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   OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07   

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OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07 (https://dejure.org/2008,5578)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 5 U 198/07 (https://dejure.org/2008,5578)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2008 - 5 U 198/07 (https://dejure.org/2008,5578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verwendung der Bezeichnung "Nav N Go" als Marke und als Unternehmenskennzeichen; Bestehen einer Verwechselungsgefahr zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen"Navigon" und "Nav N Go"; Verpflichtung zu Nachforschungen zu etwaigen Markenanmeldungen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr der Marken "Navigon" und "Nav N Go" für Navigationsgeräte - Dringlichkeitsfrist bei Kenntnis von Markenrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    aaaa) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und des EUGH ein Vergleich der beteiligten Zeichen nach ihrem Gesamteindruck zu erfolgen ( z.B. BGH WRP 04, 360, 363 - Davidoff II; EUGH WRP 99, 806 Tz.25 -Lloyd ).

    Auch ist zu beachten, dass dem Durchschnittsverbraucher die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht oder nur selten gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den Zeichen im Gedächtnis behalten hat (EuGH GRUR 03, 422, 425 - Arthur/Arthur et Félicie; BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 93, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 90, 367, 369 - alpi/Alba; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle).

    Auch gehört zu den anerkannten Erfahrungssätzen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass der Verkehr verstärkt auf den Anfang von Wortzeichen achtet ( BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/In-dohexal ) und im Erinnerungsbild regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede ( BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 03, 519, 521 - Knabberbärchen; BGH WRP 00, 535, 540 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH WRP 99, 855, 856 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des EUGH nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer Benutzung eines Zeichens als Unternehmenskennzeichen eine Markenverletzung vorliegt, denn eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, sondern eine Gesellschaft oder ein Geschäft ( EUGH GRUR 2007, 971 Rz.21 - Celine ).

    Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte ( EUGH GRUR 07, 971 Rz.34 - Celine ).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BGH "CompuNet/ ComNet" ( GRUR 2001, 1161 ) führt zu keiner abweichenden Einschätzung.

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann nach diesen Bestimmungen eine Verwirkung von kennzeichenrechtlichen Ansprüchen dann eintreten, wenn durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den ihm auch der Verletzte nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat ( z.B BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet / ComNet ).

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Auch ist zu beachten, dass dem Durchschnittsverbraucher die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht oder nur selten gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den Zeichen im Gedächtnis behalten hat (EuGH GRUR 03, 422, 425 - Arthur/Arthur et Félicie; BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 93, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 90, 367, 369 - alpi/Alba; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle).

    Auch gehört zu den anerkannten Erfahrungssätzen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass der Verkehr verstärkt auf den Anfang von Wortzeichen achtet ( BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/In-dohexal ) und im Erinnerungsbild regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede ( BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 03, 519, 521 - Knabberbärchen; BGH WRP 00, 535, 540 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH WRP 99, 855, 856 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Es kann aber auch so sein, dass Ähnlichkeit in einem Punkt durch Unähnlichkeit in einem anderen Punkt kompensiert wird, z.B. klangliche Ähnlichkeit durch begriffliche und schriftbildliche Unähnlichkeit ( EUGH GRUR 06, 413 Tz.35 - Zirh/Sir; zur entsprechenden Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn. 585-590 ).

    Denn eine Neutralisierung kommt nur dann in Betracht, wenn eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, die der Verkehr ohne weiteres erfasst ( EUGH GRUR 2006, 413 Tz.35 - Zirh/Sir; s.auch BGH GRUR 92, 130, 132 - Bally/Ball und Ausführungen und zahlreiche Nachweise aus der deutschen Rechtsprechung bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.586-590 ).

  • BGH, 02.04.1971 - I ZB 3/70
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft kommt es aber auf die Marke als Ganzes an; Drittzeichen, die nur in ihrer Anfangssilbe mit der Marke übereinstimmen - hier "Nav" oder "Navi" - sind zur Schwächung nicht geeignet ( BGH GRUR 71, 577, 578 - Raupentin ).

