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   OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18   

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OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,44598)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,44598)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,44598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 171 HGB, § 172 HGB
    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Die streitentscheidenden Rechtsfragen seien durch das zwischenzeitlich veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, juris, entsprechend der klägerischen Auffassung entschieden worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen sei.

    (a) Für eine substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger genügt es, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, juris, Rz. 14 f).

    Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, "wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt" (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O.: "Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 14).

    (b) Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17), da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage ohnehin nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17).

    (c) Da die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, liegt auch keine Teilklage vor (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 18).

    Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist es nämlich unerheblich, wenn der Beklagte die ordnungsgemäße Anmeldung der widerspruchslos festgestellten Forderungen bestreitet oder materielle Einwände gegen ihre Berechtigung erhebt, da er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an deren Insolvenzverwalter zu wenden (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, a. a. O., Rz. 28 m. w. N.).

    Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gem. § 178 InsO entfaltet gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellungen der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 21; OLG München, Urteil vom 26. April 2018 - 23 U 1542/17 -, a. a. O.).

    Ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Gesellschaft nimmt auch dem persönlich haftenden Gesellschafter die Einwendungen, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 23).

    Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, Rz. 32 - 33, a. a. O., juris).

    Ergänzend besteht ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 20).

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, weil das Urteil des Senats und die in das Verfahren eingeführten Entscheidungen, bei denen es sich zum Teil (z. B. Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.12.2016, Aktenzeichen 8 U 78/16; Landgericht Mainz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2017, Aktenzeichen 9 O 33/17; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017, Aktenzeichen 14 U 8/17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017, Aktenzeichen 1 U 53/17; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 15.06.2017, Aktenzeichen 204 O 67/15; Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 04.07.2017, Aktenzeichen 6 O 27/17; Oberlandesgericht Celle, Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11.07.2018, Aktenzeichen 9 U 74/17; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.06.2018, Aktenzeichen 11 U 149/17; Oberlandesgericht Celle, Hinweis vom 17.04.2018, 9 U 6/18; Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisbeschluss vom 13.08.2018; Landgericht München I, Hinweisbeschluss vom 28.09.2018, Aktenzeichen 6 S 11898/18; Landgericht Ravensburg, Verfügung vom 06.11.2018, Aktenzeichen 1 S 43/18; Oberlandesgericht Bamberg, Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 05.11.2018, Aktenzeichen 4 U 3/18) nur um gerichtliche Hinweise bzw. Verfügungen handelt und die im Übrigen zu einem nicht unerheblichen Teil (z. B. Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.11.2017 gem. Aufstellung (Bl. 391 d. A.), sowie Landgericht Kiel, Urteil vom 24.06.2014, Aktenzeichen 4 O 177/13; Amtsgericht Senftenberg, Aktenzeichen 21 C 109/14; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2017, Aktenzeichen 20 S 207/16; OLG München, Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen 23 U 3628/16; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom , 7 U 146/16; Landgericht Gießen, Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 5 O 92/17; Landgericht Stade, Urteil vom 04.10.2017, Aktenzeichen 2 O 59/17; Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 16 O 62/17; Amtsgericht Eggenfelden, Urteil vom 02.10.2017, Aktenzeichen 1 C 184/17; Amtsgericht Altötting, Urteil vom 24.08.2017, Aktenzeichen 2 C 109/17) aus der Zeit vor Veröffentlichung der hier maßgeblichen Grundsatzentscheidung des BGH vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - stammen, hinsichtlich der der hiesigen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht divergieren.

    Die maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr einer geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter und zur Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle, sind durch das Urteil des BGH vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, geklärt worden, von dem abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht.

  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89

    Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, "wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt" (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O.: "Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 14).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist - wie hier aber nicht - wenigstens geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (BGH, Urt. v. 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O.).

    Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.).

    Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung, so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten trifft, während dem klagenden Insolvenzverwalter lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Bestandes der Masse zukommt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O., Rz. 15).

