Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10 - 57, 5 U 356/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5852
OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10 - 57, 5 U 356/10 (https://dejure.org/2011,5852)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.01.2011 - 5 U 356/10 - 57, 5 U 356/10 (https://dejure.org/2011,5852)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10 - 57, 5 U 356/10 (https://dejure.org/2011,5852)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst d AKB, § 82 Abs 1 VVG, § 82 Abs 2 VVG, § 83 VVG, § 90 VVG
    Kfz-Teilkaskoversicherung: Kürzung des Rettungskostenersatzes wegen grob fahrlässigen Ausweichens vor einem Tier

  • verkehrslexikon.de

    Zur Kürzung der Rettungskosten um 50% bei Unklarheit über die Größe des Tieres

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Kürzung des Rettungskostenersatzes bei einem Wildschaden in der Teilkaskoversicherung

  • rabüro.de

    Zur hälftigen Kürzung der Versicherungsleistung bei Wildunfall bei Unklarheit über die Größe des Tieres

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12; VVG § 82; VVG § 83; VVG § 90
    Bei grob fahrlässiger Verkennung der Gebotenheit einer Rettungsmaßnahme ist zu quoteln

  • RA Kotz

    Zusammenstoss mit Tieren - Rettungskostenersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Kürzung des Rettungskostenersatzes bei einem Wildschaden in der Teilkaskoversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zusammenstoß mit Tier unbekannter Größe - 50% Leistungskürzung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rettungskosten bei Ausweichen vor einem Tier

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Autounfälle mit Tieren // Tod eines Hasen? Versicherungsschutz bei Ausweichmanövern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 55
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Jena, 12.05.1999 - 4 U 1639/98

    Haarwild - Wildschaden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls im Sinne des § 90 VVG entstanden sind (vgl. für das alte Recht OLG Köln, RuS 2005, 457; OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493).

    Dann muss der Deckungszusage materiellrechtlich auch eine Verteilung des Risikos der Beweisführung im Sinne einer ... Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers entnommen werden (OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33).

    Gewissermaßen regelhaft und damit als Grundlage für die Annahme einer konkludenten vertraglichen Abänderung der Grundsätze der Beweisführung geeignet ist das indessen nicht, weil in einer nicht unbeachtlichen Zahl von Fällen der Versicherungsnehmer auf Zeugen oder Indizien, die seinen Angaben ein besonderes Gewicht verleihen, zurückgreifen kann (Senat, Urt. v. 10.10.2001 - 5 U 217/01 - zfs 2002, 143; ebenfalls Beweiserleichterungen für behauptete Ausweichmanöver vor Tieren verneinend: OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493; OLG Hamm, VersR 1990, 1387).

    Die Überzeugungsbildung kann sich dann durchaus auch einmal wesentlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers selbst stützen, ohne dass dadurch die materielle Beweislast für den Versicherungsfall oder das Beweismaß verändert würde (Senat, Urt. v. 10.10.2001 - 5 U 217/01 - zfs 2002, 143; OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33).

  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90

    Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Ein Zusammenstoß ist - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349; OLG Koblenz, zfs 1989, 351).

    Den Nachweis dafür, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier erfolgt ist, hat der Versicherungsnehmer zu erbringen (BGH, Urt. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349; OLG Köln, RuS 2005, 457).

    Zwar ist das Merkmal "durch einen Zusammenstoß" auch dann erfüllt, wenn die Kollision mit dem Tier nicht das letzte Glied in der Ursachenkette gewesen, sondern ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers hinzugetreten ist (BGH, Urt. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349).

    Diese zeitliche Abfolge rechtfertigt die Annahme eines Schadens "durch einen Zusammenstoß" nicht (siehe auch dazu BGH, Urt. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349).

  • OLG Koblenz, 31.10.2003 - 10 U 1442/02

    Versicherungsschutz bei Wildunfällen die durch bewusstes Ausweichen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Bei kleineren Tieren hingegen ist die Gefahr für das Fahrzeug durch einen bevorstehenden Zusammenstoß so gering, dass das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung nicht in Kauf genommen werden darf (siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250, OLG Koblenz, VersR 2004, 464).

    Derartiges hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem ein Versicherungsnehmer mit dem Ausweichen vor einem entgegenkommenden Fahrzeug das Hauptziel verfolgte, sich selbst vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren, und die damit verbundene Verhinderung des Schadens am versicherten Fahrzeug nur ein geringfügiges Nebeninteresse gewesen ist (BGH, Urt. v. 13.7.1994 - IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181; vgl. zur Frage der Reflexwirkung auch OLG Koblenz, VersR 2004, 464; Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, 2. Aufl. 2009, § 15 Rdn. 76, 77).

