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Rechtsprechung
   KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2455
KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2007,2455)
KG, Entscheidung vom 27.11.2007 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2007,2455)
KG, Entscheidung vom 27. November 2007 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2007,2455)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "Grass-Briefe" - Zum urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz eines - als berühmterSchriftsteller im Lichte der Öffentlichkeit stehenden - Verfassers gegen den nahezuvollständigen Abdruck bislang unveröffentlichter, persönlicher Briefe an einenPolitiker in einer ...

  • openjur.de
  • Telemedicus

    Günter-Grass-Briefe

  • Telemedicus

    Günter-Grass-Briefe

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grass-Briefe an Minister Schiller zu SS

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Schutz an nichtveröffentlichten Briefen; Anspruch auf Unterlassung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Günter Grass

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • kanzlei.biz

    Umfassender Abdruck von Grass-Briefen verletzt Veröffentlichungsrecht

  • Judicialis

    UrhG § 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsverletzung bei erstmaliger Veröffentlichung persönlicher Briefe ("Günter-Grass-Briefe") in Tagespresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internetrecht-infos.de (Auszüge)

    Abdruck von Grass-Briefen in der FAZ stellt Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht dar

  • internetrecht-infos.de (Auszüge)

    Abdruck von Grass-Briefen in der FAZ stellt Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht dar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Umfassender Abdruck von Grass-Briefen verletzt Veröffentlichungsrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tageszeitung druckte private Briefe von Grass - Trotz großem öffentlichen Interesse geht das Urheberrecht vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 857
  • GRUR-RR 2008, 188
  • MIR 2008, Dok. 044
  • ZUM 2008, 329
  • afp 2008, 196
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    b) Gegen eine - zuweilen anzutreffende - Annahme, ein Eingriff könne trotz des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung aufgrund einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wendet sich der Bundesgerichtshof und führt hierzu Folgendes aus (BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler):.

    Das Urheberrechtsgesetz hat den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an einer freien Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke sowie durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen und dem Interesse des Urhebers und des Inhabers verwandter Schutzrechte an der Verwertung ihrer Rechte geregelt (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe; vgl. auch BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel).

    In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel).

  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß (BGHZ 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. - Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.; ders., JZ 2002, 1007, 1008; Bornkamm in Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 ff.).

    d) Der Senat kann offen lassen, ob der Begriff der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG im Einzelfall verfassungskonform dahin gehend auszulegen ist, dass im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung überragende Bedürfnisse der Meinungs- und Pressefreiheit einen Eingriff in das Veröffentlichungsrecht des Urhebers rechtfertigen können (vgl. Senat NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß; OLG Hamburg GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift [vom BVerfG NJW 2000, 2416 f., nicht beanstandet]; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 619; 621; s.a. BVerfG GRUR 2001, 149 - Germania 3).

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel).

    Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß (BGHZ 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. - Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6; Melichar in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.; ders., JZ 2002, 1007, 1008; Bornkamm in Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 ff.).

  • OLG Hamburg, 29.07.1999 - 3 U 34/99

    Veröffentlichung von Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen den Regimekritiker

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    d) Der Senat kann offen lassen, ob der Begriff der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG im Einzelfall verfassungskonform dahin gehend auszulegen ist, dass im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung überragende Bedürfnisse der Meinungs- und Pressefreiheit einen Eingriff in das Veröffentlichungsrecht des Urhebers rechtfertigen können (vgl. Senat NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß; OLG Hamburg GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift [vom BVerfG NJW 2000, 2416 f., nicht beanstandet]; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 619; 621; s.a. BVerfG GRUR 2001, 149 - Germania 3).
  • BVerfG, 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    d) Der Senat kann offen lassen, ob der Begriff der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG im Einzelfall verfassungskonform dahin gehend auszulegen ist, dass im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung überragende Bedürfnisse der Meinungs- und Pressefreiheit einen Eingriff in das Veröffentlichungsrecht des Urhebers rechtfertigen können (vgl. Senat NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß; OLG Hamburg GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift [vom BVerfG NJW 2000, 2416 f., nicht beanstandet]; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 619; 621; s.a. BVerfG GRUR 2001, 149 - Germania 3).
  • OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03

    Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    d) Der Senat kann offen lassen, ob der Begriff der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG im Einzelfall verfassungskonform dahin gehend auszulegen ist, dass im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung überragende Bedürfnisse der Meinungs- und Pressefreiheit einen Eingriff in das Veröffentlichungsrecht des Urhebers rechtfertigen können (vgl. Senat NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß; OLG Hamburg GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift [vom BVerfG NJW 2000, 2416 f., nicht beanstandet]; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 619; 621; s.a. BVerfG GRUR 2001, 149 - Germania 3).
  • BGH, 04.12.1986 - I ZR 189/84

    Filmzitat; Zitierfreiheit für Filmwerke

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    Zwar können gewisse Lücken des Zitatrechts durch ausdehnende Auslegung bzw. Analogie gefüllt werden, so etwa durch Erstreckung des Rechts zum Kleinzitat nach § 51 Nr. 2 UrhG auf das Zitat vollständiger Bilder (Senat UFITA 54 [1969] 296, 300 - Extradienst) oder durch Zulassung von Filmzitaten (BGHZ 99, 162, 165 - Filmzitat).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    Unter bestimmten Umständen kann der Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nutzungsrecht einzuräumen (vgl. Fikentscher in Festschrift Schricker [1995], S. 149, 167 ff.; Erdmann in Festschrift Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v. 6.4.1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 - Magill).
  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 1/02

    Marktstudien

    Auszug aus KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
    c) Des Weiteren heißt es in BGH GRUR 2005, 940, 942 - Marktstudien:.
  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 70/82

    "Liedtextwiedergabe"; Abdruck eines urheberrechtlich geschützten Liedtextes

  • KG, 21.04.1995 - 5 U 1007/95

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung von

  • LG Berlin, 23.01.2007 - 16 O 908/06

    Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts: Ungenehmigte

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

    Das Urheberrechtsgesetz schützt mit dem Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) auch das Interesse des Urhebers an einer Geheimhaltung des Inhalts seines Werkes (vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2008, 188, 190; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 364; aA Nieland, K&R 2013, 285, 288).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248/07

    Haftung für Thumbnails

    Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 - Gies-Adler, großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Günter-Grass-Briefe).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06

    Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

    Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 - Gies-Adler, großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Günter-Grass-Briefe).
  • LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15

    Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und

    Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers, das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers - abgesehen von §§ 45, 57 UrhG - uneingeschränkt zu schützen, kann die Meinungs- und Presse- bzw. Rundfunkfreiheit einen Eingriff allenfalls ganz ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.11.2007 - 5 U 63/07 - Günther-Grass-Briefe, zitiert nach juris Rn. 21).
  • KG, 10.06.2015 - 24 U 101/14

    Strittmatter-Brief - Urheberrechtsverletzung durch Abdruck eines Briefes zum 100.

    Hiervon abzusehen würde die Grenze der zulässiger Gesetzesauslegung verlassen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27. November 2007 - 5 U 63/07 -, Rn. 8, zitiert nach juris - Günter-Grass-Briefe).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 115/06
    Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen einfachrechtiichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 30, 173 [197] = NJW 1971, 1645)." (BVerfG GRUR 2001, 149, 150-Germania 3) Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 - Gies-Adler. großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschnft; KG NJW 1995.3392.3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Günter-Grass-Briefe).
  • LG Hamburg, 17.05.2013 - 324 O 655/12

    Urheberrechtsverletzung: Fotografieren eines urheberrechtlich geschützten

    Der Beklagte verweist hier zutreffend auf das Urteil des Hans. OLG Hamburg vom 29.07.1999 (GRUR 2000, 146; anderer Ansicht KG Berlin, Urteil vom 27.11.2007, Az.: 5 U 63/07).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 404/06

