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   OLG Celle, 30.01.1975 - 5 U 57/74   

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https://dejure.org/1975,3583
OLG Celle, 30.01.1975 - 5 U 57/74 (https://dejure.org/1975,3583)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.1975 - 5 U 57/74 (https://dejure.org/1975,3583)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Januar 1975 - 5 U 57/74 (https://dejure.org/1975,3583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1976, 345
  • VersR 1976, 93
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Karlsruhe, 30.05.2012 - 1 U 193/11

    Vorfahrtsrechtverletzung: Kreuzung beim Zusammentreffen eines kombinierten Geh-

    (im Anschluss an OLG Celle VersR 1976, 345 und OLG Koblenz DAR 2004, 272).

    Auch dieser kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten (OLG Celle, VersR 1976, 345 m.w.N.).

  • LG Hamburg, 29.04.2021 - 302 S 21/20

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision des Bevorrechtigten mit einem

    Zwar darf der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen (siehe nur OLG Celle, VersR 1976, 345).

    Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 201/83 -, juris; OLG Celle, VersR 1976, 345; OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 10 U 2595/12 -, juris).

    Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 10. November 1965 - RReg 1a St 241/65 -, juris; OLG Celle, VersR 1976, 345).

    In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass der Benutzer eines Weges, dem nur ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt, bei Überquerung einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße nicht auf die Beachtung seiner ihm gegenüber von links kommenden Benutzern dieser Straße zustehenden Vorfahrt vertrauen darf (BGH, Urteil vom 23. April 1956 - III ZR 299/54 -, BGHZ 20, 290-301, Rn. 8; OLG Celle, VersR 1976, 345).

    Ebensowenig darf sich der Benutzer einer Straße, die in eine, Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung) auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts durch von links auf der durchgehenden Straße herannahende Verkehrsteilnehmer verlassen, wenn seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist (OLG Celle, VersR 1976, 345).

  • LG Hamburg, 27.05.2021 - 302 S 21/20
    Zwar darf der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer - wie bereits ausführlich im Hinweisbeschluss ausgeführt - grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen (siehe nur OLG Celle, VersR 1976, 345).

    Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 10. November 1965 - RReg 1a St 241/65 -, juris; OLG Celle, VersR 1976, 345).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 1 U 243/10

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren aufgrund eines Unfallereignisses;

    Bei Unübersichtlichkeit der Verkehrslage oder örtlichen Verhältnisse kann zudem ein konkreter Anlass für den Vorfahrtberechtigten gegeben sein, mit einem Vorfahrtverstoß zu rechnen (OLG Celle, VersR 1976, 345).
  • OLG Köln, 23.06.1993 - 13 U 59/93

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

    Der Vorfahrtberechtigte darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlaß zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1976, 345).
  • LG Aurich, 17.12.2015 - 1 O 923/14

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren nach einem Verkehrsunfall;

    Auch dieser kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten (OLG Celle, VersR 1976, 345 m.w.N.).
  • AG Neuruppin, 05.12.2008 - 42 C 28/08
    Das Gericht bemisst daher den Verursachungs- und Haftungsanteil des von rechts kommenden Beklagten mit 1/5, jenen der Klägerin mit 4/5 (in Anknüpfung an OLG Celle VersR 1976, 345 = DAR 1975, 273).
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