Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10   

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OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2012,54135)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2012,54135)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2012,54135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 8 Abs 2 S 3 UrhG, § 9 UrhG
    Urheberrecht: Nachweis der Urheberschaft eines bei einer Verwertungsgesellschaft eingetragenen Komponisten; Voraussetzungen der Werkeigenschaft eines Musikstücks und der freien Benutzung; Geldentschädigung bei schwerwiegender Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (57)

  • LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08

    Bushido II

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10
    Hinsichtlich bestimmter Streitgegenstände bestehe anderweitige Rechtshängigkeit, da die Kläger teilweise dieselben Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 310 O 155/08 (Berufung 5 U 40/10) geltend machten.

    Der Senat hat die Akte zum Az. 5 U 40/10 (= 310 O 155/08) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Zu Unrecht meint der Beklagte, es liege (teilweise) anderweitige Rechtshängigkeit mit dem Streitgegenstand aus dem Verfahren zum Az. 310 O 155/08 (= 5 U 40/10) nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor.

    Anderweitige Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 155/08 zeitlich vor dem hier zu entscheidenden Streitfall rechtshängig geworden wäre.

    Darüber hinaus ist der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 310 O 155/08 auch deshalb nicht berechtigt, da dort ein anderer Streitgegenstand anhängig ist.

    Insoweit ist auf die Gründe des Urteils in der Sache 310 O 155/08 (LGU 28) zu verweisen.

    Der Beklagte hat - nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Parallelverfahren (vgl. LGU 310 O 155/08, S. 30, Ziff. 3, S. 32 unter b.) - die auch hier streitgegenständlichen Plagiate selbst hergestellt.

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10
    Zwingend ist jedoch auch das nicht, wenn der erforderliche innere Abstand auf andere Weise hergestellt wird und groß genug ist (BGH GRUR 94, 191, 199 - Asterix-Persiflagen).

    Maßgeblich ist die Sichtweise eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH GRUR 94, 191/194 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206, 208 f. - Alcolix).

    Ein "Verblassen" der eigenpersönlichen Züge des älteren Werkteiles (vgl. BGH GRUR 1994, 191- Asterix Persiflagen) in einem weiteren Sinne ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht anzunehmen.

    Der Hörer, der sowohl das ältere als auch das neue Werk kennt, wird trotz des Sprechgesanges im neuen Werk einen "inneren Abstand" zum älteren Werk nicht erkennen (vgl. BGH GRUR 1994, 191- Asterix Persiflagen).

  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 72/89

    "Brown Girl II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit der Bearbeitung eines Volksliedes

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10
    Die Feststellung zur jeweiligen Werkeigenschaft nach § 2 I 1 Nr. 2, II UrhG konnte das Landgericht und kann auch der Senat im Streitfall ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens treffen, denn die Entscheidung darüber, ob die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1991, Az. I ZR 72/89 Brown Girl II, in GRUR 1991, 533).

    Entscheidend ist der sich aus dem Zusammenspiel dieser Elemente ergebende Gesamteindruck (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 119; BGH GRUR 1991, 533, 535 - Brown Girl 11, 0LG München GRUR-RR 2002, 282 - Conti).

    Die erforderliche Gestaltungshöhe kann sich aus dem so maßgeblichen Gesamteindruck auch dann ergeben, wenn die einzelnen Elemente für sich genommen nur eine geringe Individualität aufweisen, etwa durch die Verknüpfung üblicher Stilmittel (BGH GRUR 1991, 533, 535 - Brown Girl II).

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

    Die Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg (OLG Hamburg, ZUM-RD 2013, 428).
  • OLG Stuttgart, 28.10.2020 - 4 U 656/19

    Geringfügige Veränderung des Liedes "Zum Geburtstag viel Glück" - Geburtstagslied

    Es bestätigt lediglich, dass die Bearbeitung des Vaters der Beklagten bei der GEMA als geschütztes Werk registriert ist, ohne sich dazu zu verhalten, dass und warum die Bearbeitung der Melodie schutzfähig sein soll, was auch nicht verwundert, weil Eintragungen bei den Verwertungsgesellschaften ohne vorherige Prüfung erfolgen (vgl. Wandtke/Bullinger-Thum, a.a.O., § 10 Rn. 67; OLG Hamburg ZUM-RD 2013, 428 juris Rn. 41).
  • LG Frankenthal, 28.10.2014 - 6 O 161/14

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche im Zusammenhang mit Arrangements von

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ggf. im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht erforderlich, wenn die Mitglieder des Senats zum durch die streitgegenständlichen Werke angesprochenen Verkehrskreis gehören und über eigene Sachkunde verfügen (vgl. u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012, 5 U 37/10).

