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   OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02   

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OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2002,1921)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.12.2002 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2002,1921)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2002,1921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Klägers, als atypischer Gesellschafter bei der Beklagten gezeichnete Einlagenbeteiligungen zu erbringen; Genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft; Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten; Missbrauch einer erlaubten ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 278; ; KWG § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ; ZPO § 804 Abs. 3; ; HWiG § 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitritt als atypischer stiller Gesellschafter; Rückabwicklung nach Prospekt- bzw. Beratungsverantwortlichkeit; Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    "Ja" zum Beratungsprotokoll reicht nicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - "Ja" zum Beratungsprotokoll reicht nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01

    Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Hierbei kann offenbleiben, ob das Rückforderungsbegehren des Klägers sich bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigt, weil - wie das Landgericht gemeint hat - die Beteiligungsverträge der Sache nach erlaubnispflichtige, aber von der Beklagten ohne Erlaubnis vorgenommene Einlagengeschäfte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 32 KWG darstellten oder - wie der Senat in einem der Struktur vergleichbaren, aber der wirtschaftlichen Dimension nach nicht deckungsgleichen Fall entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - ZIP 2002, 1244 ff. = BKR 2002, 1004 ff.) - wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind.

    Damit werden aber zugleich die für eine Risikoaufklärung bisher von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungsprofile betreffend sowohl der Beteiligung als stiller Gesellschafter selbst (OLG Köln NJW-RR 1996, 871; Senat, ZIP 2002, 1244, 1246 ff. = BKR 2002, 1004, 1009 ff.; wie auch zu einzelnen Anlagesegmenten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 1995 - 6 U 275/93 - Senat a. a. O.) unzulässigerweise umgangen.

    Dass schließlich die Vermittler und als selbständige Handelsvertreter agierten, ändert an einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für diese in Hinsicht § 278 BGB nichts, weil diese Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten innerhalb des von dieser erstellten Vertriebskonzepts ihr obliegende Informationspflichten wahrgenommen haben (BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358, 359; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548; Senat, ZIP 2002, 1244, 1249 = BKR 2002, 1004, 1010 f.; Senat, ZIP 2002, 1725, 1727).

    Ähnlich hat nunmehr auch der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244, 1247 f.= BKR 2002, 1004, 1008 f., insoweit grundsätzlich zustimmend Schäfer BKR 2002, 1010, 1011 f.) die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf eine stille Beteiligung deshalb nicht angewendet, "weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war" (Senat a. a O.), aus welchen Gründen sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats zugleich von den Fällen unterschied, in denen bei Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Rückabwicklung des Beitritts zu einem in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds begehrt wird.

    Mögen stille Gesellschafter sich auch grundsätzlich untereinander - etwa im Sinne der Bildung eines Beirats, was hier nicht geschehen ist - koordinieren können (vgl. BGH WM 1980, 868, 868; BGH WM 1985, 284, 284; siehe ferner Senat ZIP 2002, 1244, 1247 = BKR 2002.1004, 1008), so bleibt doch die stille Gesellschaft als Rechtsverhältnis zwischen Beitretendem und dem Unternehmer grundsätzlich zweigliedrig (vgl. auch Bezzenberger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 3 StG § 5 Rn. 20; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 II.).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Obwohl es bei der stillen Gesellschaft anders als bei einer OHG oder einer BGB-Gesellschaft nicht zur gesamthänderischen Bindung von Gesellschaftsvermögen oder gar wie bei den echten Kapitalgesellschaften zu einer juristischen Verselbständigung der Rechtsträgerschaft am Gesellschaftsvermögen kommt, wendet die Rechtsprechung diese Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seit BGHZ 8, 157 ff. auch weit überwiegend auf die stille Gesellschaft an (BGHZ 55, 5, 8 ff.; BGH NJW 1992, 2696, 2698; BGH NJW 1993, 2107, 2107 f.; BGH ZIP 2001, 1364, 366; 27. Zivilsenat des OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1416 f.; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1989, 285, 287; OLG Celle NZG 2000, 85, 86 f.; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295).

    Konsequenterweise wird daher auch im Falle von Kapitalanlagegesellschaften die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu Gunsten einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung beschränkt (BGH ZIP 2000, 1430, 1432; BGH ZIP 2001, 1364, 1366; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 287; OLG München NJW-RR 2000, 624, 625; KG NZG 2001, 1045, 1048; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295 f.).

