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   OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01   

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OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01 (https://dejure.org/2002,1480)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.06.2002 - 5 U 78/01 (https://dejure.org/2002,1480)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 (https://dejure.org/2002,1480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kapitalanlage - Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen - Nichtigkeit des Vertrags

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 812 I S. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138
    Sittenwidrigkeit des Beitritts zu einer Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter bei Verschleierung von Anlagestrategie und -risiken im Emissionsprospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 138, 812 Abs. 1 Satz 1
    Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu Kapitalanlagegesellschaft bei verschleierter Disparität von Chancen und Risiken im Verhältnis zu Gründungsgesellschaftern ("Südwestrentaplus")

  • ansp.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 138 BGB
    Sittenwidrigkeit einer atypisch stillen Beteiligung

Besprechungen u.ä.

  • ansp.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 138 BGB
    Sittenwidrigkeit einer atypisch stillen Beteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1244
  • BB 2002, 2034
  • NZG 2003, 1059
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Ihrer grundsätzlichen Beratungsverpflichtung und der Einstandsverpflichtung für in ihrem Pflichtenkreis handelnde Berater kann die Beklagte zudem auch dann nicht entgehen, wenn - was offengeblieben ist - der Anlageberater ein sog. "selbständiger" Vermittler gewesen sein sollte, weil und soweit sie dessen Tätigkeit in dem sie betreffenden Pflichtenkreis hingenommen hat (BGH NJW 2001, 358, 359; BGH WM 1998, 1673, 1674, OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548).

    Für das Verhalten des Anlageberaters hat die Beklagte jedoch trotz dessen etwaiger organisatorischer Selbständigkeit gemäß § 278 BGB einzustehen (BGH NJW 2001, 358, 359; BGH WM 1998, 1673, 1674, OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548).

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Ihrer grundsätzlichen Beratungsverpflichtung und der Einstandsverpflichtung für in ihrem Pflichtenkreis handelnde Berater kann die Beklagte zudem auch dann nicht entgehen, wenn - was offengeblieben ist - der Anlageberater ein sog. "selbständiger" Vermittler gewesen sein sollte, weil und soweit sie dessen Tätigkeit in dem sie betreffenden Pflichtenkreis hingenommen hat (BGH NJW 2001, 358, 359; BGH WM 1998, 1673, 1674, OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548).

    Für das Verhalten des Anlageberaters hat die Beklagte jedoch trotz dessen etwaiger organisatorischer Selbständigkeit gemäß § 278 BGB einzustehen (BGH NJW 2001, 358, 359; BGH WM 1998, 1673, 1674, OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Ihrer grundsätzlichen Beratungsverpflichtung und der Einstandsverpflichtung für in ihrem Pflichtenkreis handelnde Berater kann die Beklagte zudem auch dann nicht entgehen, wenn - was offengeblieben ist - der Anlageberater ein sog. "selbständiger" Vermittler gewesen sein sollte, weil und soweit sie dessen Tätigkeit in dem sie betreffenden Pflichtenkreis hingenommen hat (BGH NJW 2001, 358, 359; BGH WM 1998, 1673, 1674, OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548).

    Für das Verhalten des Anlageberaters hat die Beklagte jedoch trotz dessen etwaiger organisatorischer Selbständigkeit gemäß § 278 BGB einzustehen (BGH NJW 2001, 358, 359; BGH WM 1998, 1673, 1674, OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548).

