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   OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00 - 59   

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https://dejure.org/2001,2528
OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00 - 59 (https://dejure.org/2001,2528)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.03.2001 - 5 U 691/00 - 59 (https://dejure.org/2001,2528)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. März 2001 - 5 U 691/00 - 59 (https://dejure.org/2001,2528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangemessene Benachteiligung; Wirksamkeit; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Versicherungsantrag; Allgemeine Vertragsbedingungen ; Versicherungsschutz; Versicherungsvertrag; Zustandekommen; Lebensversicherung; Vorläufiger Versicherungsschutz; Versicherung

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; AGB-Gesetz § 9; ; AGB-Gesetz § ... 9 Abs. 1; ; AGB-Gesetz § 6 Abs. 2; ; VVG § 16; ; VVG § 17; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2 S. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 9
    Unwirksamer Ausschluss des vorläufigen Versicherungsschutzes für vor Antragstellung erkennbare Todesursachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des vorläufigen Versicherungsschutzes in der Lebensversicherung aufgrund von im Antrag angegebenen Umständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 28
  • VersR 2002, 41
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99

    Fehlende Risikoprüfung vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage bei Abschluss

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Zumindest bei aufmerksamer Lektüre der Klausel wird er darüber hinaus zu der Einschätzung gelangen können, dass es nicht darauf ankommen soll, ob vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages erkennbar gewesen ist, dass der Versicherungsfall, also der Tod, in absehbarer Zeit (aufgrund einer bestimmten Erkrankung) eintreten könnte, sondern dass allein maßgebend ist, ob die Ursache dafür, also das Vorliegen der Erkrankung, bereits vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages erkennbar gewesen ist (von diesem Verständnis der Klausel ausgehend auch OLG Köln, r+s 1994, 274, 275, und OLG Hamm, NVersZ 2000, 517), obwohl auch das nicht völlig klar ist, denn allein die Verwendung des Begriffs "Ursache" könnte daran denken lassen, dass auch die ursächliche Verknüpfung zwischen der Erkrankung, die schließlich zum Tod führt, und dem Tod vorher erkennbar gewesen sein muss.

    Während das Oberlandesgericht Köln (r+s 1997, 211, 212) im Wege einer - die Grenze zur geltungserhaltenden Reduktion der Klausel zumindest berührenden - Auslegung zu der Einschätzung gelangt, es seien nur adäquat-kausale Umstände, nämlich die für den Eintritt des Versicherungsfalls "nächsten Kausalumstände" gemeint, wobei je nach Sachlage auch gefahrerhebliche Umstände im Sinne der § 16 und 17 VVG in Betracht kämen, erwägt das Oberlandesgericht Hamm (NVersZ 2000, 517) eine solche Beschränkung auf die nächsten Kausalumstände nicht und meint darüber hinaus, aus dem Wortlaut der Klausel ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nur gefahrerhebliche Umstände in Betracht kommen sollen (und gelangt, davon ausgehend, zu einer Unwirksamkeit der Klausel mit der Erwägung, dass sie den Vertragszweck gefährde und aus diesem Grund den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige).

  • BGH, 22.11.2000 - IV ZR 235/99

    Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Die Klausel schränkt das von der Beklagten gegebene Leistungsversprechen - die Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes dahingehend, dass die vereinbarte Versicherungssumme auch bei dem Tod des Versicherten vor Abschluss des endgültigen Vertrages gezahlt wird - ein; die Klausel unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz (dazu zuletzt BGH, VersR 2001, 184, 185 m.w.N.).

    Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel beschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, VersR 2001, 184, 185; außerdem: BGHZ 136, 394, 401 f, und BGHZ 141, 137, 143 f).

  • BGH, 03.04.1996 - IV ZR 152/95

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung für den vorläufigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Es handelt sich dabei um einen rechtlich selbständigen Vertrag, der von dem Zustandekommen des endgültigen Versicherungsvertrages unabhängig ist (BGH, NJW-RR 1996, 856).

    Abgelehnt im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Versicherungsbedingungen wird der Antrag aber nur, wenn der Versicherer den Abschluss des erstrebten Vertrages endgültig verweigert (BGH, NJW-RR 1996, 856).