    Die Mitglieder des Senats zählen allerdings zum durch die streitgegenständlichen Werke angesprochenen Verkehrskreis und verfügen zudem über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder einer auf Urheberrecht spezialisierten Kammer erwachsen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, BeckRS 2013, 15675; OLG München, Urt. v. 18.8.2011, BeckRS 2011, 29464).

  • OLG Stuttgart, 16.09.2020 - 4 U 656/19

    "Geburtstagslied"

    Es bestätigt lediglich, dass die Bearbeitung des Vaters der Beklagten bei der GEMA als geschütztes Werk registriert ist, ohne sich dazu zu verhalten, dass und warum die Bearbeitung der Melodie schutzfähig sein soll, was auch nicht verwundert, weil Eintragungen bei den Verwertungsgesellschaften ohne vorherige Prüfung erfolgen (vgl. Wandtke/Bullinger-Thum, a.a.O., § 10 Rn. 67; OLG Hamburg ZUM-RD 2013, 428 juris Rn. 41).
  • LG Hamburg, 27.03.2015 - 308 S 25/14

    Urheberrecht: Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen

    Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass sich das Entstehen des Urheberrechts und die Zulässigkeit sowohl der Übertragung des Urheberrechts als auch der Einräumung von Nutzungsrechten - und damit auch die Frage, ob ein gesamthänderisch gebundenes Künstlerleistungsschutzrecht einzeln übertragen werden oder daran isoliert ein Nutzungsrecht eingeräumt werden kann - nach dem Recht des Schutzlandes richten ( vgl. BGH GRUR 1999, 152, 153 - Spielbankaffaire; s.a. Hans. OLG, ZUM-RD 2013, 428, 433 ).
  • LG Hamburg, 19.02.2021 - 308 O 125/18
    Vielmehr richten sich sämtliche Fragen zur Entstehung, zum Inhalt und Bestand des Urheberrechts (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2012 - 5 U 37/10, BeckRS 2013, 15675; OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.1978 - 3 U 69/78, GRUR 1979, 235 - ARRIVAL), der Rechtsinhaberschaft des Verletzten sowie des Tatbestands und der Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nach dem Recht des Schutzlandes (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 1999, 152 - Spielbankaffaire; Schricker/Loewenheim, UrhG vor § 120 Rn. 118; Dreier/Schulze, UrhG vor § 120 Rn. 49).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.01.2011 - I-5 U 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19447
OLG Köln, 12.01.2011 - I-5 U 37/10 (https://dejure.org/2011,19447)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2011 - I-5 U 37/10 (https://dejure.org/2011,19447)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - I-5 U 37/10 (https://dejure.org/2011,19447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 253; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823
    Unzureichende (Grund-)Aufklärung über Risiken bei CT-gesteuerter periradikulärer Lumbalinfiltration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei CT-gesteuerter periadikulärer Lumbalinfiltration; Höhe des Schmerzensgeldes bei inkomplettem Querschnittssyndrom

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 1565
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGHZ 90, 103 ff.; BGHZ 144, 1 ff.; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 -).

    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24).

    Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (vgl. BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - m.w.N.).

    Denn ausweislich der vom Kläger vorgelegten E.-Aufklärungsbögen bestand auch bei der hier durchgeführten Behandlung bekanntermaßen und von der Beklagten unbestritten das spezifische Risiko einer dauerhaften Lähmung als Folge von Blutergüssen, Entzündungen oder Nervverletzungen, wie es allgemein und nicht nur theoretisch nach wirbelsäulennahen Injektionen nicht auszuschließen ist, auch wenn der Mechanismus unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. dazu auch die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 - zu Rn. 15 f., VersR 2010, 1220 f.).

    Die Ansicht der Beklagten, da der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 - (VersR VersR 2010, 1220 f.) und vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - die Überlegungen bzw. in früheren Entscheidungen postulierten Grundsätze zur Grundaufklärung nicht aufgegriffen habe, bestehe Anlass zu der Annahme, der Bundesgerichtshof wolle diese Grundsätze nicht mehr aufrechterhalten, vermag der Senat nicht zu teilen.