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Soweit der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung sich aus der Beteiligung gezogene Vorteile einschließlich steuerlicher Vorteile anzurechnen lassen hätte, wäre es Sache der Beklagten als Ersatzverpflichteter gewesen, hierzu unter Beweisantritt näher vorzutragen (BGHZ 94, 195, 217).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Dies muss um so mehr gelten, als die Rechtsprechung für den Fall der direkten Vermittlung einzelner Anlagearten besondere Anforderungsprofile hinsichtlich einer anleger- und anlagegerechten Beratung aufgestellt hat (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH WM 1991, 1410, 1411 zu Warentermingeschäften; BGH WM 1991, 127, 128; BGH WM 1994, 149, 150 zu Börsentermingeschäften).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Wird bedacht, dass die Rechtsprechung inzwischen für die direkte Vermittlung einzelner Anlagearten sehr spezifische Anforderungsprofile bezüglich des Umfangs, der Form und des Inhalts der Aufklärung aufgestellt hat, um im Ergebnis eine sowohl "anlegergerechte" als auch "objektgerechte" Beratung sicherzustellen (BGHZ 123, 126, 127 ff.), wird deutlich, dass das Prospektmaterial der Beklagten - offensichtlich gezielt - die Anleger in objektiv nicht gerechtfertigter Weise in Sicherheit wiegt, anstatt sie über die wahren Risiken der Anlage aufzuklären.
  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Ist somit schon die generelle Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die stille Gesellschaft jedenfalls nicht zweifelsfrei (vgl. zur Kritik K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 6 II 3; Belz in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, § 31 StG Rn. 21 ff. und neuestens Österr. OGH NZG 2001, 465 ff.), so hat zum anderen selbst die eine Abwicklung über die fehlerhafte Gesellschaft befürwortende bisherige Rechtsprechung dann Ausnahmen zugelassen, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter, besonders schutzwürdiger Personen einer derartigen Abwicklung entgegenstehen (BGHZ 26, 330, 335; 55, 5, 9; 62, 234, 240 f.; 75, 214, 217 f.; OLG Hamm OLGR 2001, 49, 50 f.).
  • RG, 23.10.1896 - III 148/96

    Kann ein Beschluß der Generalversammlung, der nur einem Teile der Mitglieder

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Hierdurch verstößt die gewählte Konstruktion zugleich gegen den Grundsatz der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gesellschafter (vgl. Mot. II, 596; RGZ 38, 14, 15 f.; 49, 195, 198; 52, 782, 793 f.; BGHZ 20, 363, 369; BGH LM-Nr. 2 zu § 29 GmbHG).
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Dies muss um so mehr gelten, als die Rechtsprechung für den Fall der direkten Vermittlung einzelner Anlagearten besondere Anforderungsprofile hinsichtlich einer anleger- und anlagegerechten Beratung aufgestellt hat (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH WM 1991, 1410, 1411 zu Warentermingeschäften; BGH WM 1991, 127, 128; BGH WM 1994, 149, 150 zu Börsentermingeschäften).
  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
    Auch im vorliegend am Maßstab des § 138 BGB zu beurteilenden Fall überwiegt nach Auffassung des Senats das Rückforderungsinteresse des Klägers eindeutig die aus dem Vollzug der Gesellschaft abgeleiteten Interessen der Beklagten und anderer Beteiligter, weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256; 89, 214, 229 f.) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war.
  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 116/90

    Aufklärungspflicht des gewerblichen Vermittlers von Warenterminoptionsgeschäften;

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

  • BGH, 10.06.1965 - III ZR 239/63

    Abgrenzung zwischen einem Anspruch aus einem Darlehen und einem

  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54

    Stimmrecht des Kommanditisten

  • OLG Köln, 24.04.1995 - 5 U 222/94

    Betrügerische Werbung um stille Beteiligung

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 84/99

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • RG, 14.03.1919 - II 393/18

    Voraussetzungen für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages

  • RG, 23.04.1910 - I 217/09

    Gesellschaft.; Rechenschaftspflicht.

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 6 U 275/93

    Anlagevermittler, Haftung des Anlagevermittlers, Auskunft, Kapitalanlage

  • RG, 05.07.1901 - VII 165/01

    Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit.

  • OLG Hamm, 13.03.2000 - 8 U 113/99

    Sittenwidrigkeit von Beteiligungsverträgen

  • OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02

    Beitritt als atypischer stiller Gesellschafter; Rückabwicklung nach Prospekt-

    Hierbei kann offenbleiben, ob das Rückforderungsbegehren des Klägers sich bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigt, weil - wie das Landgericht gemeint hat - die Beteiligungsverträge der Sache nach erlaubnispflichtige, aber von der Beklagten ohne Erlaubnis vorgenommene Einlagengeschäfte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 32 KWG darstellten oder - wie der Senat in einem der Struktur vergleichbaren, aber der wirtschaftlichen Dimension nach nicht deckungsgleichen Fall entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - ZIP 2002, 1244 ff. = BKR 2002, 1004 ff.) - wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind.