    Selbst wenn aber die noch aufzubringenden Haftsummen der Kommanditisten nicht alle benötigt würden, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, wäre der Kläger nicht verpflichtet, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Haftsummen) zu verteilen und die noch rückständigen Haftsummen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht, steht vielmehr in seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O., Rz. 16 m. w. N.).

    Der Insolvenzverwalter ist in Fällen, in denen nicht alle ausstehenden Haftsummen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, nicht gehalten, den benötigten Betrag anteilig von allen rückständigen Kommanditisten einzufordern (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, a. a. O., Rz. 16).

  • BGH, 18.10.2011 - II ZR 37/10

    Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit mittelbar beteiligten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, "wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt" (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O.: "Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 14).

    Stützt sich der den mittelbaren Kommanditisten/Treugeber als Sachwalter der Gläubiger aus abgetretenem Recht des Treuhandkommanditisten in Anspruch nehmende Insolvenzverwalter auf eine von ihm vorgelegte Forderungsaufstellung, nämlich eine Übersicht über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, muss der mittelbare Kommanditist/Treugeber, will er sich gegen die Forderungsaufstellung mit Erfolg wenden, dieser substantiiert entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9).

    Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist allein maßgeblich, ob die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, a. a. O., Rz. 9, unmittelbar betreffend den Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten).

    Soweit im hiesigen Verfahren über die formellen Anforderungen an die zur Substantiierung erforderliche Insolvenztabelle gestritten worden ist, hat der BGH bereits mit Beschluss vom 18.10.2011, Aktenzeichen II ZR 37/10, erkannt, dass eine Forderungsaufstellung des Insolvenzverwalters genügt, so dass der Senat auch insoweit lediglich etablierte Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall anwendet.

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Rz. 10).

    Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH, BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, a. a. O., juris Rz. 11).

    Jedoch wird diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die genannten Angaben in der Forderungsanmeldung enthalten sein müssen, welche zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dient (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, a. a. O., Rz. 10).

  • LG Wiesbaden, 15.12.2017 - 2 O 44/17

    Rückzahlung von Ausschüttungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, wird zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, (Bl. 575 - 594 d. A.), durch das der Klage im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben worden ist, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird auf die angefochtene Entscheidung.

    das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, zugestellt am 20.12.2017 wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:.

  • OLG München, 26.04.2018 - 23 U 1542/17

    Kommanditistenhaftung - Nachweis der Gläubigerforderung durch Insolvenztabelle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Aus im Ergebnis denselben Erwägungen führt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch nicht dazu, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OLG München, Urteil vom 26. April 2018 -23 U 1542/17-, juris, Rz 21).

    Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gem. § 178 InsO entfaltet gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellungen der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 21; OLG München, Urteil vom 26. April 2018 - 23 U 1542/17 -, a. a. O.).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Demgegenüber hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit lediglich Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08-, juris, Rz. 5).

    Selbst nach Eintritt der Massekostenarmut, die hier nicht vorliegt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Prozessführungsbefugnis des Verwalters fort (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZB 82/14 -, juris Rz. 4; BGH, Beschluss vom 07. Februar 2013 - IX ZB 48/12 -, juris, Rz. 6; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 -, juris, Rz. 5 ff (10) m. w. N., im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 -, a. a. O., Rz. 4, 8), um zu ermöglichen, dass ein Insolvenzverfahren mangels einer Einstellungspflicht fortgesetzt werden kann, wenn die Aktiva der Masse vornehmlich durchsetzbare Forderungen gegen Dritte wie Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner bilden.

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Vielmehr wird der Insolvenzverwalter mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -, BGHZ 208, 227-242 und juris Rz. 9 ff), der fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht.

    Denn auch auf Letztere bezieht sich die Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -a. a. O., Rz. 18), zumal dieser im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auch insoweit noch auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch genommen werden kann.