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 241/09

    Arzthaftung: Grenzen der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Hinblick

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGHZ 90, 103 ff.; BGHZ 144, 1 ff.; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 -).

    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24).

    Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (vgl. BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - m.w.N.).

    Die Ansicht der Beklagten, da der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 - (VersR VersR 2010, 1220 f.) und vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - die Überlegungen bzw. in früheren Entscheidungen postulierten Grundsätze zur Grundaufklärung nicht aufgegriffen habe, bestehe Anlass zu der Annahme, der Bundesgerichtshof wolle diese Grundsätze nicht mehr aufrechterhalten, vermag der Senat nicht zu teilen.

  • BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90

    Arzthaftung für aufklärungsfreie Risiken bei fehlender Grundaufklärung

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Fehlt es daran, ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten genauso tangiert, als wenn der Arzt den Eingriff vorgenommen hätte, ohne den Patienten um seine Zustimmung zu fragen (vgl. BGH VersR 1991, 777 ff.).

    Es war deshalb unzureichend, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer den Kläger vor dem Eingriff anhand des überreichten Aufklärungsbogens nur auf die Möglichkeit von "kurzfristig(em) Taubheitsgefühl" oder "Schwäche im Bein" sowie "Veränderungen, die als Folge einer Infektion bei Punktion auftreten können" (vgl. den Aufklärungsbogen, Bl. 27 GA), hingewiesen hatte (vgl. BGH VersR 1991, 777 ff.; BGHZ 106, 391 ff.).

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88

    Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Körper- und Gesundheitsschaden des Patienten und dem Aufklärungsmangel entfällt bei wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles damit nur dann, wenn das nicht aufklärungspflichtige Risiko nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nur den mitzuteilenden Risiken nicht vergleichbar ist und wenn der Patient wenigstens über den allgemeinen Schweregrad des Eingriffs informiert war; es beeinträchtigt auch nicht den Zurechnungszusammenhang, wenn sich das aufklärungspflichtige, aber verschwiegene Risiko in einer Form verwirklicht hat, mit der nicht zu rechnen und die dem Patienten deshalb so nicht darzustellen war (vgl. BGHZ 106, 391 ff.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Auflage, Rn. 534 ff.).

    Es war deshalb unzureichend, wenn die Beklagte bzw. der Streithelfer den Kläger vor dem Eingriff anhand des überreichten Aufklärungsbogens nur auf die Möglichkeit von "kurzfristig(em) Taubheitsgefühl" oder "Schwäche im Bein" sowie "Veränderungen, die als Folge einer Infektion bei Punktion auftreten können" (vgl. den Aufklärungsbogen, Bl. 27 GA), hingewiesen hatte (vgl. BGH VersR 1991, 777 ff.; BGHZ 106, 391 ff.).

  • LG Bonn, 10.03.2010 - 9 O 250/08

    Materielles und immaterielles Schadensersatzbegehren aufgrund von

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.03.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 250/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.03.2010 - 9 O 250/08 - abzuändern und.

  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24).
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 83/89

    Aufklärungspflicht des Arztes über das Risiko einer Schädigung

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes ebenfalls mangels Verschuldens (vgl. BGH VersR 1990, 522 f.; BGH VersR 1996, 233; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Auflage, V B Rn. 24).
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGHZ 90, 103 ff.; BGHZ 144, 1 ff.; BGH VersR 2010, 1220 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 -).
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

    Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Gemessen daran kann zwar dahinstehen, ob über das Risiko einer nicht nur kurzfristigen, sondern dauerhaften Lähmung, wie sie hier eingetreten ist, als spezifisches (vgl. BGHZ 166, 336 ff. m.w.N.) Risiko der hier erfolgten CT-gesteuerten periradikulären Lumbalinfiltration grundsätzlich hätte aufgeklärt werden müssen.
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06

    Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2011 - 5 U 37/10
    Bei dem Einwand muss nämlich beachtet werden, dass einerseits das Aufklärungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird und dass andererseits die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts durch den Patienten gefordert wird, um einem Missbrauch des Aufklärungsrechts allein für Haftungszwecke vorzubeugen (vgl. BGH NJW 2007, 2771 ff.).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

  • OLG Köln, 15.07.2015 - 5 U 202/08

    Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern bei einer Umstellungsosteotomie