    Von daher kann auch offenbleiben, ob der vom BGH in seinem Urteil vom 2. Juli 2001 (BGH ZIP 2001, 1364, 1366) angenommene Vorrang der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gegenüber dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes allein auf den streitgegenständlich entschiedenen Fall einer Publikums-BGB-Gesellschaft zu beschränken oder - was dem Senat keinesfalls als selbstverständlich erscheinen würde - auch auf die Eingehung einer stillen Gesellschaft zu erstrecken ist.

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Obwohl es bei der stillen Gesellschaft anders als bei einer OHG oder einer BGB-Gesellschaft nicht zur gesamthänderischen Bindung von Gesellschaftsvermögen oder gar wie bei den echten Kapitalgesellschaften zu einer juristischen Verselbständigung der Rechtsträgerschaft am Gesellschaftsvermögen kommt, wendet die Rechtsprechung diese Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seit BGHZ 8, 157 ff. auch weit überwiegend auf die stille Gesellschaft an (BGHZ 55, 5, 8 ff.; BGH NJW 1992, 2696, 2698; BGH NJW 1993, 2107, 2107 f.; BGH ZIP 2001, 1364, 366; 27. Zivilsenat des OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1416 f.; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1989, 285, 287; OLG Celle NZG 2000, 85, 86 f.; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295).

    Ausnahmen wurden bisher nur zugelassen, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen einer derartigen Abwicklung entgegen standen (BGHZ 26, 330, 355; BGHZ 55, 5, 9; BGHZ 62, 234, 240 f.; BGHZ 75, 214, 217 f.; OLG Hamm, OLGR 2001, 49, 50 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 29. Juni 1970 ausgeführt: es sei unbillig, "in Zeiten eines wirtschaftlichen Niedergangs das Risiko der Betriebsführung entgegen dem erklärten Willen der Gesellschafter allein dem Geschäftsinhaber aufzubürden, wie es unerträglich schiene, in Zeiten eines fortschreitenden wirtschaftlichen Aufschwungs, die auch auf dem Kapitalbeitrag des stillen Gesellschafters beruhenden Erfolge des Unternehmens allein dem Geschäftsinhaber zugute kommen zu lassen und den stillen Gesellschafter mit einem geringwertigen Bereicherungsanspruch abzufinden" (BGHZ 55, 5, 9).

  • BGH, 29.11.1952 - II ZR 15/52

    Anspruch auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft; Beteiligung eines weiteren

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Obwohl es bei der stillen Gesellschaft anders als bei einer OHG oder einer BGB-Gesellschaft nicht zur gesamthänderischen Bindung von Gesellschaftsvermögen oder gar wie bei den echten Kapitalgesellschaften zu einer juristischen Verselbständigung der Rechtsträgerschaft am Gesellschaftsvermögen kommt, wendet die Rechtsprechung diese Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seit BGHZ 8, 157 ff. auch weit überwiegend auf die stille Gesellschaft an (BGHZ 55, 5, 8 ff.; BGH NJW 1992, 2696, 2698; BGH NJW 1993, 2107, 2107 f.; BGH ZIP 2001, 1364, 366; 27. Zivilsenat des OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1416 f.; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1989, 285, 287; OLG Celle NZG 2000, 85, 86 f.; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295).

    aa) Was den Schutz des Beteiligungspartners anbelangt, soll die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die stille Gesellschaft vor allem bei schon lange Jahre praktizierten Gesellschaften zu sachgerechten Ergebnissen führen (BGHZ 8, 157 ff.: 17 Jahre lang bestehende stille Beteiligung an einer Apotheke bei formwidriger Eingehung der Beteiligung) und außerdem verhindern, eine bislang einvernehmlich praktizierte Risikogemeinschaft lediglich aufgrund später entdeckter Fehlerhaftigkeit einseitig aufzulösen zu können oder auch zu müssen.

