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   OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13   

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https://dejure.org/2013,24123
OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13 (https://dejure.org/2013,24123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.08.2013 - 5 U 562/13 (https://dejure.org/2013,24123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02. August 2013 - 5 U 562/13 (https://dejure.org/2013,24123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beweislast des Versicherers für das Vorliegen von Vorsatz

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beweislast des Versicherers für das Vorliegen von Vorsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegunglast und Beweislast hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer und dessen Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 103
    Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens durch den Versicherungsnehmer und dessen Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • die-kanzlei-fsr.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislast des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfallschadens

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1990 - IV ZR 298/89

    Beweislast für Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers bei versätzlichem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13
    Aus dieser Vorschrift wird abgeleitet, dass bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer gleichwohl kein Direktanspruch besteht, denn die vom Versicherer übernommene Gefahr umfasst gerade nicht Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aufgrund vorsätzlicher Schadenszufügung; bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflichtversicherungsgesetz, der für einen solchen Fall einen Anspruch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gewährt (ebenso OLG Nürnberg, NZV 2011, 538; OLG Oldenburg SP 2010, 121 - zur früheren Rechtslage - BGHZ 111, 372).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses vom Versicherer zu beweisen, jenes dagegen vom Versicherungsnehmer bzw. - im Falle der Geltendmachung eines Direktanspruches - von dem geschädigten Dritten (BGHZ 111, 372, bestätigt durch BGH VersR 2003, 1561).

  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 16/03

    Darlegungs- und Beweislast in der Fahrzeugvollversicherung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses vom Versicherer zu beweisen, jenes dagegen vom Versicherungsnehmer bzw. - im Falle der Geltendmachung eines Direktanspruches - von dem geschädigten Dritten (BGHZ 111, 372, bestätigt durch BGH VersR 2003, 1561).
  • OLG Dresden, 09.02.2012 - 8 U 1128/11

    Empfangsbereitschaft; Widerspruchsfreiheit; Verfahrenstrennung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13
    Das gilt auch bei subjektiver Klagehäufung (BGH a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 1128/11. zitiert nach Juris).
  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13
    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, sodass die Gefahr einander widerstreitende Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH NJW 1999, 1035 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • OLG Nürnberg, 07.06.2011 - 3 U 188/11

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2013 - 5 U 562/13
    Aus dieser Vorschrift wird abgeleitet, dass bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer gleichwohl kein Direktanspruch besteht, denn die vom Versicherer übernommene Gefahr umfasst gerade nicht Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aufgrund vorsätzlicher Schadenszufügung; bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflichtversicherungsgesetz, der für einen solchen Fall einen Anspruch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gewährt (ebenso OLG Nürnberg, NZV 2011, 538; OLG Oldenburg SP 2010, 121 - zur früheren Rechtslage - BGHZ 111, 372).
  • OLG Hamm, 17.12.2015 - 6 U 139/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Risikoausschluss; Direktanspruch

    Besteht schon dem Grunde nach keine Einstandspflicht des Versicherers, weil der konkrete Schaden von einem gesetzlichen oder vereinbarten Risikoausschluss umfasst ist, scheidet eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten auch bei einem gestörten Versicherungsverhältnis aus (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 2.8.2013 - 5 U 562/13 -, abgedr. bei "juris" Rz. 29; Beckmann in: Bruck/Möller, a. a. O. § 115 Rn. 40 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.10.2016 - 4 U 104/15

    Verkehrsunfallhaftung bei Kollision eines Pkw mit einem Kraftrad: Notwendige

    b) Der Vorsatz i.S.d. § 103 VVG muss sich hierbei, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf die Schadensfolgen beziehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 02. August 2013 - 5 U 562/13, RuS 2015, 542; Reichel in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 103 VVG, Rdn. 1).
  • OLG Celle, 30.03.2022 - 14 U 143/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen zwei an eine Firma

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch § 117 VVG nicht entgegen, weil bei Risikoausschlüssen von vornherein kein Versicherungsschutz besteht, der nach § 117 VVG zugunsten eines Dritten bestehen bleiben könnte (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 2. August 2013 - 5 U 562/13, BeckRS 2013, 18666; Halbach, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, VVG § 117 Rn. 3, jew. beck-online mwN).
  • OLG Zweibrücken, 27.02.2019 - 1 U 122/17

    Voraussetzungen eines Vorsatzes im Sinne eines Ausschlusses des

    In Abweichung vom allgemeinen Deliktsrecht muss der Vorsatz, wenn er zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, auch die Schadensfolgen umfassen, wie dies aus der Formulierung des § 103 VVG ausdrücklich hervorgeht (vgl. OLG Nürnberg Urt. v. 02.08.2013 - 5 U 562/13, juris Rn. 32).
  • LG Bonn, 06.03.2017 - 10 O 132/14
    In Abweichung vom allgemeinen Deliktsrecht muss aber der Vorsatz, wenn er zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, auch die Schadensfolgen umfassen (OLG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2013 - 5 U 562/13 -, juris).
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