    Internet-Service-Provider haften für Urheberrechtsverletzungen durch

    Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956.957 - Gies-Adler, großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Günter-Grass-Briefe).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 113/06
    Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956 957 - Gies-Adler großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift, KG NJW 1995, 3392 3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Gunter-Grass-Briete) Innerhalb der Auslegung der Schrankenregelungen sind vorliegend zwar Grundrechtspositionen Dritter zu berücksichtigen; insbesondere die Informationsfreiheit Dritter aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach sich jeder einzelne aus allgemein öffentlichen Quellen ungehindert unterrichten kann, sowie die Berufsfreiheit der Beklagten aus Art. 12 GG Diese 308 O 113/06 25.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15775
OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,15775)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,15775)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. August 2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,15775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 166, 442, 444
    Keine Wissenszurechnung (und damit keine Arglist) des Wissens der Bauaufsicht beim Landratsamt an das für das verkaufende Land handelnde Liegenschaftsamt

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags wegen nicht bestehender Wohnnutzungsmöglichkeit; Zurechnung des Wissens und Schweigens eines Landkreises hinsichtlich der Unbewohnbarkeit bei Nichteinschaltung des Landkreises in den Vertragsprozess; Umfang einer ...

  • Judicialis

    BGB § 119 Abs. 2; ; BGB § ... 123 Abs. 1; ; BGB § 123 Abs. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 142 Abs. 1; ; BGB § 157; ; BGB § 166; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 1,; ; BGB § 280; ; BGB § 323; ; BGB § 434; ; BGB § 437; ; BGB § 442; ; BGB § 444; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages wegen Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 11.07.1994 - 22 U 5/94

    Wann ist die Bebaubarkeit eines Grundstücks zugesichert?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Diese enthält lediglich eine Aussage darüber, als was das Grundstück verkauft werden soll, drückt aber nicht den Willen aus, es solle die Beklagte als Veräußerin für diese Beschaffenheit auch garantieren (OLG Celle, OLGR 1997, 174, OLG Hamm NJW-RR 1995, 336).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Nach diesen Grundsätzen ist dem beklagten Land für die Frage des arglistigen Verschweigens das Wissen eines Sachbearbeiters einer nicht einmal untergeordneten Behörde, die mit dem Verkauf auch nicht befasst war, nicht zuzurechnen (vgl. BGH NJW 1992, 1099, 1100).
  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 34/83

    Zurechnung der Kenntnis des Kassierers einer Großbank von der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Denn die Wissensverantwortung schließt ein, die Entgegennahme und Verfügbarkeit relevanter Information zu organisieren (BGH NJW 1984, 1953; DB 1989, 2373; Bohrer, DNotZ 1991, 124,130).
  • BGH, 06.12.1968 - V ZR 92/65
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Darauf kann sich das beklagte Land auch berufen (BGH WM 1969, 273).
  • OLG Celle, 06.06.1997 - 4 U 96/96

    Stellt die Bebaubarkeit eines Grundstückes eine zusicherungsfähige Eigenschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Diese enthält lediglich eine Aussage darüber, als was das Grundstück verkauft werden soll, drückt aber nicht den Willen aus, es solle die Beklagte als Veräußerin für diese Beschaffenheit auch garantieren (OLG Celle, OLGR 1997, 174, OLG Hamm NJW-RR 1995, 336).
  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 299/89

    Haftung des Grundstückverkäufers wegen Verschweigen schikanösen Nachbarverhaltens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Denn die Vorschriften der Sachmängelhaftung beim Kauf enthalten eine abschließende Sonderregelung, die die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache bestimmen und begrenzen (BGH NJW 1991, 1673).
  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 63/07
    Denn die Wissensverantwortung schließt ein, die Entgegennahme und Verfügbarkeit relevanter Information zu organisieren (BGH NJW 1984, 1953; DB 1989, 2373; Bohrer, DNotZ 1991, 124,130).
  • OLG Brandenburg, 07.11.2013 - 5 U 18/11

    Sachmängelhaftung beim Grundstückskauf: Anforderungen an den Nachweis der

    Hat der Wissensträger den Geschäftsherrn nur intern beraten, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 117, 104 Rz. 11 m.w.N.; Senat, Urteile v. 10.04.2008, 5 U 10/07 und v. 07.08.2008, 5 U 63/07; OLG Hamm, Urteil v. 19.10.2009, 22 U 131/08; OLG Stuttgart, MDR 2011, 284; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2006, Az. I-1 U 67/06; ).
  • LG München I, 17.02.2016 - 9 O 20894/14

