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   OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14   

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OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14 (https://dejure.org/2015,32115)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.2015 - 5 U 272/14 (https://dejure.org/2015,32115)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04. August 2015 - 5 U 272/14 (https://dejure.org/2015,32115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Schwacke- und Fraunhofer-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten

  • IWW

    StVG §§ 7 I, 17 I, II, 18 I, III; WG § 115 I Nr. 1

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer -> Kosten für Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung... | Erkundigungspflicht; Geringfügigkeitsgrenze; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; ...

  • rewis.io

    Schadensersatz für Mietwagenkosten nach Wirtschaftlichkeitsgebot

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2016, 380
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW 13, 1539; 12, 2026 jeweils m. w. N.).

    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 13, 1539; 13, 1870; 12, 2026 jeweils m. w. N.).

    Die über den wirtschaftlich angemessenen Preis hinausgehenden Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung dann ersetzt verfangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der ihm zumutbaren Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 13, 1539; 09, 58, jeweils m. w. N.).

    Es kann dabei im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abgewichen werden (vgl. BGH NJW 13, 1539 m. w. N.).

    Bedenken gegen die Schwacke-Liste oder anderen Listen sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 13, 1539; 11, 1947; BGH NJW-RR 11, 1109; 11, 823 jeweils m. w. N.).

  • LG Bayreuth, 26.11.2014 - 31 O 256/12

    Verkehrsunfall in Folge nicht angezeigten Spurwechsels auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    31 O 256/12 LG Bayreuth.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, werden zurückgewiesen.

    Insoweit hat die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, nur zu einem geringen Teil, in Höhe von weiteren 265, 41 EUR Erfolg.

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH NJW 12, 2026 m. w. N.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 31 m. w. N.).

    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW 13, 1539; 12, 2026 jeweils m. w. N.).

    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 13, 1539; 13, 1870; 12, 2026 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 13, 1539; 13, 1870; 12, 2026 jeweils m. w. N.).

    Die höheren Sätze von Kfz.-Vermietern aus einseitig von ihnen festgesetzten Unfallersatztarifen sind nur zu ersetzen, soweit spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 13, 1870; 07, 3782; 07, 1122).

    Die notwendigen Mehraufwendungen kann das Gericht - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH NJW-RR 10, 679; BGH VersR 10, 683; BGH NJW 13, 1870).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Bedenken gegen die Schwacke-Liste oder anderen Listen sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 13, 1539; 11, 1947; BGH NJW-RR 11, 1109; 11, 823 jeweils m. w. N.).

    Es kann auch ein Mittelwert aus den verschiedenen Werten der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste gebildet werden {vgl. BGH NJW-RR 11, 823; 10, 1251; OLG Köln NZV 14, 314 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Bedenken gegen die Schwacke-Liste oder anderen Listen sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 13, 1539; 11, 1947; BGH NJW-RR 11, 1109; 11, 823 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Bedenken gegen die Schwacke-Liste oder anderen Listen sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 13, 1539; 11, 1947; BGH NJW-RR 11, 1109; 11, 823 jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Es kann auch ein Mittelwert aus den verschiedenen Werten der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste gebildet werden {vgl. BGH NJW-RR 11, 823; 10, 1251; OLG Köln NZV 14, 314 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Die über den wirtschaftlich angemessenen Preis hinausgehenden Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung dann ersetzt verfangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der ihm zumutbaren Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 13, 1539; 09, 58, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.08.2015 - 5 U 272/14
    Die höheren Sätze von Kfz.-Vermietern aus einseitig von ihnen festgesetzten Unfallersatztarifen sind nur zu ersetzen, soweit spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 13, 1870; 07, 3782; 07, 1122).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 328/14

    Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten, Bestimmung der erforderlichen

    Schon bei Anmietung erst zwei Tage nach dem Unfall ohne nachgewiesenen Versuch, ein Mietfahrzeug zu einem günstigen Tarif, zu erhalten, steht der geschädigten Person ausschließlich der ortsübliche Mietpreis für Selbstzahler zu, OLG Bamberg, Urt. v. 4.8.2015, 5 U 272/14.

    Nach Auffassung der Kammer wird die Schätzung demgegenüber nicht dadurch plausibler und wirklichkeitsnäher, dass jeweils ein arithmetisches Mittel für jede Liste gebildet bzw. aus einer Liste entnommen und erst aus den sich so ergebenden zwei Werten für beide Listen (wiederum) ein (gemeinsames) arithmetisches Mittel berechnet wird; so jedoch OLG Bamberg, Urt. v. 4.8.015, 5 U 272/14.

  • AG Coburg, 29.09.2021 - 17 C 1661/21
    Es kann auch ein Mittelwert aus den verschieden Werten der Schwackeliste und der Fraunhoferliste gebildet werden (so OLG Bamberg, 09.06.2015, Aktenzeichen: 5 U 272/14).
  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 98/15

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten; Beurteilung der

    Schon bei Anmietung erst zwei Tage nach dem Unfall ohne nachgewiesenen Versuch, ein Mietfahrzeug zu einem günstigen Tarif, zu erhalten, steht der geschädigten Person ausschließlich der ortsübliche Mietpreis für Selbstzahler zu, OLG Bamberg, Urt. v. 4.8.2015, 5 U 272/14.

