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   OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21   

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OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,56066)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.12.2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,56066)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,56066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    § 666 BGB, § 1890 BGB, § 1908i Abs. 1 BGB, §§ 2018 ff. BGB, § 1922 BGB, § 260 Abs. 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 666 ; BGB § 1890 ; BGB § 1908i Abs. 1
    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 666 ; BGB § 1890 ; BGB § 1908i Abs. 1
    Ansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen zugunsten einer Erbengemeinschaft Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis Betreuer eines Erblassers

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen den gesetzlichen Betreuer des Erblassers als Miterben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann Miterben einander Auskunft schulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber Miterben als ehemaliger Betreuer des Erblassers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1141
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2015 - 7 U 47/14

    Auskunftspflichten unter Miterben

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Da der Beklagte vor dem Tode der Erblasserin deren rechtlicher Betreuer war und in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht verfügte, ist er - unbeschadet der Frage eines etwaigen Erbschaftsbesitzes nach den §§ 2018 ff. BGB - auch gemäß den §§ 1890, 1908i Abs. 1, 1922 BGB nach Beendigung der Betreuung gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet (OLG Hamm, ErbR 2018, 601; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497); diesen Anspruch kann der Kläger für den Nachlass in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (§ 2039 BGB; vgl. zum Ganzen auch schon Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19, m.w.N.).

    Soweit dies unter Umständen anders sein kann, wenn die Entlastungserklärung auch einen ausdrücklichen Verzicht auf Ansprüche gegen den Betreuer aus der Verwaltung enthält (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

    Ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erteilung der geforderten Auskünfte folgt überdies und unabhängig von dem vorher Gesagten auch daraus, dass der Beklagte nach dem Erbfall unstreitig die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, mithin insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden ist, so dass er der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen hat (vgl. OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497).

    Dabei hat es allerdings übersehen, dass sich der Inhalt des - von ihm vollkommen zu Recht bejahten - Rechnungslegungsanspruchs (§ 259 BGB) unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB danach bestimmt, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der Information erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1), und dass dies im vorliegenden Fall der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses, schon angesichts des damit verfolgten Zieles, der Erbengemeinschaft den erforderlichen Gesamtüberblick zuverlässig zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497), auch Auskunft zum Verbleib der Nachlassgegenstände einschließt, die durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB) zu erfolgen hat.

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 385/13

    Stufenklage auf Trennungsunterhalt: Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Erforderlich ist danach ein Bestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB; Spickhoff, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 1890 Rn. 3), d.h. eine übersichtliche Gesamtdarstellung aller vorhandenen Gegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373); dies erfordert eine genaue Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände, die zu dem "herauszugebenden Inbegriff" gehören, und zwar so wie sie der Gläubiger benötigt, um den Herausgabeanspruch zu substantiieren (Staudinger/Bittner (2014) BGB § 260, Rn. 35; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127).

    Daran fehlt es, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Schuldner im Einzelfall nachgelassen sein kann, die Auskunft in Form einer Mehrheit von Teilauskünften zu erteilen; denn Voraussetzung ist dann, dass diese Teilauskünfte nicht - wie es hier bezüglich der einzelnen jährlichen Übersichten der Fall ist - zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1962 - V ZR 45/61, BB 1962, 816; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127; Staudinger/Gursky (2016) BGB § 2027, Rn. 11).

  • OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17

    Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer "Generalvollmacht und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erteilung der geforderten Auskünfte folgt überdies und unabhängig von dem vorher Gesagten auch daraus, dass der Beklagte nach dem Erbfall unstreitig die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, mithin insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden ist, so dass er der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen hat (vgl. OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497).