    Diese pauschalen Einwände genügen dem Senat nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden landgerichtlichen Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit zu begründen (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO, zur groben Fahrlässigkeit für eine vergleichbare Fallgestaltung - allerdings für eine Vollkaskoversicherung - auch OLG Koblenz, VersR 2004, 464 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2000 - 4 U 99/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls im Sinne des § 90 VVG entstanden sind (vgl. für das alte Recht OLG Köln, RuS 2005, 457; OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493).

    Gewissermaßen regelhaft und damit als Grundlage für die Annahme einer konkludenten vertraglichen Abänderung der Grundsätze der Beweisführung geeignet ist das indessen nicht, weil in einer nicht unbeachtlichen Zahl von Fällen der Versicherungsnehmer auf Zeugen oder Indizien, die seinen Angaben ein besonderes Gewicht verleihen, zurückgreifen kann (Senat, Urt. v. 10.10.2001 - 5 U 217/01 - zfs 2002, 143; ebenfalls Beweiserleichterungen für behauptete Ausweichmanöver vor Tieren verneinend: OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493; OLG Hamm, VersR 1990, 1387).

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2001 - 5 U 217/01

    Anforderungen an den Nachweis eines Verkehrsunfalls in Vermeidung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Gewissermaßen regelhaft und damit als Grundlage für die Annahme einer konkludenten vertraglichen Abänderung der Grundsätze der Beweisführung geeignet ist das indessen nicht, weil in einer nicht unbeachtlichen Zahl von Fällen der Versicherungsnehmer auf Zeugen oder Indizien, die seinen Angaben ein besonderes Gewicht verleihen, zurückgreifen kann (Senat, Urt. v. 10.10.2001 - 5 U 217/01 - zfs 2002, 143; ebenfalls Beweiserleichterungen für behauptete Ausweichmanöver vor Tieren verneinend: OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493; OLG Hamm, VersR 1990, 1387).

    Die Überzeugungsbildung kann sich dann durchaus auch einmal wesentlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers selbst stützen, ohne dass dadurch die materielle Beweislast für den Versicherungsfall oder das Beweismaß verändert würde (Senat, Urt. v. 10.10.2001 - 5 U 217/01 - zfs 2002, 143; OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33).

  • OLG Köln, 19.07.2005 - 9 U 15/00

    Entschädigungsanspruch wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Den Nachweis dafür, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier erfolgt ist, hat der Versicherungsnehmer zu erbringen (BGH, Urt. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349; OLG Köln, RuS 2005, 457).

    Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls im Sinne des § 90 VVG entstanden sind (vgl. für das alte Recht OLG Köln, RuS 2005, 457; OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493).

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 276/02

    Haftung für Rettungshandlungen eines Dritten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Ein Anspruch des Klägers auf (teilweise) Erstattung des Fahrzeugschadens ist indessen unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 82, 90 VVG begründet (es handelt sich hier um einen nach Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung geschlossenen Neuvertrag; zur Anspruchsgrundlage des § 63 VVG a. F. - der Vorgängerregelung der eben zitierten Vorschriften - im Zusammenhang mit Schäden verursachenden Ausweichmanövern bei Wildwechsel siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250).

    Bei kleineren Tieren hingegen ist die Gefahr für das Fahrzeug durch einen bevorstehenden Zusammenstoß so gering, dass das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung nicht in Kauf genommen werden darf (siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250, OLG Koblenz, VersR 2004, 464).

  • BGH, 19.01.2005 - IV ZR 246/02

    Anrechung von Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Ein Anspruch des Klägers auf (teilweise) Erstattung des Fahrzeugschadens ist indessen unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 82, 90 VVG begründet (es handelt sich hier um einen nach Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung geschlossenen Neuvertrag; zur Anspruchsgrundlage des § 63 VVG a. F. - der Vorgängerregelung der eben zitierten Vorschriften - im Zusammenhang mit Schäden verursachenden Ausweichmanövern bei Wildwechsel siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250).

    Bei kleineren Tieren hingegen ist die Gefahr für das Fahrzeug durch einen bevorstehenden Zusammenstoß so gering, dass das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung nicht in Kauf genommen werden darf (siehe BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 246/02 - VersR 2003, 1250, OLG Koblenz, VersR 2004, 464).

