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   OLG Koblenz, 28.11.2012 - 5 U 420/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38467
OLG Koblenz, 28.11.2012 - 5 U 420/12 (https://dejure.org/2012,38467)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2012 - 5 U 420/12 (https://dejure.org/2012,38467)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. November 2012 - 5 U 420/12 (https://dejure.org/2012,38467)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • medizinrechtsiegen.de

    Unzureichende Risikoaufklärung vor einer Lymphknotenentfernung im Halsbereich

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; ZPO § 286; ZPO § 287
    Aufklärung über das Risiko einer Nervschädigung muss sich auch auf die Möglichkeit eines Dauerschadens erstrecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Risikoaufklärung vor Entfernung eines Lymphknoten; Höhe des Schmerzensgeldes bei Stimmbandlähmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzureichende ärztliche Aufklärung vor Lymphknotenentfernung (Stimmbandlähmung)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufklärung vor einer diagnostischen Lymphknotenentfernung muss auch Möglichkeit eines Dauerschadens beeinhalten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Stimmbandlähmung nach Operation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1446
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Jena, 23.07.2015 - 4 U 18/14

    Taubheit im Bein nach Hüftprothesenoperation: 40.000 EUR Schmerzensgeld

    c) Dass eine Aufklärung über eine dauerhafte Lähmung bei einer Nervenverletzung erforderlich war , ergibt sich aus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 -, juris; Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04 -, BGHZ 166, 336-346 ) und aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 28. November 2012,- 5 U 420/12 - juris).

    Eine mangelhafte Aufklärung wird auch nicht deshalb vollständig, weil der Arzt den Patienten über ein anderes gravierendes Risiko (Tod) aufgeklärt hat und der Patient dieses akzeptiert hat (Oberlandesgerichts Koblenz Urteil vom 28. November 2012,- 5 U 420/12 - juris Rn. 20).

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