    Dabei bewirken Drittzeichen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem geschützten Zeichen halten als die angegriffene Kennzeichnung, keine Schwächung ( BGH GRUR 71, 577, 578 - Raupentin ; Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.398 ).

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Auch ist zu beachten, dass dem Durchschnittsverbraucher die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht oder nur selten gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den Zeichen im Gedächtnis behalten hat (EuGH GRUR 03, 422, 425 - Arthur/Arthur et Félicie; BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 93, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 90, 367, 369 - alpi/Alba; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle).

    Auch gehört zu den anerkannten Erfahrungssätzen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, dass der Verkehr verstärkt auf den Anfang von Wortzeichen achtet ( BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/In-dohexal ) und im Erinnerungsbild regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede ( BGH WRP 04, 360, 362 - Davidoff II; BGH GRUR 03, 519, 521 - Knabberbärchen; BGH WRP 00, 535, 540 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH WRP 99, 855, 856 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 90, 450, 452 - St. Petersquelle).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    aaaa) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und des EUGH ein Vergleich der beteiligten Zeichen nach ihrem Gesamteindruck zu erfolgen ( z.B. BGH WRP 04, 360, 363 - Davidoff II; EUGH WRP 99, 806 Tz.25 -Lloyd ).

    Dabei kann die Ähnlichkeit in einem Punkt genügen, um die Verwechslungsgefahr zu begründen ( EUGH GRUR WRP 99, 806 Tz.28 ).

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Zwar hat der EUGH entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 lit.a der Markenrechtsrichtlinie, der in § 23 Nr. 1 MarkenG umgesetzt worden ist, nicht auf die Namen natürlicher Personen beschränkt ist, sondern auch Unternehmensnamen einschließt ( EUGH GRUR 2005, 153 Rz. 77-80 - Anheuser-Busch ).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2008 - 5 U 198/07
    Zeiträume von unter zwei Jahren hält der BGH für die Annahme einer Verwirkung regelmäßig für zu kurz ( BGH GRUR GRUR 98, 1034, 1037 - Makalu; WRP 2001, 931, 934 - buendgens ).
  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98

    Buendgens; Schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 138/00

    "Knabberbärchen"; Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • OLG Köln, 16.03.2012 - 6 U 113/11

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamburg (NJOZ 2008, 2753 [2755] - Navigon / Nav N Go) betraf den Fall eines seit zwei Jahren regelmäßig auf deutschen Messen vertretenen ungarischen Unternehmens und ist auf die vorliegende Konstellation nicht unmittelbar übertragbar.
  • LG Düsseldorf, 17.10.2012 - 2a O 25/10

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens "AMPLITEQ" im Bereich der

    Die Berücksichtigung des bloßen Rollenstands beschränkt sich regelmäßig auf Zeichen im engsten Ähnlichkeitsbereich und ist auch hier nur bei einer größeren Anzahl ähnlicher Zeichen veranlasst (BGH GRUR 1971, 577, 578f. - Raupetin; OLG Hamburg NJOZ 2008, 2753, 2756 - Navigon/Nav N Go).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2011 - 6 O 162/11

    Deutsches Markenrecht: Ansprüche bei Verwendung einer bekannten Marke durch einen

    Soweit bei der Anmeldung speziell von Gemeinschaftsmarken, die eine ältere nationale Marke verletzen, aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Konkretisierung der Benutzungsgefahr auf Deutschland zu verlangen ist (OLG Hamburg NJOZ 2008, 2753, 2755 - Navigon), liegt diese hier unzweifelhaft vor.
  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 6 O 449/15
    Dies führt in der Praxis dazu, dass die Ausnahme zur Regel wird, nachdem die meisten Unternehmenskennzeichen auch in dieser Weise gebraucht werden (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2008, 2753, 2761/2762 - Navigon/Nav N Go, für den Fall der Anmeldung des Firmenschlagworts auch als Marke).
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