    Denn ordnungsgemäß ist nur eine Rechnungslegung, die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen lässt (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19; OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Köln, NJW-RR 1989, 528; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 20.02.2018 - 10 U 41/17

    Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Da der Beklagte vor dem Tode der Erblasserin deren rechtlicher Betreuer war und in dieser Eigenschaft auch über eine Kontovollmacht verfügte, ist er - unbeschadet der Frage eines etwaigen Erbschaftsbesitzes nach den §§ 2018 ff. BGB - auch gemäß den §§ 1890, 1908i Abs. 1, 1922 BGB nach Beendigung der Betreuung gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet (OLG Hamm, ErbR 2018, 601; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497); diesen Anspruch kann der Kläger für den Nachlass in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (§ 2039 BGB; vgl. zum Ganzen auch schon Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19, m.w.N.).

    Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über (Götz, in: Palandt, a.a.O., § 1890 Rn. 1); er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber der Erbengemeinschaft, für die der Kläger hier prozessiert (zum Ganzen: OLG Hamm, ErbR 2018, 601; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347).

  • BGH, 04.12.2000 - II ZR 230/99

    Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verwalter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Auch würde ein etwaiger Verzicht auf Rechnungslegung nicht ohne weiteres zugleich den Herausgabeanspruch einschließlich des ihn vorbereitenden Auskunftsbegehrens miterfassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 230/99, NJW 2001, 1131, zu § 666 BGB).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über (Götz, in: Palandt, a.a.O., § 1890 Rn. 1); er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber der Erbengemeinschaft, für die der Kläger hier prozessiert (zum Ganzen: OLG Hamm, ErbR 2018, 601; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347).
  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Steht fest, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044).
  • OLG Saarbrücken, 24.07.2019 - 5 U 95/18

    Pflichtteilsergänzungsanspruch - Erblasserschenkung durch Erlass

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Das folgt aus der Auslegung dieser Erklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach den §§ 157, 133 BGB, die auch in Rechnung stellen muss, dass ein Verzicht auf Ansprüche grundsätzlich nicht zu vermuten ist und an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 22/98, VersR 1999, 1104; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 U 95/18, ZEV 2020, 423; Urteil vom 30. September 2020 - 5 U 91/19, VersR 2021, 23).
  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Der dahinter zurückbleibende Anspruch auf Auskunftserteilung kann zwar auch in einem weitergehenden Antrag auf Rechnungslegung enthalten sein; doch ist ein Kläger nicht daran gehindert, beide Ansprüche nebeneinander zu verfolgen und titulieren zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87).
  • OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88

    Treuhänder; Rechenschaftspflicht; Bauherrenmodell; Treugeber; Gesamtabrechnung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
    Denn ordnungsgemäß ist nur eine Rechnungslegung, die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen lässt (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19; OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Köln, NJW-RR 1989, 528; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 8).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 45/61

    Rechtsmittel

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19

    1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des

  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

  • BGH, 01.12.2011 - III ZR 71/11

    Auftrag: Verjährung des Auskunftsanspruchs des Auftraggebers

  • BGH, 16.06.1999 - IV ZR 22/98

    Verzicht auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts durch freiwillige Rücknahme des

  • BGH, 17.05.1962 - VII ZR 224/60
  • OLG Koblenz, 05.02.2018 - 5 U 1320/17

    Rechenschaftslegungsanspruch durch Miterben

  • OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22

    Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei vorzeitiger Beendigung des

    Dieser hat zwar bei der Ausübung seines Amtes gegen gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§§ 2218, 666 BGB) verstoßen, indem er den Miterben die geforderten Auskünfte zu den von der Erblasserin vereinnahmten Rentenzahlungen verweigerte, obschon die von ihm geschuldete Verschaffung eines Gesamtüberblicks über das Erbe auch solche Auskünfte zum Verbleib von Nachlassgegenständen umfasste (vgl. Zimmermann, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2218 Rn. 11 ff., 13; Lange, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 2218 Rn. 14; zum geschäftsbesorgenden Miterben auch Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 42/21, FamRZ 2022, 1141, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21   

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https://dejure.org/2022,44920
OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2022,44920)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2022 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2022,44920)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. April 2022 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2022,44920)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04

    Ansprüche der Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Auch verhelfe der Klägerin die Entscheidung BGH V ZR 119/04 [gemeint sein dürfte: BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - Az. V ZR 114/04] nicht zum Erfolg, da es dort nur um die eventuelle Anwendbarkeit des SchRAnpG gegangen sei.