  • BGH, 09.06.2015 - II ZR 227/14

    Publikums-GbR: Gesellschafterliche Treuepflicht zur Zustimmung zu einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Selbst wenn eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt werden sollte, verleiht dies der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2015 - II ZR 227/14 -, juris, Rz. 2; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12 -, juris, Rz. 3 m. w. N.).

    Selbst wenn ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl von denselben oder vergleichbaren Fonds betreffenden Einzelverfahren von der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte abweicht, rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz ohne Hinzutreten eines hier nicht ersichtlichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen nicht (BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - II ZR 227/14 a. a. O.; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2017 - 23 U 1843/16 -, juris Rz. 53 m. w. N.).

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 100/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
    Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, "wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt" (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O.: "Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 14).

    Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.).

  • LG Ansbach, 30.09.2016 - 1 S 14/16

    Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter

  • OLG Hamm, 11.06.2018 - 8 U 124/17

    Bei der Kapitalanlage in Schiffsfonds realisiert sich oftmals das

  • LG Kassel, 27.10.2017 - 5 O 1781/16
  • LG Traunstein, 16.03.2018 - 5 O 589/17

    Kommanditistenhaftung, Rückzahlungsanspruch, Forderungs-feststellungsverfahren,

  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 113/82

    Umfang des Gutglaubenschutzes bei Unterbleiben einer Voreintragung

  • LG Essen, 19.10.2017 - 9 O 33/17
  • LG Hildesheim, 14.11.2017 - 6 O 27/17

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen

  • LG Karlsruhe, 19.06.2017 - 20 S 207/16

    Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten auf Erstattung von

  • OLG München, 01.06.2017 - 23 U 3628/16

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin bei

  • OLG München, 19.01.2017 - 23 U 1843/16

    Geltendmachung rückständiger Kommanditeinlage im Liquidationsstadium einer

  • BGH, 12.11.2015 - IX ZB 82/14

    Prozesskostenhilfebewilligung: Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters bei

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 43/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Offenlegung eines Sicherungsgeschäfts zwischen

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 48/12

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Durchsetzung von Ansprüchen bei

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2013 - 1 U 168/12

    Inanspruchnahme des Bürgen für ein Darlehen: Fälligkeit eines

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 234/07

    Keine persönliche Haftung der oHG-Gesellschafter für Insolvenzverfahrenskosten

  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

  • BGH, 08.02.1982 - II ZR 235/81

    Unterbrechung der Sonderverjährung des § 159 Handelsgesetzbuchs (HGB) gegenüber

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 62/12

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters bei

  • OLG Celle, 28.05.2003 - 9 U 5/03

    Auswirkungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Insolvenzordnung

  • BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98

    Anspruch auf Fortzahlung von Darlehenszinsen im Konkurs eines gesamtschuldnerisch

  • OLG Celle, 12.12.2018 - 9 U 74/17
  • LG Koblenz, 07.09.2017 - 16 O 62/17

    Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten der

  • LG Gießen, 10.08.2017 - 5 O 92/17
  • LG Stade, 04.10.2017 - 2 O 59/17

    Bestimmtheit der erhobenen Teilklage hinsichtlich der Rückzahlung von

  • OLG Celle, 12.12.2018 - 9 U 6/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2017 - L 14 U 8/17
  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 36/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter

    Demgemäß endet die Prozessführungsbefugnis erst mit dem förmlichen Abschluss des Insolvenzverfahrens (OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 57).

    Vor diesem Hintergrund lässt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht entfallen (OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 57 ff.; OLG Hamm Urteil vom 11.6.2018 - 8 U 124/17 - juris Rn. 28 f.; OLG München Urteil vom 26.4.2018 - 23 U 1542/17 - juris Rn. 22).

    Dabei kann es sich um die Tabelle handeln, die der Insolvenzverwalter aus der von ihm verwendeten Software erzeugt und in die er die Feststellungen des Insolvenzgerichts nachgetragen hat (vgl. OLG München Urteil vom 8.7.2019 - 21 U 3749/18 - juris Rn. 22; OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 45 ff.).

