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   OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04 - 62   

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https://dejure.org/2006,4653
OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04 - 62 (https://dejure.org/2006,4653)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.01.2006 - 5 U 584/04 - 62 (https://dejure.org/2006,4653)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 5 U 584/04 - 62 (https://dejure.org/2006,4653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen verzögerlicher Bearbeitung eines Versicherungsantrages

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Lebensversicherers auf Schadensersatz für die verspätete Bescheidung eines Antrags; Sinn und Zweck der Haftung; Pflicht des Versicherungsnehmers zur Beibringung aller für die Bearbeitung des Antrag notwendigen Informationen; Kompetenzen eines ...

  • Judicialis

    BGB § 328; ; BGB § 663; ; BGB § 2212

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 311
    Schadensersatzpflicht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Bearbeitung des Antrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328 § 663 § 2212
    Haftung eines Lebensversicherers auf Schadensersatz, wenn dieser einen Versicherungsantrag nicht innerhalb angemessener Zeit bescheidet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1345
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04
    Ob sich eine vorvertragliche Pflicht der Beklagten, sich unverzüglich mit einem Versicherungsantrag zu befassen und eine etwaige Ablehnung "unverzüglich" anzuzeigen, aus einer entsprechenden Anwendung des § 663 BGB ergibt (zur Ablehnung der Annahme eines Geschäftsbesorgungscharakters des Versicherungsvertrags vgl. BGH Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565).
  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93

    Verzugsschaden bei Sicherungsabtretung einer Forderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04
    Soweit die Klägerin auf Grund einer stillen Sicherungsabtretung, wie sie zwischen ihr und dem Streithelfer vereinbart worden ist, ermächtigt war, im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, DB 1999, S. 1031, 1031; BGHZ 120, S. 387 ff; BGHZ 128, S. 371 ff), wie dies im Übrigen auch dem Vertragtext eindeutig entnommen werden kann, war sie nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 ff d.A.) allerdings nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, sondern vielmehr gehalten, ihren Klageantrag auf Leistung an den Streithelfer (Abtretungsempfänger) im Umfang der Abtretung umzustellen (BGH, DB 1999, S. 1030/1031, m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91

    Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04
    Soweit die Klägerin auf Grund einer stillen Sicherungsabtretung, wie sie zwischen ihr und dem Streithelfer vereinbart worden ist, ermächtigt war, im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, DB 1999, S. 1031, 1031; BGHZ 120, S. 387 ff; BGHZ 128, S. 371 ff), wie dies im Übrigen auch dem Vertragtext eindeutig entnommen werden kann, war sie nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 ff d.A.) allerdings nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, sondern vielmehr gehalten, ihren Klageantrag auf Leistung an den Streithelfer (Abtretungsempfänger) im Umfang der Abtretung umzustellen (BGH, DB 1999, S. 1030/1031, m.w.N.).
  • LG Mönchengladbach, 18.03.1982 - 10 O 660/81
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04
    Daher stehen diesem eigene Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss zu (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 166, Rdnr. 10; vgl. auch LG Mönchengladbach, VersR 1983, 49 ff).
  • OLG Saarbrücken, 18.04.2012 - 5 U 293/11

    Risikolebensversicherung - Beginn Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung

    Wird er davon durch eine überlange Bearbeitungsdauer abgehalten, bleiben in diesem Zeitraum eingetretene Schäden ungedeckt (siehe Senat, Urt. v. 11.1.2006 - 5 U 584/04 - VersR 2006, 1345).
  • OLG Saarbrücken, 03.03.2010 - 5 U 246/09

    Private Zusatzkrankenversicherung: Eigene Anspruchsberechtigung eines

    Der Senat erkennt nicht, inwieweit die Entscheidung des Rechtsstreits die eigene Rechtslage des Klägers beeinflussen sollte (vgl. Senat, Urt. v. 11.1.2006 - 5 U 584/04 - VersR 2006, 1345).
  • LG Saarbrücken, 21.06.2011 - 14 O 241/10

    Lebensversicherung: Behandlung der Selbsttötungsklausel in Übergangsfällen

    a) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Lebensversicherer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (jetzt § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) auf Schadensersatz - gegebenenfalls auch in Höhe der Versicherungssumme - haften kann, wenn er einen Versicherungsantrag nicht innerhalb angemessener Zeit bescheidet, ihn also innerhalb angemessener Frist weder annimmt noch ablehnt (vgl. Saarl. OLG VersR 2006, 1345; Prölss/Martin/Prölss a.a.O. § 1 Rn. 58 ff.).
  • OLG München, 21.07.2011 - 1 U 2050/09

    Arzthaftung: Ursächlichkeit der verspäteten Übersendung eines Attestes für den

    Dies muss auch dann gelten, wenn der Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung nicht als Primäranspruch geltend gemacht wird sondern im Wege eines Schadensersatzanspruches gegenüber einem Dritten, der pflichtwidrig den Abschluss der Lebensversicherung verhindert bzw. verhindert hat (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2006, 1345-1348).
  • LG Bonn, 08.02.2023 - 30 O 31/21
    Auch im Falle berechtigter Ablehnung eines Vertragsschlusses kann sich eine Haftung aus verzögerter Willensbildung ergeben, etwa wenn das Zögern einer Versicherung dazu führt, dass der potentielle Versicherungsnehmer sich nicht anderweitig versichert und daher bei Eintritt des "Versicherungsfalls" unversichert ist (OLG Saarbrücken OLGR 2006, 537; insgesamt zitiert nach BeckOK BGB/Sutschet, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 311 Rn. 63).
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