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 250/93

    Voraussetzungen des Ersatzes von Rettungskosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Derartiges hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem ein Versicherungsnehmer mit dem Ausweichen vor einem entgegenkommenden Fahrzeug das Hauptziel verfolgte, sich selbst vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren, und die damit verbundene Verhinderung des Schadens am versicherten Fahrzeug nur ein geringfügiges Nebeninteresse gewesen ist (BGH, Urt. v. 13.7.1994 - IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181; vgl. zur Frage der Reflexwirkung auch OLG Koblenz, VersR 2004, 464; Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, 2. Aufl. 2009, § 15 Rdn. 76, 77).
  • OLG Hamm, 17.01.1990 - 20 U 91/89

    Wildunfall; Haarwild; Kfz-Unfall; Verkehrsunfall; Rettungskosten; Beweislast;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10
    Gewissermaßen regelhaft und damit als Grundlage für die Annahme einer konkludenten vertraglichen Abänderung der Grundsätze der Beweisführung geeignet ist das indessen nicht, weil in einer nicht unbeachtlichen Zahl von Fällen der Versicherungsnehmer auf Zeugen oder Indizien, die seinen Angaben ein besonderes Gewicht verleihen, zurückgreifen kann (Senat, Urt. v. 10.10.2001 - 5 U 217/01 - zfs 2002, 143; ebenfalls Beweiserleichterungen für behauptete Ausweichmanöver vor Tieren verneinend: OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493; OLG Hamm, VersR 1990, 1387).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2010 - 5 U 395/09

    Versicherungsbedingungen - Einbeziehung - Darlegungslast

  • AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14

    Klage auf sog. Rettungskostenersatz gegen die Teilkaskoversicherung: Beweislast

    Ein Zusammenstoß ist - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996 - IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 10; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 36).

    Grundsätzlich kommen hierfür auch - wie vorliegend geltend gemacht - Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 44 m.w.Nachw.).

    Insbesondere sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls "Diebstahl" auf den Versicherungsfall "vermiedener Tierschaden" nicht übertragbar (s. hierzu im einzelnen OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 46, 52 m.w.Nachw.; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 90 Rn. 14).

    Insoweit stützen die Angaben des Zeugen F... die Angaben des Klägers, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53).

    Auch dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 56).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das von dem Kläger geschilderte Bremsmanöver plausibel mit einem Wildwechsel erklären lässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53).

    Solche bloß theoretisch möglichen Geschehensabläufe haben im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 - IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184, juris Rn. 10 f.; undeutlich OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53, 56, das einerseits ausführt, andere Ursachen für das Unfallgeschehen müssten auszuschließen sein, andererseits ausreichen lässt, dass Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen).

    Kann sich das Gericht trotz des dargelegten erheblichen Eigeninteresses der Partei am Ausgang des Rechtsstreits eine hinreichende Überzeugung bilden, bestehen keine Bedenken, eine Verurteilung der beklagten Versicherung allein auf die Angaben des Klägers zu stützen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53 zur Überzeugungsbildung auf der Grundlage des persönlich angehörten klagenden Versicherungsnehmers).

    Soweit vertreten wird, es genüge nicht, dass sie Abwendung des Schadens lediglich die Reflexwirkung einer Handlung des Versicherungsnehmers gewesen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann (ablehnend etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 66).

    Jedenfalls bei größeren Tieren ist selbst ein riskantes Fahrmanöver wie etwa eine Vollbremsung oder eine Ausweichbewegung objektiv erforderlich, um die Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2003 - IV ZR 246/02, VersR 2003, 1250; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 61).

    Auch nach dem Vorbringen der Beklagten wären bei einer Kollision mit den Rehen jedenfalls Beschädigungen an dem teilkaskoversicherten Kraftfahrzeug entstanden, weshalb objektiv ein Versicherungsfall drohte und damit unmittelbar bevorstand i.S. des § 90 VVG (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 60).

    Ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers entfällt in Anlehnung an § 82 Abs. 3 VVG (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 - 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 71; anders zu § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 18.12.1996 - IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 15 f.: Anspruchsausschluss jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit) nur dann, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat (§ 82 Abs. 3 Satz 1 VVG).