    Demnach kann sich die Schuldnerin nicht auf die fehlende Fälligkeit berufen, dasselbe gilt für persönlich haftende Gesellschafter (OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 99; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. 2019 § 41 Rn. 35; Thonfeld in Karsten Schmidt Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016 § 41 Rn. 13).

    Nach einer auch vom Senat vertretenen Auffassung kann der Insolvenzverwalter seiner Darlegungslast durch die Vorlage einer von ihm selbst erstellten Tabelle nachkommen, in die er die Feststellungen des Insolvenzgerichts nachgetragen hat (vgl. etwa OLG München Urteil vom 8.7.2019 - 21 U 3749/18 - juris Rn. 22; OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 - juris Rn. 45 ff.).

  • OLG Stuttgart, 02.08.2019 - 20 U 44/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

    Ausreichend ist die Vorlage der vom Insolvenzverwalter geführten, aktualisierten Tabelle gemäß § 175 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018 - 5 U 65/18, Rz. 46 bei juris).

    Das Landgericht Ansbach, dessen Entscheidung Gegenstand des Revisionsverfahrens II ZR 272/16 beim Bundesgerichtshof war, hat die Vorlage der Tabelle im Sinne von § 175 InsO durch den Insolvenzverwalter ebenfalls für ausreichend erachtet (Urt. v. 30.09.2016 - 1 S 14/16, Tz. 25 bei juris), ohne dass dies vom Bundesgerichtshof beanstandet worden wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018, aaO, Tz. 48 bei juris).

    Die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger ist nicht erforderlich, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Tz. 17 bei juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018, aaO, Tz. 53 bei juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.10.2011, aaO).

    Die zur Haftung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft ergangene BGH-Entscheidung ist nach überwiegender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Haftung von Kommanditisten übertragbar (s. nur OLG Celle, Urt. v. 12.12.2018 - 9 U 74/17, Tz. 12 f. bei juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2000 - 8 U 22/00, NZG 2001, 359, 360 unter 2.a; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.09.2016 - 9 U 9/16, aaO; OLG Koblenz, Urt. v. 06.11.2018 - 3 U 265/18, Tz. 20 bei juris; OLG Köln, Beschl. v. 11.06.2018 - 18 U 49/17, BeckRS 2018, 13782, Tz. 14, OLG Köln, Urt. v. 29.11.2018, Tz. 10 bei juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018 - 5 U 65/18, Tz. 131 bei juris; OLG München, Urt. v. 12.03.2019 - 18 U 2812/18, Tz. 27 ff. bei juris).

  • OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18

    Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter

    Für die Begründung der Ansprüche der Gläubiger kommt etwaigen Beglaubigungsvermerken seitens des Insolvenzgerichts keinerlei eigenständiger Aussagegehalt zu (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 46ff, juris).

    Daher müsste der Beklagte substantiiert darlegen, gegen welche als festgestellt angeführten Forderungen entgegen der Darlegung im Prüftermin ein Widerspruch erhoben wurde, der eine Feststellung verhinderte, § 178 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 84, juris).

    Auch ein gerichtliches Urteil, aus dem ohne weitere Unterlagen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, kann ohne nähere Spezifizierung auf einen bestimmten Zahlbetrag lauten, wie es etwa bei einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder einem gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefassten Urteil der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 96, juris).

  • OLG Bamberg, 07.05.2019 - 5 U 99/18

    Rückforderung von Ausschüttungen der insolventen Kommanditgesellschaft durch den

    Der Senat folgt nicht der in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.11.2018 (Az.: 5 U 65/18) geäußerten Rechtsauffassung, dass der Kläger seiner Substantiierungslast genügt, wenn er eine durch ihn selbst erstellte (aktualisierte) Tabelle im Sinne von § 175 InsO in das Verfahren einführt (aaO, Tz 46).