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vom Geschädigten allerdings grundsätzlich konkret darzustellen, welche Hausarbeiten er ohne das Schadensereignis tatsächlich verrichtet hätte bzw. vorher verrichtet hatte, zu denen er nunmehr nicht mehr in der Lage ist, wozu die nachvollziehbare Angabe des Zeitaufwandes in Wochenstunden für die im Einzelnen anzuführende Hausarbeit gehört (vgl. den Senatsbeschluss vom 12.1.2011 - 5 U 37/10).
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 7/20 R

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 2/20 R v. 05.05.2021

    Den gerichtlichen Entscheidungen (BVerwG Urteil vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 - BVerwGE 65, 362; BVerwG Beschluss vom 17.9.2009 - 3 B 67/09; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - MedR 1999, 228; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 6.9.2006 - 1 L 93/06; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 - MedR 2010, 121) lagen Maßnahmen der regional zuständigen Ärztekammern zugrunde (zur Befreiung vom Notfalldienst VGH Baden-Württemberg Urteil vom 3.11.1998 - 9 S 3399/96 - MedR 1999, 228; zur Auskunft über die Abrechnung der Notfallleistungen bei der zuständigen KÄV OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 6.9.2006 - 1 L 93/06; VG Gelsenkirchen Beschluss vom 30.8.2018 - 7 L 478/18) , die diese teilweise aufgrund eindeutiger Zuständigkeitsregelungen in den gemeinsamen Notdienstordnungen (OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.6.2009 - 13 A 3775/06 - MedR 2012, 121, zur Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der KÄV Westfalen-Lippe vom 12.12.2001/26.1.2002: § 4 Abs. 4 - Zuständigkeit der Ärztekammer für die Entscheidung über Widersprüche gegen Maßnahmen der KÄV) getroffen hatten.
  • OLG Hamm, 02.02.2021 - 26 U 54/19

    Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule

    Soweit der Kläger auf gerichtliche Entscheidungen verweist, in denen ein deutlich höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, betrafen diese Entscheidungen Fälle von Querschnittlähmungen, deren Auswirkungen mit den hier festgestellten Folgen in der Schwere nicht vergleichbar sind; so hatten die Geschädigten insbesondere ihre Steh- oder Gehfähigkeit vollständig verloren (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Januar 1991 - 9 U 40/89, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2011 - 5 U 37/10, juris; OLG Köln, Urteil vom 11. Juni 2015 - 8 U 54/14, juris), während der Kläger mit Hilfsmitteln beschränkt mobil ist und inzwischen auch wieder ein Kraftfahrzeug führen kann.
  • OLG Köln, 24.10.2016 - 5 U 45/16

    Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes wegen Verletzung der

    Sie können, wie dem Senat aus einer Reihe anderer Verfahren bekannt ist, zu exakt den gleichen und sogar noch weitaus schlimmeren Folgen führen (bis hin zur kompletten Querschnittlähmung), weshalb auch bei dieser Art der Behandlung solche Folgen aufklärungspflichtig sind (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 12.1.2011, 5 U 37/10, VersR 2012, 1565).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2012 - 7 U 74/11

    Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über das Risiko von Nervenverletzungen bei

    Das gilt nach Ansicht des Senats auch in den Fällen wie hier, in denen die unterbliebene Aufklärung mangels Kenntnis des ggf. spezifischen Risikos (hier: Rekurrenznerven) nicht zurechenbar ist; denn die Interessenlage und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist in beiden Fällen gleichermaßen tangiert (OLG Köln, MedR 2012, 121 ff., juris Tz. 28).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10   

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https://dejure.org/2010,36953
OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2010,36953)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2010,36953)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29. April 2010 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2010,36953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn - aufgrund konkreter Anhaltspunkte - aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
  • KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.04.2010 - 5 U 37/10
    6 Das "alleinige Verschulden des Beklagten zu 1" steht schon deshalb nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis fest, da im Streitfall kein "typischer" Auffahrunfall, also ein Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs mit mindestens Teilüberdeckung der Stoßflächen bei etwa parallelen Längsachsen (KG NZV 2009, 458), vorliegt.
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 15.06.2010 - 5 U 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,53452
OLG Bamberg, 15.06.2010 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2010,53452)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.06.2010 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2010,53452)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 5 U 37/10 (https://dejure.org/2010,53452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Haftungsteilung bei Verkehrsunfall: Abwägung bei unterschiedlichen Verkehrsverstößen der Unfallbeteiligten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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