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OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung; Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; "Gesetzliche Erbfolge"
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 166; BGB § 133; BGB § 157
Auslegung der Bezugsberechtigung nach "gesetzlicher Erbfolge" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 157; VVG § 166
Bezugsberechtigung einer Versicherungsleistung bei Hinweis auf gesetzliche Erbfolge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Bezeichnung des Bezugsberechtigten
- IWW (Kurzinformation)
Lebensversicherung - Bezeichnung des Bezugsberechtigten
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
"Gesetzliche Erben" als Bezugsberechtigte bei einer Lebensversicherung - Die Testamentserbin erhält nichts
- kanzlei-klumpe.de , S. 9 (Leitsatz)
Zur Frage der Auslegung des Bezugsrechts "gesetzliche Erbfolge"
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 552
- VersR 2004, 1032
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03
Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren
Auszug aus OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03
Zur Zulassung der Revision zwingt auch nicht der Umstand, dass der Senat die Benennung des Zeugen I in zweiter Instanz für zulässig gehalten hat, weil das Landgericht die in sein Wissen gestellten Tatsachen im Urteil für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), denn die Zulassung eines Beweismittels durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03). - LG Bonn, 10.11.2003 - 9 O 136/03
Inanspruchnahme des Versicherers auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus …
Auszug aus OLG Köln, 16.06.2004 - 5 U 208/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 136/03 - abgeändert.