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   OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09   

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OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09 (https://dejure.org/2010,39806)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 5 U 222/09 (https://dejure.org/2010,39806)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 5 U 222/09 (https://dejure.org/2010,39806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensberechnung bei Beschädigung einer mehrere hundert Jahre alten Scheune

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    9 Der Schadensersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen Beschädigung seines Hausgrundstückes geht vorrangig auf Ersatz der Wiederherstellungskosten (vgl. BGH NJW-RR 02, 736; BGH NJW 01, 2250; 88, 1835).

    Die Grenze zu § 251 BGB wird erst überschritten, wenn ein Neubau trotz gleicher Sachfunktion gegenüber dem zerstörten Gebäude nach der Verkehrsanschauung als andere Sache gewertet werden müsste (BGH NJW 88, 1835).

    Selbst wenn ein Gebäude durch ein schadenstiftendes Ereignis vollständig vernichtet wird, ist für die Frage nach der Möglichkeit der Wiederherstellung im Rahmen des § 249 BGB nicht auf die Zerstörung der Sache "Haus", sondern auf die Beschädigung der Sache "Hausgrundstück" mit der Folge abzustellen, dass regelmäßig die Möglichkeit einer Ausbesserung der verursachten Schäden bestehen wird (BGH NJW 88, 1835).

    Der Herstellungsanspruch eines Grundstückseigentümers kann dabei nicht allein daran scheitern, dass das zerstörte oder beschädigte Gebäude im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits einige Jahrzehnte alt war (vgl. BGH NJW 92, 2884; 88, 1835).

    Bei einem Gebäude, das beschädigt wurde, kann der Geschädigte die Wiederherstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Geschädigten zugute kommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer und/oder zur Einsparung von sonst erforderlichen werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH NJW 06, 2399; 97, 520; 92, 2884; 88, 1835 jeweils m.w.N.; Palandt a.a.O. vor § 249 Rn. 99).

    Dabei können sämtliche anfallenden Nebenkosten (Architektenhonorare, Statikerleistungen, Einrichten der Baustelle usw.) nicht entsprechend dem vorzunehmenden Abzug wegen des Wertzuwachses aufgrund der eingebauten gegenüber dem vorherigen Zustand höherwertigeren Teile pauschal gekürzt werden, ohne zu fragen, ob und inwieweit diese Kosten überhaupt zu einem Wertzuwachs bei dem Geschädigten führen können (vgl. BGH NJW 88, 1835).

    Diese anfallenden Nebenkosten können daher auch nicht pauschal gekürzt werden (vgl. hierzu auch BGH NJW 88, 1835).

    Neben dem Restitutionsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB unterliegt auch der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB der Schranke des § 251 Abs. 2 BGB ( vgl. BGH NJW 88, 1835; BGH NJW-RR 90, 1303 ).

    Dabei ist, wenn die Wiederherstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug Neu für Alt zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen ( vgl. BGH NJW 06, 2399; 88, 1835 ).

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 101/91

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und Vorteilsausgleichung

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Der Herstellungsanspruch eines Grundstückseigentümers kann dabei nicht allein daran scheitern, dass das zerstörte oder beschädigte Gebäude im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits einige Jahrzehnte alt war (vgl. BGH NJW 92, 2884; 88, 1835).

    Dies ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung, der auch bei der Beschädigung von Grundstücken gilt (vgl. BGH NJW 06, 2399; 92, 2884).

    Bei einem Gebäude, das beschädigt wurde, kann der Geschädigte die Wiederherstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Geschädigten zugute kommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer und/oder zur Einsparung von sonst erforderlichen werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH NJW 06, 2399; 97, 520; 92, 2884; 88, 1835 jeweils m.w.N.; Palandt a.a.O. vor § 249 Rn. 99).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Dies ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung, der auch bei der Beschädigung von Grundstücken gilt (vgl. BGH NJW 06, 2399; 92, 2884).

    Bei einem Gebäude, das beschädigt wurde, kann der Geschädigte die Wiederherstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Geschädigten zugute kommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer und/oder zur Einsparung von sonst erforderlichen werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH NJW 06, 2399; 97, 520; 92, 2884; 88, 1835 jeweils m.w.N.; Palandt a.a.O. vor § 249 Rn. 99).

    Dabei ist, wenn die Wiederherstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug Neu für Alt zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen ( vgl. BGH NJW 06, 2399; 88, 1835 ).

