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   OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06   

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https://dejure.org/2009,59248
OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06 (https://dejure.org/2009,59248)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.07.2009 - 5 U 736/06 (https://dejure.org/2009,59248)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 5 U 736/06 (https://dejure.org/2009,59248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten wegen einer nicht erfolgten Umsetzung einer zuvor getroffenen Vergleichsvereinbarung über die Beseitigung von Rissen durch einen Fachmann

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abnahme durch Ingebrauchnahme: Spätestens nach 6 bis 8 Wochen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Abnahme durch Ingebrauchnahme

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abnahme durch Ingebrauchnahme: Welcher Prüfungszeitraum ist angemessen? (IBR 2012, 324)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 993
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 23.08.1994 - 26 U 60/94

    Zweijährige Verjährungsfrist des Werklohnanspruchs

    Auszug aus OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06
    Soweit im Übrigen in der Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1233) nach einer Nutzungszeit von 6 Wochen nach dem Einzug von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werde, könne diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil hierfür eine "sehr intensive Nutzung" erforderlich sei.
  • OLG Hamm, 29.06.1994 - 12 U 169/93

    Abzug neu für alt bei verzögerten Nachbesserungsarbeiten?

    Auszug aus OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06
    Auch wenn sich die Türen seit nunmehr immerhin fast 15 Jahren in den Wohnungen befinden, ist den Klägern ein Vorteilsausausgleich vorliegend nicht zumutbar, da die Nachbesserungsarbeiten mit erheblicher Verspätung ausgeführt wurden (so auch BGH NJW 1984, 2457; OLG Hamm NJW-RR 1996, 272; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., Rdn 146 vor § 249 BGB).
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 377/83

    Ingebrauchnahme der Leistung - Lauf der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06
    Wenn auch dem Auftraggeber bei einer konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme von der Aufnahme der Nutzung an eine gewisse Prüfungszeit zuzubilligen ist (vgl. hierzu auch BGH NJW 85, 731; OLG Hamm OLGR 95, 160; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1355 m.w.N.), ist diese hier entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht keinesfalls mit einem Jahr zu bemessen, sondern liegt allenfalls in einem Zeitraum von 6 - 8 Wochen (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.; dort 6 Wochen).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus OLG Jena, 14.07.2009 - 5 U 736/06
    Auch wenn sich die Türen seit nunmehr immerhin fast 15 Jahren in den Wohnungen befinden, ist den Klägern ein Vorteilsausausgleich vorliegend nicht zumutbar, da die Nachbesserungsarbeiten mit erheblicher Verspätung ausgeführt wurden (so auch BGH NJW 1984, 2457; OLG Hamm NJW-RR 1996, 272; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., Rdn 146 vor § 249 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2016 - 22 U 165/15

    Abnahme eines Bauwerks durch Bezug durch den Auftraggeber

    2 Monaten zu bemessen ist (vgl. OLG Jena, Urteil vom 14.07.2009, 5 U 736/06, www.juris.de, NZB zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 23.02.2012, VII ZR 143/09, BauR 2012, 993: 6-8 Wochen bei einem Wohnhaus, vgl. auch Anm. Zanner, IBR-online 2012, 324 = 424/508 ff. GA).
  • OLG Köln, 24.07.2015 - 19 U 129/14

    Feststellung des Vertragspartners bei einem unternehmensbezogenen Geschäft

    Dies gilt auch im Falle der Vermietung, da sich der Vermieter selbst einen Eindruck vor Ort verschaffen oder bei seinem Mieter nachfragen kann, ob Mängel an dem Werk aufgetreten sind (vergleiche Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 14.07.2009, 5 U 736/06, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 11.05.2016 - 5 U 1270/15

    Leistung wird durch Nutzung abgenommen! Wenn auch erst nach sechs bis acht Wochen

    Insofern hält der Senat daran fest, dass bei dieser Sachlage eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen angemessen ist (vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 14. Juli 2009 - 5 U 736/06, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZR 143/09).
  • OLG Celle, 30.04.2019 - 7 U 282/18

    Anforderungen an eine konkludente Abnahme?

    Im Regelfall soll eine Prüfungszeit von sechs bis acht Wochen angemessen sein (OLG Jena, Urt. v. 14.7.2009 - 5 U 736/06), vor allem dann, wenn die Leistungen des Unternehmers, z.B. Bodenbelagsarbeiten, nicht sehr umfangreich und räumlich begrenzt waren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2016 - 22 U 165/15).
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