    Das OLG Frankfurt geht - anders als der Senat - in seiner Entscheidung vom 27.11.2018 (Az.: 5 U 65/18) jedenfalls davon aus, dass der Insolvenzverwalter seiner Substantiierungslast genügt, wenn er eine durch ihn selbst erstellte Tabelle im Sinne von § 175 ZPO in das Verfahren einführt (OLG Frankfurt, Tz. 46 ff., zitiert nach juris), wobei im dortigen Verfahren der Insolvenzverwalter weiter dargelegt hat, dass im 1. Prüfungstermin Forderungen in Höhe von 2.860.778,18 EUR festgestellt und in Höhe von 1.881.800,50 EUR endgültig für den Ausfall festgestellt worden sind (aaO, Tz. 48).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19

    Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den

    Hier ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung in der Prozesslage eingetreten, insbesondere besteht keine Veranlassung, von der bisherigen, den Parteien bekannten und teilweise auch veröffentlichten Senatsrechtsprechung abzuweichen ( OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 U 105/18 - nicht veröffentlicht).

    An der Prozessführungsbefugnis des Klägers würde im Grundsatz selbst eine etwaige Masseunzulänglichkeit nichts ändern, denn die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich bis zum förmlichen Verfahrensabschluss, sei es durch Einstellung des Insolvenzverfahrens oder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens, fort ( OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 -, juris Rz. 57 ).

  • OLG Frankfurt, 14.05.2019 - 5 U 85/18
    Hier ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung in der Prozesslage eingetreten, insbesondere besteht keine Veranlassung, von der bisherigen, den Parteien bekannten und teilweise auch veröffentlichten Senatsrechtsprechung abzuweichen ( OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar.

    (b) Im Übrigen ist die Rüge der Rechtswegzuständigkeit auch nicht begründet, da die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft, da es sich dabei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt (Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018, 5 W 10/18, betreffend den Fonds Nr. 19 "X - Y", m. w. N., nicht veröffentlicht; Urteil vom 27.11.2018, Aktenzeichen 5 U 65/18 , juris, betreffend dem Fonds Nr. 4 "Z" GmbH & Co Tankschiff KG).

  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 20 U 30/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht gedeckter Ausschüttungen durch

    Ausreichend ist die Vorlage der von dem Insolvenzverwalter geführten, aktualisierten Tabelle gemäß § 175 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2018, 5 U 65/18, Rn. 46, juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2019 - 6 U 156/18

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Kommanditisten einer in Insolvenz

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist - wie hier nicht geschehen - wenigstens geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 76, juris).

    Für die Geltendmachung der Außenhaftung sind auch im Übrigen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen irrelevant, insbesondere ist weder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da die Außenhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 128 HGB folgt (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 78 - 79, juris).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 11 U 124/17

    Haftung des Kommanditisten - Anforderung an die Darlegung von

    Demgegenüber wird vertreten (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2018, Az. 5 U 65/18- II ZR 37/10 und Urteil vom 14.05.2019, Az. 5 U 85/18 ; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - 20 U 30/18), dass die Vorlage einer Tabelle nach § 175 InsO jedenfalls dann genügt, wenn etwa unter Bezugnahme auf eine Tabellenstatistik zugleich dargelegt ist, ob und in welchem Umfang angemeldete Forderungen festgestellt worden sind, ohne dass es auf Beglaubigungsvermerke nach §§ 178, 179 InsO ankäme.

    Auch hier hatte der Kläger erstinstanzlich auf gerichtlichen Hinweis bereits unbestritten zu den aufgrund der Tabelle erfolgten Feststellungen vorgetragen und damit festgestellte Gläubigerforderungen weiter substantiiert (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 und Urteil vom 14.05.2019, Az. 5 U 85/18 , in denen vergleichbare Konkretisierungen als hinreichend erachtet wurden).

  • LG Wiesbaden, 27.11.2019 - 8 O 40/19

    Zu den Voraussetzungen des Anspruches gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung

    Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 171 Abs. 2 HGB nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der Gläubiger tätig und macht fremde Rechte im eigenen Namen geltend (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018, Az: 5 U 65/18 , juris; OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2018, Az: 3 U 265/18, beck-online).

