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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - I-5 U 75/04   

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OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - I-5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,3880)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2005 - I-5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,3880)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. März 2005 - I-5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,3880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen den Architekten wegen Überschreitung der vorgegebenen Bausumme; Vereinbarung eines Kostenrahmens bei Umbau des Wohnhauses und Geschäftshauses; Substantiierte Darlegung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach

  • Judicialis

    -

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen erheblicher Überschreitung der Bausumme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überschreitung des Kostenrahmens: Mangel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsrecht - Schulden Planer das fertige Bauwerk und Zeichnungen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überschreitung des Kostenrahmens: Mangel? (IBR 2006, 104)

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 419 (Ls.)
  • BauR 2006, 547
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Eine Haftung für Bausummenüberschreitung im eigentlichen Sinne setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 8500.

    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB a.F., was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 850f; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.01.1997 (BauR 1997, 494, 496) ausgeführt, dass die fehlerhafte Kostenermittlung eine Pflichtverletzung des Architekten darstellen kann.

  • OLG Stuttgart, 30.03.1987 - 12 W 10/87

    Haftung - Gewährleistungsbeginn bei gekündigtem Vertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    In dem selben Sinne hat bereits das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 30.03.1987 - 12 W 10/87, NJW-RR 1987, 913 entschieden.

    Unabhängig hiervon beginnt die Verjährungsfrist auch mit dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch einen der Vertragsparteien zu laufen, falls der Architekt - sei es berechtigt oder nicht berechtigt - seine Tätigkeit eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1971, VII ZR 254169, NJW 1971, 1840f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1987, NJW-RR 1987, 913).

  • OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00

    Haftung des Architekten wegen Überschreitung des Kostenrahmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB a.F., was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 850f; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • OLG Stuttgart, 19.10.1999 - 10 U 89/97

    Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB a.F., was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 850f; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst.

  • BGH, 10.11.2005 - VII ZR 105/05

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn gegen einen Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 105/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
  • OLG Köln, 17.11.2004 - 11 U 53/04

    Vergütung des Architekten bei erkennbarer Verpflichtung zur Einhaltung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Diese Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Architekt die Kosten fehlerhaft ermittelt, ihre Entwicklung ungenügend kontrolliert, die Kostensteigerung selbst verursacht oder aber den Auftraggeber unzureichend beraten und über die Kostensteigerung nicht aufgeklärt hat (vgl. BGH NJW.-RR 1997, 850, 8.51; NJW 1999, 3554, 3556; OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004, 11 U 53/04, BeckRS 2004, 11619; OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2001, 2 U 100/99, OLGR Naumburg 2001, 410 = IBR 2001, 680).
  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 254/69

    Beginn der Verjährung bei fristloser Kündigung des Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Unabhängig hiervon beginnt die Verjährungsfrist auch mit dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch einen der Vertragsparteien zu laufen, falls der Architekt - sei es berechtigt oder nicht berechtigt - seine Tätigkeit eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1971, VII ZR 254169, NJW 1971, 1840f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1987, NJW-RR 1987, 913).
  • OLG Naumburg, 11.04.2001 - 2 U 100/99

    Überschreitung des Architektenhonorars wegen Kostenüberschreitung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Diese Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Architekt die Kosten fehlerhaft ermittelt, ihre Entwicklung ungenügend kontrolliert, die Kostensteigerung selbst verursacht oder aber den Auftraggeber unzureichend beraten und über die Kostensteigerung nicht aufgeklärt hat (vgl. BGH NJW.-RR 1997, 850, 8.51; NJW 1999, 3554, 3556; OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004, 11 U 53/04, BeckRS 2004, 11619; OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2001, 2 U 100/99, OLGR Naumburg 2001, 410 = IBR 2001, 680).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02

    Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Zu dieser Problematik hat der Senat in seiner Entscheidung vom 06.12.2002, 5 U 28/02 (veröffentlicht in BauR 2003, 1604 = IBR 2003, 613 mit zustimmender Anmerkung Büchner) folgende Ausführungen gemacht:.
  • BGH, 25.02.1999 - VII ZR 190/97

    Erfüllung eines Architektenauftrags auf Erstellung einer genehmigungsfähigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04
    Nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werkes, hier also der Architektenleistung, oder wenn eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, VII ZR 190-97, NJW 1999, 2112).
  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 170/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Begriff der

    Diese Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Architekt die Kosten fehlerhaft ermittelt, ihre Entwicklung ungenügend kontrolliert, die Kostensteigerung selbst verursacht oder aber den Auftraggeber unzureichend beraten und über die Kostensteigerung nicht aufgeklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 171/95 - NJW-RR 1997, 850, 851; Urteil vom 24.6.1999 - VII ZR 196-98 - NJW 1999, 3554, 3556; Senat, Urteil vom 17.03.2005, 5 U 75/04 - BauR 2006, 547 = BeckRS 2006, 02079; OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004, 11 U 53/04, BeckRS 2004, 11619; OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2001, 2 U 100/99, OLGR Naumburg 2001, 410 = IBR 2001, 680).

    Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 17.03.2005 - 5 U 75/04 - a.a.O - und vom 06.12.2002, 5 U 28/02, BauR 2003, 1604 vertreten.

    Regelmäßig kann in den Fällen der Vertragskündigung durch den Architekten von einer solchen die Auslösung der Verjährungsfrist rechtfertigenden Konstellation gesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1999, VII ZR 162/97, NJW 2000, 133, 134 m.w.N.), wobei dies sich insbesondere durch die Überlegung rechtfertigt, dass mit der Kündigung für den Bauherrn klar ist, dass das Architektenwerk künftig endgültig in dem Zustand verbleiben wird, den es zu diesem Zeitpunkt erreicht hat (vgl. BGH Urteil vom 24.06.1971, VII ZR 254/69, NJW 1971, 1840, 1841; Senat, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 5 U 101/09

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts über die Angaben des

    Dass die hier in Betracht gekommenen Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung - ebenso wie solche wegen Verletzung der Bauüberwachung oder Planungs- und Koordinierungspflichten des Architekten - der fünfjährigen Gewährleistungspflicht des § 638 BGB a.F. unterliegen und nicht der 30 - jährigen Verjährung, wie sie bei einer positiven Vertragsverletzung regelmäßig eingreift, hat der Senat hat im Vorprozess in seinem Urteil vom 17.03.2005, I-5 U 75/04 - (veröffentlicht in BauR 2006, 547ff) dort UA 13f unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.12.2002, 5 U 28/02 (veröffentlicht in BauR 2003, 1604 = IBR 2003, 613 mit zustimmender Anmerkung Büchner) näher ausgeführt und begründet.

    Damit entstand der Schadensersatzanspruch in Hinblick auf die unnütz entstandenen Verfahrenskosten bei Eingang des Mahnantrages beim Mahngericht am 05.07.2000 (vgl. GA 5 der Beiakte I-5 U 75/04).

  • OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06

    Haftung des Architekten für Bausummenüberschreitung

    Mit Recht hat das Landgericht vielmehr eine gewährleistungsrechtlich relevante Haftung der Beklagten für eine Bausummenüberschreitung festgestellt, weil die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben und deshalb jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 850 f.; BGH NJW-RR 2003, 593 f.; OLG Düsseldorf BauR 2006, 547 ff. m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2009 - 10 O 165/06

    Regress aufgrund einer fehlerhaft geführten Rechtsberatung;

    Mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.03.2005 (I-5 U 75/04) wurde die Berufung zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04   

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https://dejure.org/2005,10410
OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,10410)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,10410)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 U 75/04 (https://dejure.org/2005,10410)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vorwurf der unlauteren Wettbewerbshandlung im Fall der wahrheitsgemäßen Herausstellung eines Merkmals in einem Produktvergleich; Maßstab für die Wesentlichkeit einer Produkteigenschaft; Gegenüberstellung von Schwächen des Konkurrenzprodukts und Stärken des eigenen ...

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 3; ; ZPO § 130 Nr. 3; ; ZPO § 130 Nr. 4; ; ZPO § 130 Nr. 5

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 § 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 § 5 Abs. 1, 3
    Unlautere Wettbewerbshandlung bei Hinweis auf erhöhtes Risiko der Brennbarkeit eines Konkurrenzprodukts (OP-Abdecktücher) im Rahmen vergleichender Werbung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Maßgebend für die Zulässigkeit des Eigenschaftsvergleichs ist im Zweifel, ob der betreffende Umstand einen Bezug zur Ware oder Dienstleistung hat und für die Nachfrageentscheidung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmers eine Rolle spielen und dieser insoweit eine für ihn nützliche Information erhalten kann (BGH GRUR 2004, 607, 611 - Genealogie der Düfte).

    Eine Eigenschaft ist dann relevant, wenn ihr Vorliegen den Kaufentschluss eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers beeinflussen kann (vgl BGH GRUR 2004, 607, 612 - Genealogie der Düfte).

    Dies ist dann der Fall, wenn die die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGH GRUR 04, 607, 612 - Genealogie der Düfte).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98

    Zulassung eines Arzneimittels; Wettbewerbswidrigkeit eines von der zuständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Zur Rechtslage nach dem UWG alter Fassung war anerkannt, dass nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich unzulässig erscheinen zu lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 -Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 161/99

    Hormonersatztherapie

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 89/99

    Preisgegenüberstellung im Schaufenster

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Zur Rechtslage nach dem UWG alter Fassung war anerkannt, dass nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich unzulässig erscheinen zu lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 -Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F, entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F., ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 Vergleichen Sie).

  • BGH, 06.06.1991 - I ZR 234/89

    Sahnesiphon - Irreführung/sonst

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH NJW 1998, 2814, 2815; BGH NJW-RR 91, 1445, 1447 - Sahnesiphon).
  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH NJW 1998, 2814, 2815; BGH NJW-RR 91, 1445, 1447 - Sahnesiphon).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04
    Werbung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemäß eine Abgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist (BGH GRUR 98, 824 - Testpreis-Angebot).
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