  • OLG Köln, 23.10.1996 - 5 U 84/96
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Während das Oberlandesgericht Köln (r+s 1997, 211, 212) im Wege einer - die Grenze zur geltungserhaltenden Reduktion der Klausel zumindest berührenden - Auslegung zu der Einschätzung gelangt, es seien nur adäquat-kausale Umstände, nämlich die für den Eintritt des Versicherungsfalls "nächsten Kausalumstände" gemeint, wobei je nach Sachlage auch gefahrerhebliche Umstände im Sinne der § 16 und 17 VVG in Betracht kämen, erwägt das Oberlandesgericht Hamm (NVersZ 2000, 517) eine solche Beschränkung auf die nächsten Kausalumstände nicht und meint darüber hinaus, aus dem Wortlaut der Klausel ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nur gefahrerhebliche Umstände in Betracht kommen sollen (und gelangt, davon ausgehend, zu einer Unwirksamkeit der Klausel mit der Erwägung, dass sie den Vertragszweck gefährde und aus diesem Grund den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige).
  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel beschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, VersR 2001, 184, 185; außerdem: BGHZ 136, 394, 401 f, und BGHZ 141, 137, 143 f).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel beschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, VersR 2001, 184, 185; außerdem: BGHZ 136, 394, 401 f, und BGHZ 141, 137, 143 f).
  • OLG Köln, 09.02.1994 - 11 U 231/93

    Risikoausschluß in der Lebensversicherung/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Zumindest bei aufmerksamer Lektüre der Klausel wird er darüber hinaus zu der Einschätzung gelangen können, dass es nicht darauf ankommen soll, ob vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages erkennbar gewesen ist, dass der Versicherungsfall, also der Tod, in absehbarer Zeit (aufgrund einer bestimmten Erkrankung) eintreten könnte, sondern dass allein maßgebend ist, ob die Ursache dafür, also das Vorliegen der Erkrankung, bereits vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages erkennbar gewesen ist (von diesem Verständnis der Klausel ausgehend auch OLG Köln, r+s 1994, 274, 275, und OLG Hamm, NVersZ 2000, 517), obwohl auch das nicht völlig klar ist, denn allein die Verwendung des Begriffs "Ursache" könnte daran denken lassen, dass auch die ursächliche Verknüpfung zwischen der Erkrankung, die schließlich zum Tod führt, und dem Tod vorher erkennbar gewesen sein muss.
  • OLG Saarbrücken, 15.12.1999 - 5 U 539/99

    Versicherungsfähigkeit des VN bei eigener Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 5 U 691/00
    Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, denn sie würde voraussetzen, dass sich aus dem Vertrag hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wie die Parteien die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entstandene Regelungslücke geschlossen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten (dazu Römer, VersR 1994, 125 f. mwN und die Entscheidung des Senats, NVersZ 2001, 18, 19); solche Anhaltspunkte lassen sich den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung aber nicht entnehmen.
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

    Insbesondere war der endgültige Versicherungsvertrag noch nicht zu Stande gekommen; der Vertragsabschluss war auch nicht etwa im Hinblick auf eventuelle Vorerkrankungen endgültig verweigert worden (hierzu Senat, Urt. v. 21.03.2001 - 5 U 691/00 - VersR 2002, 41).

    Die Klausel greift schon dann ein, wenn irgendeine Erkrankung gleich welcher Schwere oder auch nur wie möglicherweise hier ein diese ohnehin allenfalls indizierendes Symptom (vgl. hierzu bereits das Senatsurt. v. 21.03.2001 - 5 U 691/00-59 - VersR 2002, 41) Glied einer multikausalen Kette ist, die mit dem Versicherungsfall endet.

    Sind solche zwar nach allgemeiner Auffassung, gefahrerhebliche Umstände im Sinne der §§ 16 und 17 VVG, die der Versicherungsnehmer anzugeben hat, wenn der Versicherer danach fragt ( Langheid in: Ulmer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, §§ 16, 17 Rdnr. 19), so ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit bloße Beschwerden überhaupt (mit)ursächlich zum Eintritt des Todes beigetragen haben können (vergleiche Senat, Urt. v. 21.03.2001 - 5 U 691/00, VersR 2002, 41) und ob der Versicherungsnehmer im Sinne der Argumentation des OLG Dresden davon ausgehen kann, es müsse sich um Erkrankungen "von erheblichem Gewicht" handeln.

  • OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2497/01

    Ausschlußtatbestand für den "Allmählichkeitsschaden" in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB

    Dies gilt insbesondere für Ausschlußklauseln der vorliegenden Art. Insoweit muß dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang sein Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH NJW 2001, 1132; 99, 2279; OLG Saarbrücken NVersZ 2001, 506).
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