    Damit werden aber zugleich die für eine Risikoaufklärung bisher von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungsprofile betreffend sowohl der Beteiligung als stiller Gesellschafter selbst (OLG Köln NJW-RR 1996, 871; Senat, ZIP 2002, 1244, 1246 ff. = BKR 2002, 1004, 1009 ff.; wie auch zu einzelnen Anlagesegmenten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 1995 - 6 U 275/93 - Senat a. a. O.) unzulässigerweise umgangen.

    Dass schließlich die Vermittler und als selbständige Handelsvertreter agierten, ändert an einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für diese in Hinsicht § 278 BGB nichts, weil diese Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten innerhalb des von dieser erstellten Vertriebskonzepts ihr obliegende Informationspflichten wahrgenommen haben (BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358, 359; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548; Senat, ZIP 2002, 1244, 1249 = BKR 2002, 1004, 1010 f.; Senat, ZIP 2002, 1725, 1727).

    Ähnlich hat nunmehr auch der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244, 1247 f.= BKR 2002, 1004, 1008 f., insoweit grundsätzlich zustimmend Schäfer BKR 2002, 1010, 1011 f.) die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf eine stille Beteiligung deshalb nicht angewendet, "weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war" (Senat a. a O.), aus welchen Gründen sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats zugleich von den Fällen unterschied, in denen bei Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Rückabwicklung des Beitritts zu einem in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds begehrt wird.

    Mögen stille Gesellschafter sich auch grundsätzlich untereinander - etwa im Sinne der Bildung eines Beirats, was hier nicht geschehen ist - koordinieren können (vgl. BGH WM 1980, 868, 868; BGH WM 1985, 284, 284; siehe ferner Senat ZIP 2002, 1244, 1247 = BKR 2002.1004, 1008), so bleibt doch die stille Gesellschaft als Rechtsverhältnis zwischen Beitretendem und dem Unternehmer grundsätzlich zweigliedrig (vgl. auch Bezzenberger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 3 StG § 5 Rn. 20; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 II.).

  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 5 U 7/02

    Wirksamkeit des Beitritts eines atypischen stillen Gesellschafters zu einer

    Offenbleiben kann auch, ob das Rückforderungsbegehren des Klägers sich bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigt, weil - wie das Landgericht gemeint hat - die Beteiligungsverträge der Sache nach erlaubnispflichtige, aber von der Beklagten ohne Erlaubnis vorgenommene Einlagengeschäfte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 32 KWG darstellten oder - wie der Senat in einem der Struktur vergleichbaren, aber der wirtschaftlichen Dimension nach nicht deckungsgleichen Fall entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - ZIP 2002, 1244 ff. = BKR 2002, 1004 ff.) - wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind.

    Damit werden aber zugleich die für eine Risikoaufklärung bisher von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungsprofile betreffend sowohl der Beteiligung als stiller Gesellschafter selbst (OLG Köln NJW-RR 1996, 871 ; Senat, ZIP 2002, 1244, 1246 ff. = BKR 2002, 1004, 1009 ff.) als auch zu einzelnen Anlagesegmenten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 1995 - 6 U 275/93 - Senat aaO.) unzulässigerweise umgangen.

    Dass schließlich der Vermittler F. als selbständiger Handelsvertreter agierte, ändert an einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für diesen mit Rücksicht auf § 278 BGB nichts, weil der Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten innerhalb des von dieser erstellten Vertriebskonzepts ihr obliegende Informationspflichten wahrgenommen hat (BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358, 359; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548; Senat, ZIP 2002, 1244, 1249 = BKR 2002, 1004, 1010 f.; Senat, ZIP 2002, 1725, 1727).

    Ähnlich hat nunmehr auch der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244, 1247 f.= BKR 2002, 1004, 1008 f., insoweit grundsätzlich zustimmend Schäfer BKR 2002, 1010, 1011 f.) die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf eine stille Beteiligung deshalb nicht angewendet, "weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war" (Senat a. a O.), aus welchen Gründen sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats zugleich von den Fällen unterschied, in denen bei Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Rückabwicklung des Beitritts zu einem in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds begehrt wird.

