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   OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06   

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https://dejure.org/2006,41390
OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06 (https://dejure.org/2006,41390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2006 - 5 U 66/06 (https://dejure.org/2006,41390)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 5 U 66/06 (https://dejure.org/2006,41390)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06
    Das Landgericht hat nicht verkannt, die Berufung erhebt insoweit auch keine Einwendungen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Stammkunden die Mehrfachkunden sind, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, MDR 02, 1379, Juris Rdz. 12; VIII ZR 58/00, MDR 02, 1381, Juris Rdz. 10; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).

    Hierbei hängt es von dem Gegenstand des Geschäfts und den branchenüblichen Besonderheiten ab, welcher Zeitraum bei der Prüfung, ob eine solche Geschäftsverbindung besteht, zugrunde zu legen ist, das Wiederholungsintervall für Folgegeschäfte ("Nachbestellung") ist bei häufig wiederkehrenden Verkaufsgeschäften des täglichen Lebens kleiner zu bemessen als bei Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01, a.a.O. Juris Rdz. 13).

  • BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 263/02

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06
    Selbst wenn die Durchschnittsprovision, die die geklagte dem Kläger vergütet hat, geringer ausgefallen sein sollte als diejenigen vergleichbarer Wettbewerber, hängt dessen ungeachtet der Umsatz an einer Tankstelle nicht allein von der werbenden und vermittelnden Tätigkeit des Tankstellenhalters ab, sondern dieser profitiert auch von der Bekanntheit der Marke und dem dahinter stehenden Werbeaufwand des Mineralölunternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2003, VIII ZR 263/02, NJW-RR 03, 134, Juris Rdz. 20).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06
    Das Landgericht hat nicht verkannt, die Berufung erhebt insoweit auch keine Einwendungen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Stammkunden die Mehrfachkunden sind, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, MDR 02, 1379, Juris Rdz. 12; VIII ZR 58/00, MDR 02, 1381, Juris Rdz. 10; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH).
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02

    Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2006 - 5 U 66/06
    Selbst wenn die Durchschnittsprovision, die die geklagte dem Kläger vergütet hat, geringer ausgefallen sein sollte als diejenigen vergleichbarer Wettbewerber, hängt dessen ungeachtet der Umsatz an einer Tankstelle nicht allein von der werbenden und vermittelnden Tätigkeit des Tankstellenhalters ab, sondern dieser profitiert auch von der Bekanntheit der Marke und dem dahinter stehenden Werbeaufwand des Mineralölunternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2003, VIII ZR 263/02, NJW-RR 03, 134, Juris Rdz. 20).
  • KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05

    Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung eines Tankstellenvertrag wegen

    Soweit die Beklagte mit dem Landgericht Frankfurt vom 13.März 2006 zu dem Aktenzeichen 3/15 O 22/04 (Anlage BB 13) und dem OLG Frankfurt in der Verfügung vom 10.Oktober 2006 zu dem Aktenzeichen 5 U 66/06 (Anlage BB 14) und dem Berufungsgericht, das der BGH oben zitiert hat, die Auffassung vertritt, dass Stammkunde nur ist, wer mindestens zwölf Mal im Jahr bei einer bestimmten Tankstelle tankt, so schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an.
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