    In vergleichbarer Konstellation des Sachverhalts habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Februar 2005 - Az. V ZR 114/04) die Entstehung rechtlich selbständigen Eigentums an Bungalows sowie dessen Fortbestehen nach dem Wirksamwerden des Beitritts festgestellt.

    An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten, Eigentums an den Bungalows als solchen änderte das aber nichts (BGH, Urteil vom 04. Februar 2005 - V ZR 114/04 -, Rn. 10, juris).

    Er hat das Baulichkeiteneigentum im Gegenteil den Vorschriften des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstellt, mit denen § 296 Abs. 2 ZGB der DDR nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 04. Februar 2005 - V ZR 114/04 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 09.01.1998 - V ZR 263/96

    Verhältnis der Eigentumszuordnung nach dem Einigungsvertrag und dem PartG-DDR;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    So im Ergebnis auch der BGH: § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG geht davon aus, dass Fondsinhaberschaft am Gebäude und Rechtsträgerschaft am Grundstück zusammenfallen (BGH, Urteil vom 09. Januar 1998 - V ZR 263/96 -, Rn. 26, juris).

    Danach sollte der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden (BGH, Urteil vom 09. Januar 1998 - V ZR 263/96 -, Rn. 26 m.N., juris).

  • LG Gera, 16.08.2007 - 4 O 354/06

    Bauzeitverschiebung: Welche Anforderungen an Nachweis der Mehrkosten?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Die Akte 4 O 354/06 des Landgerichts Cottbus ist beigezogen worden.

    Mündliche Erklärungen der Verkäuferin, wonach das Gebäudeeigentum übertragen werden sollte, sind weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Angaben, die der Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung am 12. August 2009 im Berufungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht - 3 U 181/08 - (4 O 354/06 LG Cottbus) gemacht hat.

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Das Eigentumsrecht sei insbesondere nicht durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2017 rechtskräftig festgestellt, da zwar bei einer Stufenklage in der Auskunftsstufe das Bestehen des Grundes des Anspruchs geprüft werde, allerdings könne dieses dort anders beurteilt werden, als im Rahmen der letzten, auf Zahlung gerichteten Stufe (BGH MDR 2010, 944).

    Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGH, Urteil vom 16.Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - Rn. 24 m.w.N., juris).

  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 119/04

    Fälligkeit des Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag bei Abhängigkeit von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Auch verhelfe der Klägerin die Entscheidung BGH V ZR 119/04 [gemeint sein dürfte: BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - Az. V ZR 114/04] nicht zum Erfolg, da es dort nur um die eventuelle Anwendbarkeit des SchRAnpG gegangen sei.
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93

    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch auf Ersatz der Verwendungen gemäß § 994 BGB mit dem der Klägerin zu saldieren (für den Anspruch nach § 988 BGB: BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 - Rn. 3, juris; für den Anspruch nach § 987 BGB: BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 -, Rn. 17 f., juris).
  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 24.05

    Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Entgegen dem Verständnis des BVerwG in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2006, Az. 3 C 24/05, ergibt sich aus der Regelung in § 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG nicht per se, dass die bisherige Wirtschaftseinheit damit Eigentum an einem volkseigenen Grundstück erlangen konnte, das nicht in ihrer Rechtsträgerschaft stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 3 C 24/05 - Rn. 20, juris).
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch auf Ersatz der Verwendungen gemäß § 994 BGB mit dem der Klägerin zu saldieren (für den Anspruch nach § 988 BGB: BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 - Rn. 3, juris; für den Anspruch nach § 987 BGB: BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 -, Rn. 17 f., juris).
  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Es gilt insoweit auch hier: Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache, insbesondere ein Gebäude, mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - hergestellt ist (BGH, Urteil vom 07. April 2017 - V ZR 52/16 -, Rn. 8 m.w.N., juris).
  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21
    Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 270/83 -, Rn. 15 m.w.N., juris).
  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/19