    Der Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegt der fünfjährigen Verjährungsfrist der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018, Az: 5 U 65/18 , juris).

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2020 - 6 U 149/19

    Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfond Rückgewähr von Ausschüttungen

  • OLG München, 18.03.2020 - 7 U 2429/19

    Geltendmachung der Resthaftungseinlage durch den Insolvenzverwalter

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43637
OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2019,43637)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2019,43637)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2019,43637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Rock Isha, Rock Isha

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG
    Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel: Herkunftshinweisende Benutzung der aus dem indischen weiblichen Vornamen "Isha" bestehenden Wortmarke im Bekleidungssektor

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH MMR 2019, 672 Rn. 10 - MO, Entscheidung vollständig wiedergegeben in BeckRS 2019, 13935 - MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 10 - MO, jeweils m.w.N.).

    Dahinstehen kann an dieser Stelle auch die Frage, ob vorliegend nicht nur, wie geltend gemacht, von einer Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern wegen Verwendung eines identischen Zeichen (vgl. BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 18 - MO) von einer Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist.

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn. 17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 21 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn. 18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen, was im vorliegenden Fall mit dem Landgericht Hamburg zu bejahen ist, für die betroffenen Waren originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 28 - MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Isha" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 29 - MO).

    Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 49 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 31 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 33 - MO).

    Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin, wie im vorliegenden Fall, nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 53 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 34 - MO).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 35 - MO).

    So hat auch der Bundesgerichtshof für eine ähnliche Konstellation wie die vorliegend gegebene ("Bench Damen Hose MO") die Annahme des Vorliegens von zwei selbstständigen Zeichen in einer Gesamtbezeichnung gebilligt (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 18 - MO).

    Wird eine, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 37 - MO).

    Insoweit kommt es, wie ausgeführt, maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 37 - MO).

    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO), zumal auch andere Bekleidungshersteller das Zeichen "Isha" ebenfalls als Bestandteil der Produktbezeichnung verwenden (Anlage RS 4).

    Auch derartige Umstände der konkreten Zeichennutzung sind zu beachten (vgl. zur Rechnungsbezeichnung: BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 39 - MO).

    Dabei wäre, wie ausgeführt, mit dem Bundesgerichtshof sogar an eine Doppelidentität von Zeichen und Waren im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu denken (vgl. BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 15 ff. - MO), nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber jedenfalls die vom Landgericht angenommene Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH MMR 2019, 672 Rn. 10 - MO, Entscheidung vollständig wiedergegeben in BeckRS 2019, 13935 - MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 10 - MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn. 17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 21 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn. 18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen, was im vorliegenden Fall mit dem Landgericht Hamburg zu bejahen ist, für die betroffenen Waren originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 28 - MO).

    Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Isha" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 29 - MO).

    Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 49 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 31 - MO).

    Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des erkennenden Senats zu zählen, so dass der Senat hier aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 - SAM, m.w.N.).

    Darüber hinaus ist es gerade in der Bekleidungsbranche auch durchaus üblich, dass die Hersteller zur Benennung ihrer Modelle Vornamen verwenden (vgl. die zahlreichen Beispiele in den von der Beklagten vorgelegten Anlagen RS 3, RS 4; ebenso BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 44 und 48 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 33 - MO).

    Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin, wie im vorliegenden Fall, nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 53 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 34 - MO).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 35 - MO).

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 - airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 121).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).

    Dementsprechend ist hier nicht einschlägig, dass es der Bundesgerichtshof bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten hat, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

    Dementsprechend ist hier nicht einschlägig, dass es der Bundesgerichtshof bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten hat, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe, wie auch im vorliegenden Fall, vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist.