  • OLG Dresden, 19.06.2002 - 8 U 630/02

    Bankenhaftung; Kapitalanlage

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Obwohl es bei der stillen Gesellschaft anders als bei einer OHG oder einer BGB-Gesellschaft nicht zur gesamthänderischen Bindung von Gesellschaftsvermögen oder gar wie bei den echten Kapitalgesellschaften zu einer juristischen Verselbständigung der Rechtsträgerschaft am Gesellschaftsvermögen kommt, wendet die Rechtsprechung diese Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seit BGHZ 8, 157 ff. auch weit überwiegend auf die stille Gesellschaft an (BGHZ 55, 5, 8 ff.; BGH NJW 1992, 2696, 2698; BGH NJW 1993, 2107, 2107 f.; BGH ZIP 2001, 1364, 366; 27. Zivilsenat des OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1416 f.; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1989, 285, 287; OLG Celle NZG 2000, 85, 86 f.; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295).

    Konsequenterweise wird daher auch im Falle von Kapitalanlagegesellschaften die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu Gunsten einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung beschränkt (BGH ZIP 2000, 1430, 1432; BGH ZIP 2001, 1364, 1366; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 287; OLG München NJW-RR 2000, 624, 625; KG NZG 2001, 1045, 1048; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295 f.).

  • OLG Schleswig, 29.08.2002 - 5 U 8/02

    Hinweispflicht auf Risiken einer atypisch stillen Beteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    a) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die als Prospekt zu verstehende "Präsentation" der Beklagten, deren Empfang jeder bei der Beklagten Zeichnende mit seiner Unterschrift bestätigt, nicht den Anforderungen genügt, die an eine aus dem Verständnishorizont eines breiteren Adressatenkreises hinreichend deutliche Darstellung von Strukturen, Chancen und Risiken eines Anlagekonzepts zu stellen sind (Senatsurteile vom 11. Juli 2002 - 5 U 182/00 - und vom 29. August 2002 - 5 U 8/02, ZIP 2002, 1725, 1726).

    Dass schließlich die Vermittler und als selbständige Handelsvertreter agierten, ändert an einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für diese in Hinsicht § 278 BGB nichts, weil diese Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten innerhalb des von dieser erstellten Vertriebskonzepts ihr obliegende Informationspflichten wahrgenommen haben (BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358, 359; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548; Senat, ZIP 2002, 1244, 1249 = BKR 2002, 1004, 1010 f.; Senat, ZIP 2002, 1725, 1727).

  • OLG München, 21.12.1999 - 25 U 3744/99

    Schadenersatzansprüche eines Anlegers wegen des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Speziell bei Publikumsgesellschaften als weiteres Moment hinzu kommt die auf diese Weise zu vermeidende Gefahr, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft nach den Regeln eines "Windhundrennens" auf die eilfertigsten der getäuschten Anleger und damit zu Lasten anderer Anleger und außenstehender Gläubiger verteilt wird (so auch OLG München, NJW-RR 2000, 624, 625).

    Konsequenterweise wird daher auch im Falle von Kapitalanlagegesellschaften die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu Gunsten einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung beschränkt (BGH ZIP 2000, 1430, 1432; BGH ZIP 2001, 1364, 1366; 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 287; OLG München NJW-RR 2000, 624, 625; KG NZG 2001, 1045, 1048; OLG Dresden ZIP 2002, 1293, 1295 f.).

  • OLG Hamm, 13.03.2000 - 8 U 113/99

    Sittenwidrigkeit von Beteiligungsverträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Ausnahmen wurden bisher nur zugelassen, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen einer derartigen Abwicklung entgegen standen (BGHZ 26, 330, 355; BGHZ 55, 5, 9; BGHZ 62, 234, 240 f.; BGHZ 75, 214, 217 f.; OLG Hamm, OLGR 2001, 49, 50 f.).

    Lediglich der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart (OLGR 1999, 430, 431), das OLG Rostock (ZIP 2001, 1009, 1011) und der 8. Zivilsenat des OLG Hamm (OLGR 2001, 49, 50 f.) lehnten bisher die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die stille Gesellschaft ab, der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart und das OLG Rostock aus Gründen des Verbraucherschutzes bei Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes, der 8. Zivilsenat des OLG Hamm bei Annahme einer gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßenden stillen Beteiligungen.