    Mobilheim als fester Bestandteil eines Grundstücks

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21   

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https://dejure.org/2021,72046
OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,72046)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.09.2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,72046)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. September 2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,72046)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Berufung, Fahrzeug, Software, Zulassung, untersagung, Anspruch, Kenntnis, Schaden, Feststellungsklage, Klage, Form, Leistung, Betrieb, unerlaubte Handlung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, keinen Erfolg

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung, die aufgrund der dem Kläger im Jahr 2016 bekannten Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020 a.a.O., Rn. 21).

    Damit reichten die dem Kläger bekannten Umstände aus, um zumutbar eine Klage gegen die Beklagte erheben zu können (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Urt. v. 17.12.2020 a.a.O., Rn. 18 ff.).

    Es war im Gegenteil ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2016 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (vgl. im Einzelnen: BGH, Urt. v. 17.12.2020 a.a.O., Rn. 26 ff.).

  • LG Coburg, 12.01.2021 - 23 O 477/20

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Grob fahrlässige Unkenntnis, Arglistige

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.01.2021, Az. 23 O 477/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das am 12.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Coburg, Aktenzeichen 23 O 477/20 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Das Tatbestandsmerkmal setzt bei § 852 BGB nicht voraus, dass die Vermögensverschiebung unmittelbar vom Geschädigten zum Schädiger erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, juris Rn. 62).
  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Es handelt sich dabei um eine Rechtsfolgenverweisung (BGH, Urt. v. 26.03.2019 - X ZR 109/16, juris Rn. 15).
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Tz. 19).
  • OLG Oldenburg, 22.04.2021 - 14 U 225/20

    Rechtliche Einordnung der vom Prozessbevollmächtigten erklärten "Rücknahme" der

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Einem Verbraucher aufgrund der Einführung der Musterfeststellungsklage ein Vorgehen nach § 852 BGB zu entziehen, würde diesem gesetzgeberischen Zweck zuwiderlaufen (OLG Oldenburg, Urt. v. 22. April 2021 - 14 U 225/20, juris Rn. 49; a. A. Martinek: Bedeutung und Anwendung des sogenannten Restschadenersatzanspruchs nach § 852 BGB in den VW-Abgasfällen, S. 30, vgl. grünes Anlagenheft der Beklagten im Berufungsverfahren).
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Es bedarf daher der Darlegung weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Tz. 25 - 30).
  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Aufgrund der von der Beklagten ab September 2015 verbreiteten Informationen und der nachfolgenden Berichterstattung in den Medien, die der Kläger nach seinen Angaben Ende 2015/Anfang 2016 auch wahrgenommen hat (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 29.07.2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 18 ff) sowie des unstreitig erhaltenen Rückrufs der Beklagten musste sich dem Kläger aufdrängen, dass sein Fahrzeug ebenfalls betroffen war.
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Hinsichtlich der rechtlichen Begründung schließt sich der Senat den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25.05.2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19 (veröffentlicht u. a. in NJW 2020, 1062) in vollem Umfang an und macht sich diese zu eigen.
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.09.2021 - 5 U 42/21
    Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände (Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte) hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 28).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 395/07

    Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen

  • BGH, 26.11.2019 - XI ZR 307/18

    Gesetzlichkeitsfiktion bei Bearbeitung des Musters für Widerrufsbelehrung in

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,73560
OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,73560)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,73560)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 2021 - 5 U 42/21 (https://dejure.org/2021,73560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 2 O 143/19
  • OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 15.04.2004 - 2Z BR 221/03

    Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit Duldungspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Eine inhaltlich unzulässige Eintragung liegt auch dann vor, wenn der Inhalt des eingetragenen Rechts nicht ausreichend bestimmt ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 - 2Z BR 221/03 -, Rn. 9, juris).

    Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6.11.2014 - V ZB 131/13 = NJW-RR 2015, 208, juris Rz. 19; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 34 Wx 55/11 -, Rn. 9, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 - 2Z BR 221/03 -, Rn. 13, juris).

    Auch das BayObLG legt in seinem Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 221/03 - den Begriff der Einwirkung im Sinne des im zivilen Nachbarrecht gebräuchlichen Begriffs aus.

    Die Eigentümer der herrschenden Bergwerke müssen sich aber in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden, nur im Rahmen vorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung gesteigerten Benutzung des Grundstücks halten und dürfen insbesondere keine willkürliche Benutzungsänderung oder -erweiterung vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2003 - V ZR 323/02 = NJW-RR 2003, 1235; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 221/03, juris Rz. 18).

    Zu Recht verweist das Landgericht indessen darauf, dass es die Bestimmbarkeit eines Rechts nicht in Frage stellt, sofern dessen Inhalt und Grenzen sich im konkreten Streitfall erst durch eine richterliche Entscheidung feststellen lassen (BGH, Beschluss vom 13.6. 2002 - V ZB 30/01, NJW 2002, 2461, 2463 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 221/03, juris Rz. 21).

  • OLG Hamm, 27.06.1986 - 15 W 10/86

    Bestimmtheit einer Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Der Inhalt der Klausel sei hinreichend bestimmt bzw. jedenfalls bestimmbar; die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.06.1986 (Az. 15 W 10/86, abgedruckt in NJW 1986, 3213) sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da als Quelle von Einwirkungen auch Anlagen und Grundstücke genannt seien.

    Das Landgericht habe sich mit der gesamten Argumentation der Klägerin und der Auffassung des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 27.06.1986 - 15 W 10/86 - nicht auseinandergesetzt.

    Die Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1986, 3213) sei nicht maßgeblich.

    Anders als die Ausschlussklausel, die dem Beschluss des OLG Hamm vom 27.06.1986 (15 W 10/86) zugrunde lag und nach der "von den Bergwerken, Anlagen und Grundstücken (...) ausgehende Einwirkungen zu dulden" waren, vermittelt der streitgegenständliche Bergschadenverzicht demjenigen, der das Grundbuch einsieht, eine konkrete Vorstellung von Inhalt und Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer Tragweite für das belastete Eigentum.

  • OLG München, 10.03.2011 - 34 Wx 55/11

    Wohnungsgrundbuch: Inhaltliche Bestimmtheit einer Grunddienstbarkeit; Wahrung des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Maßgebend für die Auslegung nach § 133 BGB ist die für Unbefangene nächstliegende Bedeutung, wie sie sich nach dem Verständnis zur Eintragungszeit aus dem Wortlaut der Eintragung einschließlich der gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (einschließlich nicht einzutragender Teile) unter Berücksichtigung der jedermann ohne weiteres erkennbaren Tatsachen außerhalb der Urkunde - wie insbesondere der Grundstücksverhältnisse zur Zeit der Rechtsbestellung - ergibt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1991 - V ZB 13/90 -, Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 34 Wx 55/11 -, Rn. 9, juris; Palandt/Herrler, § 873 Rz. 14).

    Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6.11.2014 - V ZB 131/13 = NJW-RR 2015, 208, juris Rz. 19; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 34 Wx 55/11 -, Rn. 9, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 - 2Z BR 221/03 -, Rn. 13, juris).

    Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 34 Wx 55/11 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Eine Grundbucheintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 06. November 2014 - V ZB 131/13 -, Rn. 16, juris).

    Da das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist, muss der Rechtsinhalt aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (st. Rspr., so etwa BGH, Beschluss vom 6.11.2014 - V ZB 131/13 = NJW-RR 2015, 208, juris Rz. 19).

    Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH, Beschluss vom 6.11.2014 - V ZB 131/13 = NJW-RR 2015, 208, juris Rz. 19; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 34 Wx 55/11 -, Rn. 9, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2004 - 2Z BR 221/03 -, Rn. 13, juris).

  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Die Eigentümer der herrschenden Bergwerke müssen sich aber in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden, nur im Rahmen vorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung gesteigerten Benutzung des Grundstücks halten und dürfen insbesondere keine willkürliche Benutzungsänderung oder -erweiterung vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2003 - V ZR 323/02 = NJW-RR 2003, 1235; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 221/03, juris Rz. 18).
  • OLG München, 18.12.2019 - 7 U 898/19

    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit wegen Wegfall des Vorteils

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Maßgeblich sind dabei die konkrete Grundstückssituation und der mit der Grunddienstbarkeit verfolgte Zweck (OLG München, Endurteil vom 18.12.2019 - 7 U 898/19, NJW-RR 2020, 399, beck-online Rz. 40).
  • BGH, 21.10.1955 - V ZR 67/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Die Belastung stellt daher einen mittelbaren Vorteil in Form der Förderung des Gewerbebetriebs für den Bergwerkseigentümer dar; dies reicht nach allgemeiner Meinung aus (BGH Urt. v. 21.10.1955 - V ZR 67/54, BeckRS 1955, 31386484, beck-online; MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020 Rn. 3, BGB § 1019 Rn. 3).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 274/90

    Bienenanflug

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass unter den Begriff der Einwirkungen wie im Rahmen des § 906 BGB ohne Beschränkung alle grenzüberschreitenden Immissionen zu verstehen sind, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind und denen gesundheits- oder sachschädigende Wirkung zukommen kann (BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 274/90, NJW 1992, 1389, beck-online; BGH, Urteil vom 7.3.1969 - V ZR 169/65, BGHZ 51, 396; Palandt/Herrler, § 906 Rz. 6).
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Zu Recht verweist das Landgericht indessen darauf, dass es die Bestimmbarkeit eines Rechts nicht in Frage stellt, sofern dessen Inhalt und Grenzen sich im konkreten Streitfall erst durch eine richterliche Entscheidung feststellen lassen (BGH, Beschluss vom 13.6. 2002 - V ZB 30/01, NJW 2002, 2461, 2463 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2Z BR 221/03, juris Rz. 21).
  • BGH, 07.03.1969 - V ZR 169/65

    Immaterielle Immissionen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2021 - 5 U 42/21
    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass unter den Begriff der Einwirkungen wie im Rahmen des § 906 BGB ohne Beschränkung alle grenzüberschreitenden Immissionen zu verstehen sind, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind und denen gesundheits- oder sachschädigende Wirkung zukommen kann (BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 274/90, NJW 1992, 1389, beck-online; BGH, Urteil vom 7.3.1969 - V ZR 169/65, BGHZ 51, 396; Palandt/Herrler, § 906 Rz. 6).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.1994 - 9 U 115/94

    Wegfall des Vorteils für herrschendes Grundstück durch Widmung des dienenden

  • OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 193/14

    Amtswiderspruch im Grundbuch: Löschung eines Geh- und Fahrtrechts vor 40 Jahren

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 177/82

    Behauptungs- und Beweislast bei Streit über ein Leitungsrecht

  • BayObLG, 28.01.1988 - BReg. 2 Z 92/87

    Löschung einer Grunddienstbarkeit wegen Gegenstandslosigkeit

  • BGH, 21.01.1999 - VII ZR 398/97

    Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel

  • BGH, 24.01.1962 - V ZR 116/60

    Errichtung eines Schulverbands durch konkludentes Handeln der

  • OLG Zweibrücken, 23.03.2000 - 4 U 150/99
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

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