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   OLG Hamburg, 16.10.2014 - 5 U 39/13   

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https://dejure.org/2014,32279
OLG Hamburg, 16.10.2014 - 5 U 39/13 (https://dejure.org/2014,32279)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 5 U 39/13 (https://dejure.org/2014,32279)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 5 U 39/13 (https://dejure.org/2014,32279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • damm-legal.de

    Eine Unterlassungserklärung, die von dem Nachweis der Abmahnberechtigung abhängig gemacht wird, reicht nicht aus

  • online-und-recht.de

    Unterlassungserklärungen mit Potestativbedingung nicht ausreichend

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine Unterlassungserklärung, die von dem Nachweis der Abmahnberechtigung abhängig gemacht wird, reicht nicht aus

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung unter der "Potestativbedingung der Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation" räumt Wiederholungsgefahr nicht aus und ist unzureichend

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Online-Urheberrechtsverletzungen Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Bedingte Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Potestativbedingungen in Unterlassungserklärungen - funktioniert das?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2014 - 5 U 39/13
    Beschränkungen, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2008, Az.: I ZR 142/05 Rz. 14 ff. - Werbung mit Berufsbezeichnung - Buchführungsbüro), können zum Beispiel sein: Befristungen (wenn auch der Unterlassungsanspruch einer zeitlichen Begrenzung unterliegt), räumliche Beschränkungen (wenn nur eine räumlich begrenzte Wiederholungsgefahr besteht) oder die ex nunc wirkende auflösende Bedingung einer Änderung oder Klärung der Rechtslage durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 6. Aufl. 2014, § 8 Rz.12; Mrens-Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Kap. 7 Rz. 18).

    Dort wurde der Wegfall der Wiederholungsgefahr in einem Fall bejaht, in dem die Einschränkung der Unterlassungsverpflichtungserklärung ein Verhalten umfasste, welches dem Schuldner nicht schlechthin verboten werden konnte, weil er nach dem Gesetz zu diesem Verhalten berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2008, Al. I ZR 142/05 Rz. 14 ff. - Werbung mit Berufsbezeichnung - Buchführungsbüro).

    Die allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB führen hier - anders als die Antragsgegner meinen - nicht zu einem anderen Ergebnis, da eine Unterlassungserklärung, um die Gefahr der Wiederholung auszuräumen, eben eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen muss, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen (BGH, GRUR 2002, 180 f.; BGH, Urteil vom 21.2.2008, Az.: I ZR 142/05, Rz. 14).

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2014 - 5 U 39/13
    Die allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB führen hier - anders als die Antragsgegner meinen - nicht zu einem anderen Ergebnis, da eine Unterlassungserklärung, um die Gefahr der Wiederholung auszuräumen, eben eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen muss, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen (BGH, GRUR 2002, 180 f.; BGH, Urteil vom 21.2.2008, Az.: I ZR 142/05, Rz. 14).
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