  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Mögen stille Gesellschafter sich auch grundsätzlich untereinander - etwa im Sinne der Bildung eines Beirats, was hier nicht geschehen ist - koordinieren können (vgl. BGH WM 1980, 868, 868; BGH WM 1985, 284, 284; siehe ferner Senat ZIP 2002, 1244, 1247 = BKR 2002.1004, 1008), so bleibt doch die stille Gesellschaft als Rechtsverhältnis zwischen Beitretendem und dem Unternehmer grundsätzlich zweigliedrig (vgl. auch Bezzenberger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 3 StG § 5 Rn. 20; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 II.).
  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
    Ähnlich hat nunmehr auch der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244, 1247 f.= BKR 2002, 1004, 1008 f., insoweit grundsätzlich zustimmend Schäfer BKR 2002, 1010, 1011 f.) die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf eine stille Beteiligung deshalb nicht angewendet, "weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war" (Senat a. a O.), aus welchen Gründen sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats zugleich von den Fällen unterschied, in denen bei Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Rückabwicklung des Beitritts zu einem in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds begehrt wird.
  • BGH, 18.06.1990 - II ZR 132/89

    Formbedürftigkeit des Erwerbs von Beteiligungen an einer im Ausland belegenen

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 182/00
  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • OLG Stuttgart, 14.09.1999 - 6 U 72/99
  • OLG Köln, 24.04.1995 - 5 U 222/94

    Betrügerische Werbung um stille Beteiligung

  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • KG, 01.03.2001 - 2 U 2231/98

    Voraussetzungen des Austritts aus einem geschlossenen Immobilienfonds

  • OLG Celle, 22.09.1999 - 9 U 1/99
  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

  • OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99

    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft -

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 27 U 257/98

    Anfechtung der Einlagerückzahlung an stillen Gesellschafter durch den

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 6 U 275/93

    Anlagevermittler, Haftung des Anlagevermittlers, Auskunft, Kapitalanlage

  • OLG Stuttgart, 10.05.2000 - 9 U 24/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzforderungen eines

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • KG, 19.01.2004 - 8 U 191/03

    Anfechtung des Gesellschaftvertrages einer stillen Gesellschaft, Aufklärung über

    Ebenso habe das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 05.Dezember 2001 - 5 U 28/02 - (ZIP 2003, 74) betreffend eine stille Beteiligung an der R D AG auch aus anderen Gründen die Sittenwidrigkeit bejaht.

    Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 05. Dezember 2002 - 5 U 28/02 - (OLG Report 2003, 203 = ZIP 2003, 74) beruft, welche eine Fortführung der Entscheidung vom 29. August 2002 - 5 U 8/02 - (ZIP 2002, 1725) ist, ergibt sich hieraus für die Sittenwidrigkeit nichts.

  • OLG Celle, 16.07.2004 - 9 U 15/04

    Wirksamkeit einer Kapitalanlage; Beurteilung des Bestehens eines

    HGB/K.Schmidt, 2002, § 230 Rz. 128 für atypische stille Gesellschaften, die eine den Handelspersonengesellschaften angenäherte Vermögens- und Organisationsstruktur aufweisen, insbesondere stille Publikumsgesellschaften; a.A. OLG Schleswig ZIP 2003, 74, 77 - Real Direkt AG; MünchKomm.
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 4 U 786/02

    Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft nach Widerruf der Beitrittserklärung

    Allerdings weisen die Entscheidungen im Ergebnis in die richtige Richtung: Denn die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft können nur dort angewendet werden, wo diese Rechtsfigur Sinn macht und nicht losgelöst von ihrem Zweck zu widersinnigen Ergebnissen führt (wie hier auch OLG Schleswig ZIP 2003, 74, 76 ff., dazu EWiR 2003, 207 (Wilsing/Siebmann) ).
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 4 U 704/02

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Einlagen im Wege der Rückabwicklung einer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 5 U 7/02

    Wirksamkeit des Beitritts eines atypischen stillen Gesellschafters zu einer

    a) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die als Prospekt zu verstehende "Präsentation" der Beklagten, deren Empfang jeder bei der Beklagten Zeichnende mit seiner Unterschrift bestätigt, nicht den Anforderungen genügt, die an eine aus dem Verständnishorizont eines breiteren Adressatenkreises hinreichend deutliche Darstellung von Strukturen, Chancen und Risiken eines Anlagekonzepts zu stellen sind (Senatsurteile vom 11. Juli 2002 - 5 U 182/00 -, vom 29. August 2002 - 5 U 8/02, ZIP 2002, 1725, 1726 sowie Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 U 28/02 -).
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 3 HKO 486/01
    Allerdings weisen die Entscheidungen im Ergebnis in die richtige Richtung: Denn die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft können nur dort angewendet werden, wo diese Rechtsfigur Sinn macht und nicht losgelöst von ihrem Zweck zu widersinnigen Ergebnissen führt (wie hier auch OLG Schleswig ZIP 2003, 74, 76 ff.).
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen unrichtig ermittelter Baukosten; Mindestpreischarakter der Architektenhonorare; Inanspruchnahme vorvertraglichen Vertrauens und Haftung aus culpa in contrahendo (cic); Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung; Unverbindlichkeit einer ...