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

  • LG Hamburg, 27.02.2018 - 312 O 9/17
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2018, Az.: 312 O 9/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2018, Az. 312 O 9/17, wird abgeändert.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; EuGH GRUR 2010, 445, 448 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH GRUR 2010, 841, 842 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

    Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. a MarkenRL-2015) nicht widersprechen (EuGH GRUR 2010, 841, 842 Rn. 29 - Portakabin/Primakabin).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18

    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

    (a) Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine Kennzeichnung mit Erst- und Zweitmarke bzw. ein sog. Co-Branding durchaus verbreitet ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2019, Az.: 5 U 65/18, S. 12; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL, m.w.N.).
  • OLG München, 18.03.2021 - 29 U 2165/20

    Verschuldensmaßstab für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Ob im jeweiligen Streitfall eine markenmäßige Benutzung vorliegt oder nicht, gehört zu den meist diskutierten Streitfragen im Bereich des Markenrechts, wie die vielschichtige und sehr einzelfallbezogene obergerichtliche und höchstrichterliche jüngere Rechtsprechung eindrucksvoll belegt (s. nur beispielhaft: BGH, GRUR 2017, 520 - MICRO COTTON; BGH, GRUR 2019, 522 - SAM; BGH, GRUR 2019, 1289 - Damen Hose MO; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2016, 235 - Multi-Star; KG, GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 70 - SAM; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 487 - Mo; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 355 - Rock Isha; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 359 - MYMMO MINI; OLG Hamburg, GRUR 2021, 76 - SchoolJUMP; OLG München, GRUR-RR 2021, 24 - Silence).
  • LG München I, 06.10.2020 - 33 O 4112/20

    Kein Rechtsmissbrauch wegen Vorenthaltens außergerichtlicher Reaktion nach

    In der Gesamtbetrachtung nimmt der Durchschnittsverbraucher das Zeichen "Risa" hier lediglich als reine Modellbezeichnung war (vgl. ähnlich OLG Hamburg, BeckRS 2019, 30799 - "Chiemsee Damen Kleid Rock Isha" verletzt "Isha" nicht).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 5 U 65/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47616
OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,47616)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.12.2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,47616)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,47616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 164 BGB, § 652 BGB
    Maklervertrag: Zustandekommen des Vertrags in fremdem Namen

  • RA Kotz

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages im fremden Namen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustandekommen eines Maklervertrags im fremden Namen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch für Gelegenheitsmakler gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze (IMR 2019, 164)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 07.12.2017 - 23 U 2440/17

    Bestimmung des Vertretenen durch Auslegung und der Fälligkeit des Maklerlohns

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 5 U 65/18
    Zu den Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages im fremden Namen (Abgrenzung zu Oberlandesgericht München, Urteil vom 7. Dezember 2017, 23 U 2440/17).

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der der Entscheidung des OLG München vom 7.12.2017 (23 U 2440/17) zugrunde lag, in dem der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft ein "Investitionsvehikel" - und damit keine bestimmte andere Rechtspersönlichkeit - als Vertragspartner des Klägers bezeichnet hat.

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51599
OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,51599)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,51599)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08. August 2018 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2018,51599)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Der Benachteiligungsvorsatz ist (auch bei kongruenten Deckungen) gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Zieles - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 14, juris).

    Haben in dem fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 15, juris).

    Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v. H. (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 16, juris).

  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 277/94

    Rechte des Geschäftsführers gegenüber der Inanspruchnahme im Konkurs der

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    In diesen Fällen handelte der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände, etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können, mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995, II ZR 277/94, Rn. 10, juris).
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 32/14

    Insolvenzanfechtung von Druckzahlungen an das Finanzamt

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Infolge des bewirkten Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2016, IX ZR 32/14, Rn. 7, juris).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 5. März 2009, IX ZR 85/07, Rn. 10).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, IX ZR 174/15, Rn. 17, juris).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 21, juris).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 29, juris), ist auszuschließen.
  • BGH, 07.11.2013 - IX ZR 49/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 7. November 2013, IX ZR 49/13, Rn. 8, juris).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.08.2018 - 5 U 65/18
    Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010, IX ZR 70/08, Rn. 10, juris).
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