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   OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10   

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https://dejure.org/2010,3425
OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10 (https://dejure.org/2010,3425)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2010 - 5 U 505/10 (https://dejure.org/2010,3425)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 5 U 505/10 (https://dejure.org/2010,3425)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 745 BGB, § 2038 BGB, § 2039 BGB, § 2040 BGB, § 3 ZPO
    Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks: Veräußerung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung; Durchsetzung durch einzelnen Miterben; Streitwert der Klage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 745, 2038, 2039, 2040; ZPO §§ 3, 894; GVG §§ 23, 71
    Anspruch auf Nachgenehmigung gegenüber Miterben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Veräußerung eines Grundstücks als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung; Hinderung der klageweisen Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung durch einen einzelnen Miterben durch Zustimmungsanspruch zur Grundstücksveräußerung der Erbengemeinschaft; Bemessen des Streitwerts ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bemessung des Streitwerts der Klage auf Zustimmung eines Miterben zur Grundstücksveräußerung anhand des Anteils des Kaufpreises des Anspruchstellers

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Grundstückverkauf bei Erbengemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Erben gegen einen Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Grundstücks; Streitwert einer Klage auf Zustimmung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veräußerung des Erbgrundstücks gehört zur Verwaltung des Nachlasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Grundstücksverkauf - Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft nicht erforderlich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Überstimmung eines Miterben bei Grundstücksverkauf

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Miterbe muss der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks zustimmen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erben müssen sich bei Verkauf nicht einig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 402
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    Es ist anerkannt, dass sich die Verwaltung eines Nachlasses nicht in dessen Sicherung, Erhaltung und Nutzung erschöpft, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen umfasst (BGH NJW 2006, 439, 440; Gergen in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 2038 Rdnr. 16).

    Bedeutsam ist vielmehr, ob der Substanzwert gemindert würde, weil der Gesetzeszweck dahin geht, wirtschaftliche Einbußen bis zur Teilung des Nachlasses zu vermeiden (BGH NJW 2006, 439, 441).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH NJW 2006, 439, 441).

  • BGH, 23.02.1972 - IV ZR 95/71
    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    Das bedeutet, dass sich der Streitwert weder aus dem vollem Grundstückswert ableitet (dahin jedoch noch BGH MDR 1962, 390; ähnlich auch BGH NJW 1972, 909, 910 und OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 418) noch von dem Interesse abhängt, das der Rechtsverteidigung des Beklagten zugrunde liegt (so indessen KG Rpfl. 1962, 156; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3858), sondern mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu bemessen ist, wie er der Klägerin als Miterbin zugute kommt (BGH NJW 1975, 1415, 1416; ebenso Senat, JurBüro 1991, 103; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., Erbrechtliche Streitigkeiten Rdnr. 4; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Erbrechtliche Ansprüche; Mümmler JurBüro 1994, 364; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 21).
  • BGH, 16.11.1998 - II ZR 68/98

    Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    aa) Eine "wesentliche Veränderung" gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses als Ganzes (BGHZ 140, 63, 66 f.) in einschneidender Weise geändert würde (BGHZ 101, 24, 28).
  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92
    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    Von daher ist gleichzeitig die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht (BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3).
  • OLG Koblenz, 02.03.1990 - 5 W 115/90

    Streitwert für eine Erbauseinandersetzungsklage bei Beendigung durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    Das bedeutet, dass sich der Streitwert weder aus dem vollem Grundstückswert ableitet (dahin jedoch noch BGH MDR 1962, 390; ähnlich auch BGH NJW 1972, 909, 910 und OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 418) noch von dem Interesse abhängt, das der Rechtsverteidigung des Beklagten zugrunde liegt (so indessen KG Rpfl. 1962, 156; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3858), sondern mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu bemessen ist, wie er der Klägerin als Miterbin zugute kommt (BGH NJW 1975, 1415, 1416; ebenso Senat, JurBüro 1991, 103; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., Erbrechtliche Streitigkeiten Rdnr. 4; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Erbrechtliche Ansprüche; Mümmler JurBüro 1994, 364; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 21).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.1992 - 10 W 3/92
    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    Das bedeutet, dass sich der Streitwert weder aus dem vollem Grundstückswert ableitet (dahin jedoch noch BGH MDR 1962, 390; ähnlich auch BGH NJW 1972, 909, 910 und OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 418) noch von dem Interesse abhängt, das der Rechtsverteidigung des Beklagten zugrunde liegt (so indessen KG Rpfl. 1962, 156; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3858), sondern mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu bemessen ist, wie er der Klägerin als Miterbin zugute kommt (BGH NJW 1975, 1415, 1416; ebenso Senat, JurBüro 1991, 103; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., Erbrechtliche Streitigkeiten Rdnr. 4; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Erbrechtliche Ansprüche; Mümmler JurBüro 1994, 364; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 21).
  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    aa) Eine "wesentliche Veränderung" gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses als Ganzes (BGHZ 140, 63, 66 f.) in einschneidender Weise geändert würde (BGHZ 101, 24, 28).
  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10
    Das bedeutet, dass sich der Streitwert weder aus dem vollem Grundstückswert ableitet (dahin jedoch noch BGH MDR 1962, 390; ähnlich auch BGH NJW 1972, 909, 910 und OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 418) noch von dem Interesse abhängt, das der Rechtsverteidigung des Beklagten zugrunde liegt (so indessen KG Rpfl. 1962, 156; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3858), sondern mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu bemessen ist, wie er der Klägerin als Miterbin zugute kommt (BGH NJW 1975, 1415, 1416; ebenso Senat, JurBüro 1991, 103; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., Erbrechtliche Streitigkeiten Rdnr. 4; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Erbrechtliche Ansprüche; Mümmler JurBüro 1994, 364; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 21).
  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Nach § 2039 Satz 1 BGB kann der Beteiligte zu 1 somit befugt sein, in eigenem Namen einen materiellen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Mitwirkung der übrigen Miterben bei der Veräußerung der Teileigentumseinheiten im Zivilprozess zu verfolgen (vgl. OLG Koblenz ZEV 2011, 321).
  • AG Kerpen, 21.11.2017 - 102 C 104/17

    Feststellungsbegehren betreffend die Unwirksamkeit von Beschlüssen einer

    Bedeutsam ist vielmehr, ob der Substanzwert gemindert würde (OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 22. Juli 2010 - 5 U 505/10 -, Rn. 11, juris).
  • LG Köln, 21.04.2021 - 19 O 41/21
    Soweit das OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 22. Juli 2010 - 5 U 505/10 -, juris, bei der Veräußerung eines Grundstücks, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildete, eine wesentliche Veränderung des Nachlasses verneint hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
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