    Nach Auffassung der Kammer wird die Schätzung demgegenüber nicht dadurch plausibler und wirklichkeitsnäher, dass jeweils ein arithmetisches Mittel für jede Liste gebildet bzw. aus einer Liste entnommen und erst aus den sich so ergebenden zwei Werten für beide Listen (wiederum) ein (gemeinsames) arithmetisches Mittel berechnet wird; so jedoch OLG Bamberg, Urt. v. 4.8.015, 5 U 272/14.

  • LG Essen, 21.02.2020 - 15 S 19/19

    Unwirksame Klausel in Abtretungsvertrag, AGB

    Die Kammer orientiert sich für eine solche Schätzung regelmäßig am sog. arithmetischen Mittel der Tarife für den regionalen Markt des Schwacke-Mietpreisspiegels des betreffenden Jahres als Obergrenze und der Frauenhofer Erhebung zu diesem Jahr als Untergrenze, der sogenannten Fracke- Methode (so auch BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10 oder vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 ; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - 9 U 142/15; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12 OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; LG Essen Urteil vom 28.08.2014 - 10 S 184/14).
  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 535/14

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen tatrichterlichen

    Schon bei Anmietung erst zwei Tage nach dem Unfall ohne nachgewiesenen Versuch, ein Mietfahrzeug zu einem günstigen Tarif, zu erhalten, steht der geschädigten Person ausschließlich der ortsübliche Mietpreis für Selbstzahler zu, OLG Bamberg, Urt. v. 4.8.2015, 5 U 272/14.

    Nach Auffassung der Kammer wird die Schätzung demgegenüber nicht dadurch plausibler und wirklichkeitsnäher, dass jeweils ein arithmetisches Mittel für jede Liste gebildet bzw. aus einer Liste entnommen und erst aus den sich so ergebenden zwei Werten für beide Listen (wiederum) ein (gemeinsames) arithmetisches Mittel berechnet wird; so jedoch OLG Bamberg, Urt. v. 4.8.015, 5 U 272/14.

  • LG Würzburg, 21.08.2019 - 42 S 905/19

    Kriterien zum Ersatz von Mietwagenkosten

    Dies steht bekanntermaßen auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10, m.w.N.) und auch der regionalen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2015 - 5 U 272/14 -, juris, Rn. 10, m.w.N.).
  • LG Aschaffenburg, 20.05.2022 - 32 O 68/21

    Mietwagenkosten, Leistungen, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall, Fahrzeug,

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (etwa BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 ff.; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 f.; BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff.) und des OLG Bamberg (OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14, NZV 2016, 380 ff.), der die Berufungskammer des Landgerichts Aschaffenburg in ebenfalls ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: LG Aschaffenburg Urteil vom 02.02.2012 - 23 S 147/11, BeckRS 2014, 18078) folgt, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    d) Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind nur dann zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539, 1540; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14, NZV 2016, 380, 381).

  • AG Offenbach, 31.08.2017 - 33 C 152/17

    Mietwagenkosten: Berechnung nach Schwacke oder Frauenhofer?

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch vielfältig in der Rechtsprechung der Obergerichte Bedenken gegen eine Schätzung von Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke Liste vorgebracht werden und andere Gerichte der Frauenhofer - Liste (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2015, Az. I-1 U 42/14) oder der Berechnung aufgrund des arithmetischen Mittels beider Listen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 4.8.2015, Az. 5 U 272/14) anwenden.
  • LG Schweinfurt, 20.03.2023 - 23 O 846/22
    Soweit unter Umständen z.B. die Fraunhofer-Liste teilweise zu erheblich abweichenden Ergebnissen führt, begründet dies als solches keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Liste (BGH, NJW 2013, 1539 [1540]; vgl. OLG Koblenz, NJW 2015, 1615 [1615]) - nichts anderes liegt letztlich auch der vom Beklagten vertretenen Auffassung zu Grunde, sogleich gar beide Listen im arithmetischen Mittel als Schätzgrundlage anzuwenden (so bspw. auch OLG Dresden, NJW-RR 2021, 98 [99]; OLG Bamberg, NZV 2016, 380 [381]).
  • AG Coburg, 28.12.2017 - 12 C 440/17
    Es kann auch ein Mittelwert aus den verschieden Werten der Schwackeliste und der Fraunhoferliste gebildet werden (so OLG Bamberg, 09.06.2015, Aktenzeichen: 5 U 272/14).
  • AG Gemünden/Main, 19.08.2021 - (S) 14 C 343/20

    Schadensersatz (Reparatur- und Mietwagenkosten) nach Verkehrsunfall mit

  • AG Coburg, 31.01.2019 - 12 C 1426/17
  • AG Zittau, 12.07.2018 - 14 C 297/17

    Unfallregulierung

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