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   OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03   

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https://dejure.org/2003,6431
OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03 (https://dejure.org/2003,6431)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 5 U 50/03 (https://dejure.org/2003,6431)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 5 U 50/03 (https://dejure.org/2003,6431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nahrungsergänzungsmittel nach tibetischen Rezepturen; Marktbeobachtungspflicht des Markeninhabers; Würdigung eidesstattlicher Versicherungen; Dringlichkeitsschädliche Zurechnung des Wissens anderer Personen; Verfolgung von Markenverstößen; Durchschnittliche ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Zur Zurechnung der Kenntnis einer Importeurin zu der im Ausland ansässigen Markeninhaberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 201 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 13.11.1998 - 6 U 115/98

    Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer wettbewerbswidrigen Anzeige -

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Eine dringlichkeitsschädliche Zurechnung des Wissens anderer Personen hat die Rechtsprechung etwa in Fällen angenommen, in denen der Verletzte einen Dritten mit der Aufklärung und/ oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen betraut hat (OLG Nürnberg WRP 81, 229; OLG Stuttgart WRP 85, 242; OLG Köln NJW-RR 99, 694), die Vertriebsabteilung eines Unternehmens von einem Geschäftspartner einen Handelsregisterauszug mit einer später beanstandeten Firmierung selbst angefordert hatte (OLG Frankfurt GRUR 2000, 455) oder die Geschäftsführung eines mit dem Verletzten verbundenen Unternehmens bei teilweiser Personenidentität der Geschäftsführer von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hatte (OLG Frankfurt WRP 84, 692).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung bei Mehrwortmarken davon aus, dass eine Herstellerbezeichnung - hier " H" aus der Firma der Antragsgegnerin -, die im Verkehr bekannt oder jedenfalls als Herstellerangabe erkennbar ist, in den Hintergrund treten kann und der Verkehr sich dann nur nach den sonstigen Bestandteilen einer Marke orientiert (BGH GRUR 96, 404 "Blendax Pep"; WRP 97, 1118 "lonofil"; GRUR 98, 925 "Bisotherm-Stein"; GRUR 98, 927 "Compo-Sana"; GRUR 99, 583 "Lora di Recoardo").
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung bei Mehrwortmarken davon aus, dass eine Herstellerbezeichnung - hier " H" aus der Firma der Antragsgegnerin -, die im Verkehr bekannt oder jedenfalls als Herstellerangabe erkennbar ist, in den Hintergrund treten kann und der Verkehr sich dann nur nach den sonstigen Bestandteilen einer Marke orientiert (BGH GRUR 96, 404 "Blendax Pep"; WRP 97, 1118 "lonofil"; GRUR 98, 925 "Bisotherm-Stein"; GRUR 98, 927 "Compo-Sana"; GRUR 99, 583 "Lora di Recoardo").
  • BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95

    "Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung bei Mehrwortmarken davon aus, dass eine Herstellerbezeichnung - hier " H" aus der Firma der Antragsgegnerin -, die im Verkehr bekannt oder jedenfalls als Herstellerangabe erkennbar ist, in den Hintergrund treten kann und der Verkehr sich dann nur nach den sonstigen Bestandteilen einer Marke orientiert (BGH GRUR 96, 404 "Blendax Pep"; WRP 97, 1118 "lonofil"; GRUR 98, 925 "Bisotherm-Stein"; GRUR 98, 927 "Compo-Sana"; GRUR 99, 583 "Lora di Recoardo").
  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung bei Mehrwortmarken davon aus, dass eine Herstellerbezeichnung - hier " H" aus der Firma der Antragsgegnerin -, die im Verkehr bekannt oder jedenfalls als Herstellerangabe erkennbar ist, in den Hintergrund treten kann und der Verkehr sich dann nur nach den sonstigen Bestandteilen einer Marke orientiert (BGH GRUR 96, 404 "Blendax Pep"; WRP 97, 1118 "lonofil"; GRUR 98, 925 "Bisotherm-Stein"; GRUR 98, 927 "Compo-Sana"; GRUR 99, 583 "Lora di Recoardo").
  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Für Zigaretten hat er dem Bindestrich zwischen Herstellerangabe und weiterem Wortbestandteil eine maßgebliche Bedeutung zu gemessen, da der Verkehr in einem solchen Fall die Herstellerangabe als zusätzliche Unterscheidungshilfe ansehe (GRUR 89, 349, 350 "Roth-Händle-Kentucky ./. Cenduggy").
  • OLG Frankfurt, 06.01.2000 - 6 W 149/99

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen; Zurechnung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Eine dringlichkeitsschädliche Zurechnung des Wissens anderer Personen hat die Rechtsprechung etwa in Fällen angenommen, in denen der Verletzte einen Dritten mit der Aufklärung und/ oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen betraut hat (OLG Nürnberg WRP 81, 229; OLG Stuttgart WRP 85, 242; OLG Köln NJW-RR 99, 694), die Vertriebsabteilung eines Unternehmens von einem Geschäftspartner einen Handelsregisterauszug mit einer später beanstandeten Firmierung selbst angefordert hatte (OLG Frankfurt GRUR 2000, 455) oder die Geschäftsführung eines mit dem Verletzten verbundenen Unternehmens bei teilweiser Personenidentität der Geschäftsführer von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hatte (OLG Frankfurt WRP 84, 692).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist allerdings immer auf den Einzelfall und die jeweilige Branche abzustellen: So hat er für den Bereich Kleidung angenommen, dass der Verkehr sich auch nach der Herstellerbezeichnung orientiere (GRUR 96, 406 "Juwel").
  • OLG Hamburg, 28.01.1999 - 3 U 82/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 50/03
    Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung "Tao" des 3.Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (GRUR 2000, 58): Der 3.Senat hatte die Marke "Tao" für Kosmetika als normal kennzeichnungsstark eingestuft, weil Assoziationen in Richtung Tao-Philosophie nicht ausreichten, konkrete Vorstellungen des Verkehrs über die Eigenschaften von Kosmetikprodukten zu vermitteln.
  • OLG Hamburg, 11.01.2007 - 3 U 24/05

    Zum Rechtserhalt einer Marke erforderliche Zeichennutzung

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen 312 O 875/04, auf die Ausführungen des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003, Aktenzeichen 5 U 50/03, (Anlage K 34), sowie auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2004, Aktenzeichen 30 W (pat) 184/02, (Anlage K 33) Bezug, und macht sie sich zu Eigen.

    Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen 312 O 875/04, auf die Ausführungen des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003, Aktenzeichen 5 U 50/03, (Anlage K 34), sowie auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2004, Aktenzeichen 30 W (pat) 184/02, (Anlage K 33) Bezug, und macht sie sich zu Eigen.

    Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen 312 O 875/04, auf die Ausführungen des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003, Aktenzeichen 5 U 50/03, (Anlage K 34), sowie auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2004, Aktenzeichen 30 W (pat) 184/02, (Anlage K 33) Bezug, und macht sie sich zu Eigen.

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen 312 O 875/04, auf die Ausführungen des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 2003, Aktenzeichen 5 U 50/03, (Anlage K 34), sowie auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2004, Aktenzeichen 30 W (pat) 184/02, (Anlage K 33) Bezug, und macht sie sich zu Eigen.

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