Landgerichts, es entspreche allgemeiner Auffassung, dass der Geschäftsführer einer GmbH kraft seiner Organstellung und der daraus resultierenden Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung für Wettbewerbsverstöße oder Schutzrechtsverletzungen neben der Gesellschaft persönlich mithafte, hat keine Grundlage.
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