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08

    Beginn einer Berufungsbegründungsfrist ab Zustellung eines Ursprungsurteils;

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Eine innerhalb der offenen Berufungsfrist eingelegte, jedoch unzulässige Hauptberufung kann in eine zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Partei ihr Begehren auch im Wege der Anschlussberufung verfolgen will ( vgl. BGH NJW 09, 442; 95, 2362; BGH NJW-RR 04, 150; Zöller, ZPO, 28.A., § 524 Rn. 4 ).
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 315/05

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Diese Anrechnung des Vorteils muss dem Zwecke des Schadensersatzes entsprechen, dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. BGH NJW 08, 2773; 07, 3130; Palandt, a.a.O.).
  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Insoweit werden dem Schädiger Fehler der Personen zugerechnet, die der geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzugezogen hat (vgl. BGH NJW 00, 947, 03, 2314; Palandt a.a.O. vor § 249 Rn. 47 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 24.04.1970 - V ZR 97/67

    Beseitigung eines Bauwerks mit unverhältnismäßigen Aufwendungen - Errichtung

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Bei der Beurteilung, ob eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB vorliegt, ist eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, bei der auch der Grad des Verschuldens und immaterielle Interessen zu berücksichtigen sind, wobei an die Annahme der Unverhältnismäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind ( vgl. BGH NJW 88, 699; 70, 1180; OLG Bamberg NJW-RR 06, 742).
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 140/86

    Mißbräuchlichkeit des Verlangens nach Herstellung eines vertraglich geschuldeten

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Bei der Beurteilung, ob eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB vorliegt, ist eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, bei der auch der Grad des Verschuldens und immaterielle Interessen zu berücksichtigen sind, wobei an die Annahme der Unverhältnismäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind ( vgl. BGH NJW 88, 699; 70, 1180; OLG Bamberg NJW-RR 06, 742).
  • BGH, 05.04.1990 - III ZR 213/88

    Schadensersatz für Beschädigung eines Gebäudes; Ausschluß der Ersetzungsbefugnis

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Neben dem Restitutionsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB unterliegt auch der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB der Schranke des § 251 Abs. 2 BGB ( vgl. BGH NJW 88, 1835; BGH NJW-RR 90, 1303 ).
  • BGH, 27.04.1995 - VII ZR 218/94

    Zulässigkeit einer selbständigen Anschlussberufung - Einordnung der selbständigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09
    Eine innerhalb der offenen Berufungsfrist eingelegte, jedoch unzulässige Hauptberufung kann in eine zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Partei ihr Begehren auch im Wege der Anschlussberufung verfolgen will ( vgl. BGH NJW 09, 442; 95, 2362; BGH NJW-RR 04, 150; Zöller, ZPO, 28.A., § 524 Rn. 4 ).
  • BGH, 25.10.1996 - V ZR 158/95

    Abrechnung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages

  • OLG Bamberg, 04.04.2005 - 4 U 95/04

    Unverhältnismäßiger Aufwand nach Marmorschaden bei Lochbohrung?

  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 27 U 201/00

    Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 77/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für

  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 435/99

    Übergang des Schadensersatzanspruchs bei Übereignung eines beschädigten

  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 315/00

    Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers bei Übertragung des Eigentums

  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

  • KG, 15.11.2004 - 12 U 18/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Kosten eines ungeeigneten

  • VGH Bayern, 13.12.2013 - 10 ZB 11.1836

    Zum Vorteilsausgleich bei polizeirechtlichen Entschädigungs- und

    Wurde ein Gebäude beschädigt, kann der geschädigte Eigentümer die Wiederherstellungskosten aber nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Eigentümer zugute kommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer oder zur Einsparung von sonst erforderlich werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH, U.v. 8.12.1987 - VI ZR 53/87 - juris Rn. 28; U.v. 24.5.2006 - VI ZR 259/04 - juris Rn. 29; OLG Bamberg, U.v. 26.10.2010 - 5 U 222/09 - juris Rn. 10).

    Eine pauschale Kürzung der Herstellungskosten entsprechend dem vorzunehmenden Wertzuwachs aufgrund der eingebauten, gegenüber dem vorherigen Zustand höherwertigeren Teile, wie sie der Klägerin vorschwebt, ist daher ohne Klärung, ob und inwieweit die neben den Materialkosten angefallenen Kosten zu einem Wertzuwachs geführt haben, nicht möglich (vgl. BGH, U.v. 8.12.1987 - VI ZR 53/87 - juris Rn. 28; OLG Bamberg, U.v. 26.10.2010 - 5 U 222/09 - juris Rn. 10).

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