Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10261
OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2014,10261)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2014 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2014,10261)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. April 2014 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2014,10261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319; ZPO § 91a
    Berichtigung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Streithelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Streithelfer hat bei Kostenaufhebung seine Kosten selbst zu tragen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1107
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
    Der BGH hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt: "Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt" (BGH NJW 2003, 1948, Rn.11).

    Es wäre überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 1948 f.).

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
    Wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter und auch vom erkennenden Senat geteilter Rechtsprechung entschieden hat, bedeutet eine Kostenaufhebung gegeneinander, dass die Kosten des Streithelfers von diesem selbst zu tragen sind und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 2003, 769; BGH NJW-RR 2004, 1506; BGH MDR 2005, 957; Zöller-Herget, ZPO, 30.Aufl. 2014, § 101 Rn. 11).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
    Wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter und auch vom erkennenden Senat geteilter Rechtsprechung entschieden hat, bedeutet eine Kostenaufhebung gegeneinander, dass die Kosten des Streithelfers von diesem selbst zu tragen sind und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 2003, 769; BGH NJW-RR 2004, 1506; BGH MDR 2005, 957; Zöller-Herget, ZPO, 30.Aufl. 2014, § 101 Rn. 11).
  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Soweit die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 4) bis 7) aufgrund der mitgeteilten Einigung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, hat die Nebenintervenientin zu 1) bis 7) ihre Kosten selbst zu tragen (vgl. BGH NJW 2003, 1948, 1949; OLG Köln, MDR 2014, 1107 m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 16.08.2021 - 6 U 331/20

    In einem Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung; Kein Antragsrecht eines

    Der Bundesgerichtshof billigt dem Nebenintervenienten nur bei hälftiger Kostenteilung einen titulierten Kostenerstattungsanspruch zu (sog. Kostenparallelität); ansonsten muss er die ihm entstandenen Kosten in vollem Umfang selbst tragen (vgl. auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 - 5 U 51/10] in Juris Rn. 4 sowie OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris).

    Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll (so ausdrücklich auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 - 5 U 51/10] in Juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris Rn. 4).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17647
OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2011,17647)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.06.2011 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2011,17647)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2011,17647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 InsO, § 513 Abs 1 ZPO, § 546 ZPO, § 529 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO
    Verkaufsprospekthaftung: Notwendigkeit der Angabe eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • Wolters Kluwer

    Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen wegen fehlender Angaben bzgl. eines Beherrschungsvertrags und Gewinnabführungsvertrags; Hemmung der Verjährung nach § 46 BörsenG durch Anhängigkeit einer Klage

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Angabe eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der Emission von Inhaberschuldverschreibungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verkaufsprospekthaftung: Zur Notwendigkeit der Angabe eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2011, 1158
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 51/10
    Es ist anerkannt (BGH vom 7.12.2009, II ZR 15/08- ZIP 2010, 176 Rz. 17 bei juris), dass ein Prospekt unvollständig ist, wenn eine Mittelverwendung in einem Tochterunternehmen erfolgen soll und dessen Geschäftsmodell und die sich daraus ergebenden Chancen und Risiken nicht dargestellt sind.
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 372/03

    Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 51/10
    Entscheidend für die Hintermannhaftung des Beklagten ist, dass der Prospekt mit seiner Kenntnis in Verkehr gebracht worden ist, mitgestaltend musste er nicht beteiligt gewesen sein (BGH vom 8.12.2005, VII ZR 372/03 - ZIP 2006, 420 Rz.14 bei juris).
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in NZG 2011, 1158 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • ArbG Iserlohn, 02.03.2021 - 2 BV 1/20

    Sozialplan, Dotierung, wirtschaftliche Vertretbarkeit, "Sozialplan 0"

    Den Arbeitgeberinnen war kein Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren, denn einen förmlichen Hinweis hat die Kammer, wiewohl die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden ist, nicht erteilt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 U 51/10).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21160
OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2011,21160)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2011 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2011,21160)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. April 2011 - 5 U 51/10 (https://dejure.org/2011,21160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10
    Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als beihilferechtliche Konkurrentenklage (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 13) zulässig, weil die Klägerin ein gegenwärtiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin über das Teilstück des Central Europe Pipeline Systems betreffend die Strecke N. - I. hat.

    Von dieser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beilhilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie der Kommission angezeigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 23; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 17).

    Das Durchführungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen der Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde; es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 25; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    Die Vorschrift des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) hat demzufolge den Charakter eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 23 ff.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 17 ff.).

    Sind die nationalen Gerichte darüber hinaus verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (vgl. EuGH, EuZW 2008, 145, Rn. 41 - CELF I m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 22 f.), ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht zweifelhaft (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 32 a.E.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 26 a.E.).

    Denn schon als Wettbewerberin der Streithelferin gehört sie zum Kreis der Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 37).

    Es kommt im Übrigen hinzu, dass von der Beklagten als staatliche Institution nach den Grundsätzen des gesetzmäßigen Verwaltungshandelns erwartet werden kann, dass sie sich an eine Entscheidung des Gerichts hält und im Falle der Nichtigkeitserklärung den beihilferechtswidrigen Zustand beseitigt (zur möglichen Vorgehensweise, vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 46).

    cc) Die Möglichkeit zur Anrufung der Kommission nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages stellt ebenfalls keine vorrangige oder bessere Rechtschutzmöglichkeit dar, weil der Schutz durch die Kommission hinter dem der nationalen Gerichte zurückbleiben kann und einen den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechenden effektiven Rechtsschutz wie durch die nationalen Gerichte nicht bietet (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 33; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 27).

    b) Die weiteren Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV (Art. 107 Abs. 1 AEUV) liegen ebenfalls vor (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 56 ff.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 64 ff.) Da die Beklagte selbst Vertragspartnerin des beanstandeten Vertrages ist, ist die Beihilfemaßnahme ohne weiteres dem Staat zurechenbar.