    Landgerichtsarzt muss Honorare nicht zurückzahlen

    Die Kammer hat nicht übersehen, dass sich der Kläger freilich nicht das Wissen jeder - insbesondere einer der handelnden Behörde nicht untergeordneten - Behörde zurechnen lassen muss (vgl. dazu etwa zuletzt Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.08.2008, 5 U 63/07, Abs. 28).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22824
OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,22824)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,22824)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. November 2008 - 5 U 63/07 (https://dejure.org/2008,22824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs

  • IWW
  • urteile-network.de PDF

    Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallersatztarif - unfallbedingte Mehrkosten und Besonderheiten

  • captain-huk.de

    Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs bei der Autovermietung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 3782).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782).

    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist jedoch Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 115, 375; BGH NJW 2007, 3782).

    Der Geschädigte braucht sich auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben (vgl. BGHZ 132, 373; NJW 2006, 1508; NJW 2007, 3782).

    In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782).

    Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGHZ 61, 325; NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360).

    Liegen solche Besonderheiten des Tarifs vor, die durch unfallspezifische Umstände bedingt einen Mehrpreis rechtfertigen, so kann der Tatrichter den Mehrbetrag auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" schätzen (§ 287 ZPO; vgl. BGH NJW 2006, 360, 1505, 1726 und 2621).

    In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782).

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGHZ 163, 19; BGH NJW 2007, 1122).

    In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen markterhältlichen "Normaltarif" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2621; NJW 2007, 1122, 1124 und 3782).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; BGH NJW 2007, 1124, 2758, 2916 und 3782).

    Von dem Geschädigten kann auch erwartet werden, eine entsprechende Deckungszusage des Haftpflichtversicherers einzuholen oder Vorkasse zu leisten, wenn ihm dies möglich ist, um einen günstigeren Tarif zu bekommen (BGH NJW 2006, 2106, 2107; vgl. auch Diederichsen in DAR 2007, 301, 309).

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

    Dem Kläger ist daher der geltend gemachte Mehrbetrag aus der Rechnung der Firma O. zuzusprechen, selbst wenn - was nunmehr offen gelassen werden kann - die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen markterhältlichen "Normaltarif" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2621; NJW 2007, 1122, 1124 und 3782).

    Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122 und 3782).

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGHZ 163, 19; BGH NJW 2007, 1122).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

    Dem Kläger ist daher der geltend gemachte Mehrbetrag aus der Rechnung der Firma O. zuzusprechen, selbst wenn - was nunmehr offen gelassen werden kann - die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; BGH NJW 2007, 1124, 2758, 2916 und 3782).

    Grundsätzlich kann auch in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass in einer mittelgroßen Stadt an einem normalen Werktag zu den gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten bei entsprechender Nachfrage, die aufgrund der Höhe des Unfalltarifs nahe liegt, ein Pkw zu einem "Normaltarif" angemietet werden könnte (BGH NJW 2007, 1124).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann nur dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2006, 1508 und 2693; NJW 2007, 1123, 1676, 2122, 2758, 2916 und 3782).

    Der Geschädigte braucht sich auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben (vgl. BGHZ 132, 373; NJW 2006, 1508; NJW 2007, 3782).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.11.2008 - 5 U 63/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72

    Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Schweinfurt, 20.03.2009 - 23 O 313/08

    Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten (Unfallersatztarif) bei Unzugänglichkeit

    Denn die Geschädigte kann dann einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 m. w. N. aus der BGH-Rspr.).

    Daher hat die Klägerin durch die Inanspruchnahme des von der ... angebotenen Tarifs nicht gegen das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, welches besagt, dass die Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07).

  • LG Schweinfurt, 20.03.2009 - 23 O 313/09
    Denn die Geschädigte kann dam einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07 m. w. N. aus der BGH-Rspr.).

    angebotenen Tarife nicht gegen das aus dem Grundsatz der Erfordenichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, welches besagt, dass die Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07) .

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (OLG Bamberg, Urt v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63/07).

  • AG Bad Kissingen, 15.12.2009 - 71 C 677/09
    Hingegen spielt es keine Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen zugute gekommen sind (vgl. insoweit Urteil des OLG Bamberg vom 11.11.2008, Az: 5 U 63/07).
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