  • Judicialis

    EGBGB § 5 Satz 1; ; BGB § ... 195; ; BGB § 225; ; BGB § 242; ; BGB § 633; ; BGB § 634; ; BGB § 634 Abs. 2; ; BGB § 635; ; BGB § 638; ; BGB § 650; ; HOAI § 15; ; HOAI § 15 Nr. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig ermittelter Baukosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung wegen Bausummenüberschreitung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vor Verjährungseintritt kein Verzicht auf Einrede der Verjährung möglich! (IBR 2003, 1122)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet Architekt für Bausummenüberschreitung? (IBR 2003, 613)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1603
  • BauR 2003, 1604
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Eine solche Haftung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (BGH in BauR 1997, 494).

    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.01.1997 (BauR 1997, 494, 496) ausgeführt, dass die fehlerhafte Kostenermittlung eine Pflichtverletzung des Architekten darstellen kann.

  • OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00

    Haftung des Architekten wegen Überschreitung des Kostenrahmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Gemäß § 225 BGB ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der vor Eintritt der Verjährung erklärt wird, ungültig, was selbst dann gilt, wenn die Wirkungen des Verzichts erst nach Verjährungseintritt gelten sollen (BGH in NJW 1998, 902).

    Der Kläger hätte daher innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage erheben müssen, da er nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen werde (vgl. BGH in NJW 1998, 902, 903).

  • OLG Stuttgart, 19.10.1999 - 10 U 89/97

    Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB (BGH in BauR 1997, 494; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen ).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Nur bei einer ausdrücklich auf Befragen erteilten Auskunft kommt eine vorvertragliche Haftung selbst dann in Betracht, wenn sich die fahrlässig unrichtige Auskunft auf eine Beschaffenheit des Werkes selbst bezieht (BGH in ZIP 1984, 962, 965).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Selbst wenn man sogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche Frist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings regelmäßig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158, 1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 174/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Selbst wenn man sogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche Frist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings regelmäßig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158, 1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00

    Hemmung der Verjährung aufgrund Stillhalteabkommen - Abwarten eines Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Selbst wenn man sogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche Frist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings regelmäßig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158, 1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 78/77

    Abstandnahme von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02
    Selbst wenn man sogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche Frist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings regelmäßig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158, 1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 5 U 101/09

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts über die Angaben des

    Dass die hier in Betracht gekommenen Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung - ebenso wie solche wegen Verletzung der Bauüberwachung oder Planungs- und Koordinierungspflichten des Architekten - der fünfjährigen Gewährleistungspflicht des § 638 BGB a.F. unterliegen und nicht der 30 - jährigen Verjährung, wie sie bei einer positiven Vertragsverletzung regelmäßig eingreift, hat der Senat hat im Vorprozess in seinem Urteil vom 17.03.2005, I-5 U 75/04 - (veröffentlicht in BauR 2006, 547ff) dort UA 13f unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.12.2002, 5 U 28/02 (veröffentlicht in BauR 2003, 1604 = IBR 2003, 613 mit zustimmender Anmerkung Büchner) näher ausgeführt und begründet.
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 170/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Begriff der

    Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 17.03.2005 - 5 U 75/04 - a.a.O - und vom 06.12.2002, 5 U 28/02, BauR 2003, 1604 vertreten.
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04

    Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen erheblicher

    Zu dieser Problematik hat der Senat in seiner Entscheidung vom 06.12.2002, 5 U 28/02 (veröffentlicht in BauR 2003, 1604 = IBR 2003, 613 mit zustimmender Anmerkung Büchner) folgende Ausführungen gemacht:.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 U 94/14

    Zusicherung einer Baukostensumme ist keine Kostengarantie!

    Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2012, VII ZR 200/10, BauR -, 485; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 13.07.1970, VII ZR 189/68, WM 1970, 1139; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002, 5 U 28/02, BauR 2003, 1604, dort Rn 26; Locher u.a., HOAI, 12. Auflage 2014, Einl. Rn 164 ff. mwN; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage -, Rn 1941/1943/2281 ff./2696 mwN).
  • LG Aachen, 06.03.2012 - 12 O 37/08

    Haftung eines Architekten wegen Pflichtverletzung bei der Baukostenschätzung bzw.

    Zur Annahme eines Garantievertrages bedarf es einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung der Parteien für ein mit einem bestimmten Bauvolumen ausgestattetes Bauvorhaben (OLG Köln, IBR 2009, 40; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1604).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 03.07.2003 - 5 U 28/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15184
OLG Koblenz, 03.07.2003 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2003,15184)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2003 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2003,15184)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2003,15184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur Einziehung einer streitgegenständlichen Forderung auf Grund eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Vorliegen einer "garantiemäßigen" Haftung bei fehlendem Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen; Übernahme in eine andere ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    GW-Handel - In Frankreich gestohlen, in Deutschland verkauft

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 855 § 868
    Kfz-Werkstatt als Besitzmittlerin - nicht Besitzdienerin - des Auftraggebers

Verfahrensgang

  • LG Trier - 2 O 133/01
  • OLG Koblenz, 03.07.2003 - 5 U 28/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1563
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

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  • BGH, 20.12.1996 - V ZR 277/95

    Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Falle anfänglichen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16

    Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach

    Vor allem aber bleibt der Besteller auch während der Reparatur (mittelbarer) Besitzer des Fahrzeugs, weil der Werkvertrag als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 - V ZR 58/13, BGHZ 199, 227 Rn. 14; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1563, 1564; OLG Köln, VersR 1994, 1428; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 868 Rn. 70; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 868 Rn. 37).
  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Deshalb werden der Beauftragte, der Geschäftsbesorger ebenso wie Werkunternehmer als Besitzmittler angesehen (RGZ 100, 190, 193; 109, 167, 170 für Auftrag; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1010, 1011; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 850 für Geschäftsbesorgungsvertrag; RGZ 98, 131, 134 für Geschäftsführung ohne Auftrag; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50, Umdruck Seite 29, insoweit weder in LM Nr. 2 zu Art. 3 AHKG 13 noch in LM Nr. 1 zu § 855 BGB abgedruckt, und OGHZ 2, 157, 160 für Frachtvertrag; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1563, 1564 aE für Werkvertrag), nicht als Besitzdiener.
  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Durch eine solche Vorbereitungshandlung hätte der Beklagte den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug, den er als mit der Reparatur betrauter Werkunternehmer innehatte (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1563 [OLG Koblenz 03.07.2003 - 5 U 28/02] ; Staudinger/Gutzeit, BGB, 2012, § 868 Rdn. 70; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 868 Rdn. 11; siehe auch BGH, NJW 2014, 1524, 1525 Rdn. 14), nicht verloren (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 260).
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Rechtsprechung
   SG Würzburg, 06.08.2004 - S 5 U 28/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,55942
SG Würzburg, 06.08.2004 - S 5 U 28/02 (https://dejure.org/2004,55942)
SG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2004 - S 5 U 28/02 (https://dejure.org/2004,55942)
SG Würzburg, Entscheidung vom 06. August 2004 - S 5 U 28/02 (https://dejure.org/2004,55942)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Bayern, 15.05.2006 - L 17 B 17/05

    Anfallen der Verfahrensgebühr bei einem Verfahren vor dem Sozialgericht trotz

    Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob in dem Kostenansatz des Kostenbediensteten des Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 27.04.2004 - S 5 U 28/02 - eine Gebühr nach Nr. 4110 des Kostenverzeichnisses (KV) Anlage zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - festgesetzt werden durfte.

    Im Ausgangsrechtsstreit S 5 U 28/02 vor dem SG Würzburg gegen die Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) die Feststellung, dass sie der zuständige Träger der Unfallversicherung für die Beigeladene K. B. GmbH sei.

    Mit Kostenansatz vom 27.04.2004 hat der Kostenbedienstete des SG Würzburg im Rechtsstreit S 5 U 28/02 eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 4110 des KV in Höhe von 856, 00 EUR angesetzt.

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 01.10.2003 - 5 U 28/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,68338
OLG Oldenburg, 01.10.2003 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2003,68338)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.10.2003 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2003,68338)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 5 U 28/02 (https://dejure.org/2003,68338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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