    Unklare Rechtsfragen haben sich nach den auch die hiesigen rechtlichen Streitpunkte klarstellenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2011, I ZR 136/09 und I ZR 213/08, nicht mehr gestellt.

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10
    Von dieser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beilhilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie der Kommission angezeigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 23; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 17).

    Das Durchführungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen der Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde; es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 25; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    Die Vorschrift des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) hat demzufolge den Charakter eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 23 ff.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 17 ff.).

    Sind die nationalen Gerichte darüber hinaus verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (vgl. EuGH, EuZW 2008, 145, Rn. 41 - CELF I m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 22 f.), ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht zweifelhaft (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 32 a.E.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 26 a.E.).

    cc) Die Möglichkeit zur Anrufung der Kommission nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages stellt ebenfalls keine vorrangige oder bessere Rechtschutzmöglichkeit dar, weil der Schutz durch die Kommission hinter dem der nationalen Gerichte zurückbleiben kann und einen den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechenden effektiven Rechtsschutz wie durch die nationalen Gerichte nicht bietet (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 33; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 27).

    b) Die weiteren Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV (Art. 107 Abs. 1 AEUV) liegen ebenfalls vor (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 56 ff.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 64 ff.) Da die Beklagte selbst Vertragspartnerin des beanstandeten Vertrages ist, ist die Beihilfemaßnahme ohne weiteres dem Staat zurechenbar.

    Unklare Rechtsfragen haben sich nach den auch die hiesigen rechtlichen Streitpunkte klarstellenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2011, I ZR 136/09 und I ZR 213/08, nicht mehr gestellt.

  • LG Bonn, 26.03.2010 - 1 O 510/05

    Feststellung der Nichtigkeit eines abgeschlossenen Kaufvertrages über die

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 510/05 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 26.03.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn - 1 O 510/05 - die Klage abzuweisen.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10
    Zudem könnten sich, anders als es das europäische Recht vorgibt, auf derartige ergänzende vertragliche Regelungen nur die Vertragsparteien berufen, nicht aber ein Wettbewerber des Begünstigten, dem bei einer Nichtigkeit des Vertrages das Recht zusteht, die Rückforderung der beihilferechtswidrigen Leistung zu verlangen (vgl. BGH EuZW 2004, 252 ff.).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10
    Sind die nationalen Gerichte darüber hinaus verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (vgl. EuGH, EuZW 2008, 145, Rn. 41 - CELF I m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 28 f.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 22 f.), ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht zweifelhaft (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 213/08, Rn. 32 a.E.; BGH, Urt. v. 10.02.2011, I ZR 136/09, Rn. 26 a.E.).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 22.03.2010 - 5 U 51/10 - 9   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15347
OLG Saarbrücken, 22.03.2010 - 5 U 51/10 - 9 (https://dejure.org/2010,15347)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2010 - 5 U 51/10 - 9 (https://dejure.org/2010,15347)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. März 2010 - 5 U 51/10 - 9 (https://dejure.org/2010,15347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    Kein Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen

  • Telemedicus

    Kein Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    MedienG Saarland § 10
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

  • rechtsportal.de

    MedienG Saarland § 10
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.03.2010 - 5 U 51/10
    Werden sie indessen bekräftigt und in einen wertenden Zusammenhang gestellt, können sie zum Teil einer Meinungsäußerung werden (BGH NJW 2005, 279, 281; MünchKommBGB/Rixecker, a.a.O. Rdn. 142).

    In jedem Fall kommt es darauf an, den sprachlichen, gegebenenfalls auch den bildlichen, Kontext sowie die weiteren Begleitumstände einer Äußerung einzubeziehen (BGH VersR 2005, 277; NJW 1998, 3047).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.03.2010 - 5 U 51/10
    Die Zuordnung richtet sich danach, ob aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten (siehe BGH, Urt. v. 16.6.1998 - VI ZR 205/97 - NJW 1998, 3047) die subjektive Beurteilung im Vordergrund steht oder die wertende Mitteilung von Geschehenem (Seitz/Schmidt/Schoener, Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 304).

    In jedem Fall kommt es darauf an, den sprachlichen, gegebenenfalls auch den bildlichen, Kontext sowie die weiteren Begleitumstände einer Äußerung einzubeziehen (BGH VersR 2005, 277; NJW 1998, 3047).

  • LG Saarbrücken, 27.01.2010 - 12 O 4/10

    Veröffentlichungsanspruch für eine Gegendarstellung: Begriff des verantwortlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.03.2010 - 5 U 51/10
    unter Abänderung der Urteile des LG Saarbrücken 12 O 4/10 vom 27.1.2010 und 12 O 14/10 vom 10.2.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.03.2010 - 5 U 51/10
    In komplexen Äußerungen, in denen sich passagenweise berichtende und wertende Elemente mischen, dürfen die tatsächlichen Elemente nicht isoliert, aus dem Kontext herausgelöst und dem Regime der persönlichkeits- und medienrechtlichen Verteidigung gegen Tatsachenbehauptungen unterworfen werden (BVerfGE 85, 1 ff.).
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