  • AG Brandenburg, 28.11.2017 - 34 C 146/16

    Imkerhaftung wenn Personen von Bienen gestochen werden

    Im Falle der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund eines Tieres (wie hier einer Biene) hat der Geschädigte somit nach § 286 ZPO zu beweisen, dass tatsächlich eine Biene des in Anspruch genommenen Imkers ihn gestochen hat (vgl. analog zur Beweislast bei der Kasko-Versicherung zur Frage, ob ein Unfall durch " Haar -Wild" oder etwas anderes verursacht wurde: OLG Rostock , Urteil vom 27.05.2016, Az.: 5 U 45/14, u.a. in: NZV 2017, Seite 91; OLG Saarbrücken , Urteil vom 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10-57, u.a. in: r + s 2011, Seiten 380 f.; OLG Hamm , Urteil vom 20.02.2008, Az.: 20 U 134/07, u.a. in: NZV 2008, Seiten 579 f.; LG Berlin , Urteil vom 28.04.2009, Az.: 42 O 31/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 09347 ).

    Ein Schaden ist im Sinne des BGB § 833 aber nur dann "durch" eine vom Beklagten als Imker gehaltene Biene verursacht, wenn dieser Schaden gerade durch eine seiner Honigbienen und nicht durch andere (Wild- oder Honig-) Biene verursacht wurde (vgl. hierzu auch: OLG München , Urteil vom 23.07.1999, Az.: 21 U 6185/98, u.a. in: MDR 2000, Seite 393; sowie analog: OLG Rostock , Urteil vom 27.05.2016, Az.: 5 U 45/14, u.a. in: NZV 2017, Seite 91; OLG Saarbrücken , Urteil vom 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10-57, u.a. in: r + s 2011, Seiten 380 f.; OLG Hamm , Urteil vom 20.02.2008, Az.: 20 U 134/07, u.a. in: NZV 2008, Seiten 579 f.; LG Berlin , Urteil vom 28.04.2009, Az.: 42 O 31/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 09347 ).

    Insbesondere kann das Gericht hier nicht positiv feststellen, dass sich der Kläger seine Verletzungen aufgrund eines Stichs einer vom Beklagten gehaltenen Honigbiene zugezogen hat ( OLG Brandenburg , Urteil vom 14.12.2011, Az.: 4 U 19/10, u.a. in: r + s 2012, Seiten 98 f.; OLG München , Urteil vom 23.07.1999, Az.: 21 U 6185/98, u.a. in: MDR 2000, Seite 393; sowie analog: OLG Rostock , Urteil vom 27.05.2016, Az.: 5 U 45/14, u.a. in: NZV 2017, Seite 91; OLG Saarbrücken , Urteil vom 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10-57, u.a. in: r + s 2011, Seiten 380 f.; OLG Hamm , Urteil vom 20.02.2008, Az.: 20 U 134/07, u.a. in: NZV 2008, Seiten 579 f.; LG Berlin , Urteil vom 28.04.2009, Az.: 42 O 31/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 09347 ), so dass der Kläger seine Ansprüche hier auch nicht auf eine Tierhalter-Gefährdungshaftung des Beklagten stützen kann, weil er nicht hat nachweisen können, dass überhaupt eine vom Beklagten als Imker gehaltene Biene bei dem Ereignis vom 08.04.2016 mit beteiligt war, die Schädigung des Klägers also in einem für die Haftung erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Tierhalterhaftung des Beklagten steht.

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21

    Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten

    Ein "Zusammenstoß" ist - für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar - aber nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90, VersR 1992, 349; Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).

    § 90 VVG erklärt diese Vorschriften im Bereich der Sachversicherung für entsprechend anwendbar auf solche Aufwendungen, die zeitlich vor dem Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles gemacht wurden, um ihn abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern (sog. "Vorerstreckung"; vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 15 Rn. 88a).

    Grundsätzlich kommen hierfür auch - wie vorliegend geltend gemacht - Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 15 Rn. 80 f.).

    Dafür, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles im Sinne des § 90 VVG entstanden sind, trägt freilich der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; vgl. OLG Köln, RuS 2005, 457; OLG Jena, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, ZfS 2000, 493).

    Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, genügt es für die Annahme einer Rettungshandlung, dass diese objektiv auf die Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens abzielte; ein subjektiver "Rettungswille" ist darüber hinaus nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95, VersR 1997, 351; Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; Looschelders, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 83 Rn. 15).

    Allgemein folgt aus seiner Aussage, ebenso wie aus den eingereichten Lichtbildern der Örtlichkeit, die eine weite Wiesenlandschaft sowie, in der Ferne, ein angrenzendes Waldstück abbilden, dass in diesem Bereich Wildwechsel stattfindet, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht hinweist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).

    Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers setzt voraus, dass die Aufwendungen entweder schon objektiv erforderlich gewesen sind oder dass der Versicherungsnehmer den Umständen nach jedenfalls von der Gebotenheit ausgehen durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG), wobei ein Irrtum über die Gebotenheit nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit schadet (Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; OLG Koblenz, VersR 2012, 54; vgl. Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 15 Rdn. 89; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 83 Rn. 57 f.; Looschelders, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 83 Rn. 22).

    Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muss, falls das Ausweichen geboten war; dabei kommt es auch auf die Größe des Tieres an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02, VersR 2003, 1250; Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).

    Im Streitfall steht auf Grundlage der vom Senat getroffenen Feststellungen schon die objektive Gebotenheit der Rettungshandlung außer Zweifel (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; OLG Hamm, VersR 2021, 898; Staudinger, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 90 Rn. 14).

  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 162/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Ausweichmanöver wegen eines

    Danach sind solche Maßnahmen als geboten anzusehen, die Erfolg versprechen und in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10).

    (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10).

    Grob fahrlässig handelt dabei derjenige Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei es sich auch um ein in subjektiver Sicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln muss (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10).

    Auch in solchen Fällen ist eine pauschale Reduzierung des Anspruchs auf null abzulehnen, viel mehr sind alle Umstände des Einzelfalls in die Abwägung miteinzubeziehen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10).

    Allgemein anerkannt ist, dass die Gefahren, die mit einer Kollision mit einem Fuchs einhergehen, für den Kraftfahrer und den PKW als geschütztes Interesse als nicht sehr hoch als nicht sehr hoch einzustufen sind, so dass ein willentliches Ausweichen vor einem Fuchs in der Regel ein grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, das auch in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10; OLG Koblenz, Urt. v. 31.10.2003, Az.: 10 U 1442/02; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 90 Rn. 11; MüKo-VVG/Staudinger, 2. Aufl. 2016, § 90, Rn. 14; jurisPK-StVR/Reichel, 1. Aufl. 2016, § 81 VVG, Rn. 32).

    Bemessungskriterien sind vor allem das Gewicht der objektiven Pflichtverletzung, also die objektive Bedeutung der verletzten Pflicht für die Vermeidung des Risikos, das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Verstoßes und die Vorhersehbarkeit seiner Folgen, außerdem der konkret erforderliche Aufwand für die Pflichterfüllung einerseits und die Höhe des drohenden Schadens andererseits (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10).

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19

    1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des

    Bemessungskriterien sind vor allem die objektive Bedeutung der Obliegenheit für die Vermeidung des Risikos, das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht und die Vorhersehbarkeit seiner Folgen, außerdem der konkret erforderliche Aufwand für ihre Erfüllung einerseits und die Höhe des drohenden Schadens andererseits (Senat, Urteile vom 1. Dezember 2010, vom 15. Dezember 2010 und vom 13. März 2018, jew. a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55).
  • OLG Rostock, 27.05.2016 - 5 U 45/14

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast des

    Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute, die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls "Diebstahl" sind auf den Versicherungsfall "vermiedener Tierschaden" nicht übertragbar (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. Januar 2011, 5 U 356/10, ZfSch 2011, 331).

    Grundsätzlich kommen hierfür auch - wie vorliegend geltend gemacht - Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10 -, juris).

    Insbesondere sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalles "Diebstahl" auf den Versicherungsfall "vermiedener Tierschaden" nicht übertragbar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10 -, juris).

  • OLG Hamm, 30.05.2016 - 18 U 155/15

    Haftung des Kfz-Mieters gegenüber dem Vermieter für grobes Verschulden

    Ein Irrtum über die Gebotenheit schadet nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.1. 2011 - 5 U 356/10, anders etwa Lücke, NVersZ 1999, S. 61).
  • LG Neubrandenburg, 14.04.2021 - 3 O 537/19

    Wassersportkaskoversicherung - Fahrlässigkeit bei Kurs über Untiefe

    Bemessungskriterien sind vor allem das Gewicht der objektiven Pflichtverletzung, also die objektive Bedeutung der verletzten Pflicht für die Vermeidung des Risikos, das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Verstoßes und die Vorhersehbarkeit seiner Folgen, außerdem der konkret erforderliche Aufwand für die Pflichterfüllung einerseits und die Höhe des drohenden Schadens andererseits (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az.: 5 U 356/10).
  • OLG Hamm, 07.10.2020 - 20 U 128/20

    Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines

    Geboten sind solche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer oder der Dritte aus einer ex-ante-Perspektive ohne grobe Fahrlässigkeit als zweckdienlich ansehen durfte, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015 - 12 U 101/15, VersR 2016, 458; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55).

    Etwas anderes gilt jedoch bei einem größeren Wildtier (vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011 - 5 U 356/10, VersR 2012, 55).

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