    Mögen stille Gesellschafter sich auch grundsätzlich untereinander - etwa im Sinne der Bildung eines Beirats, was hier nicht geschehen ist - koordinieren können (vgl. BGH WM 1980, 868, 868; BGH WM 1985, 284, 284; siehe ferner Senat ZIP 2002, 1244, 1247 = BKR 2002.1004, 1008), so bleibt doch die stille Gesellschaft als Rechtsverhältnis zwischen Beitretendem und dem Unternehmer grundsätzlich zweigliedrig (vgl. auch Bezzenberger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 3 StG § 5 Rn. 20; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 II.).

  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 123/05

    Rechtsnatur der Tätigkeit eines Treuhandgesellschafters; Begriff des

    Im Übrigen haben sich die Kläger zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Anschluss an ein Urteil des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) - betreffend einen anderen Fonds - lediglich auf eine "unerträgliche Risikoverteilung" und eine "Beschädigung" des Systems der Beklagten mit der Folge eines Wertverlusts berufen.
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Was eine denkbare Finanzierungsfalschberatung betrifft, hinsichtlich deren Verantwortlichkeit sich die Klägerin auch nicht durch Einschaltung unabhängiger Vermittler freizeichnen kann (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 -, ZIP 2002, 1244, 1246; BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 547 f.), kommt der Sache nach eine Falschberatung hinsichtlich der Vereinbarung eines Disagios als solchem schon deshalb nicht in Betracht, weil Bedeutung und wirtschaftliche Funktion eines Disagios im Vergleich zur Vollauszahlung eines Darlehens mit höherer Verzinsung für den Darlehensnehmer weder von vornherein nachteilig noch in interessierten Kreisen wirklich unbekannt sind.
  • KG, 19.01.2004 - 8 U 191/03

    Anfechtung des Gesellschaftvertrages einer stillen Gesellschaft, Aufklärung über

    Soweit das Landgericht sich auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - (ZIP 2002, 1244) betreffend eine stille Beteiligung an der S R beziehe, habe es nicht berücksichtigt, dass die Sittenwidrigkeit unabhängig von der Frage eines 30 %-igen Vorabgewinns auch aus sonstigen Gründen bejaht worden sei.

    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) beziehe, sei deren Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

    Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass die Entscheidung des OLG Schleswig vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - (ZIP 2002, 1744) auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar ist, weil bei der dort agierenden Anlagegesellschaft ein Vorabgewinn von 30 % des Jahresüberschusses an diese ausgezahlt wurde und die Anlagestrategie dadurch bestimmt war, dass den stillen Gesellschaftern nur geringe Mitwirkungsrechte eingeräumt worden sind.

  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 252/02

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für Aktien; Beendigung der Beteiligung

    Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Übertragbarkeit der Grundsätze berufen, die das Oberlandesgericht Schleswig (u.a. Urteil vom 13.6.2002 - Az. 5 U 78/01) entwickelt hat.
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 4 U 704/02

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Einlagen im Wege der Rückabwicklung einer

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  • OLG Frankfurt, 01.07.2003 - 14 U 148/02

    Atypische stille Gesellschaft: Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrags auf Grund

    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) ist daher nicht einschlägig, weil konkrete Tatsachen für eine Disparität des Klägers hinsichtlich seiner Beteiligung an der Beklagten nicht konkret dargelegt sind.
  • OLG Dresden, 21.11.2002 - 8 U 933/02

    Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters nach erfolgreicher Anfechtung

    b) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13.06.2002 (Az: 5 U 78/01) - freilich ohne näheres Eingehen auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles - eine Sittenwidrigkeit des Beteiligungsvertrages geltend machen will, weil eine "hinsichtlich der Verteilung von Chancen und Risiken völlig unausgewogene Vertragsbeziehung" (so die vom OLG Schleswig verwendete Formulierung) vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden.

    Auch das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2002 (Az: 5 U 78/01) entgegen der sachlich unzutreffenden Darlegung des Klägers nicht festgestellt, dass es sich in dem dortigen Fall um ein verdecktes Einlagengeschäft i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 ff. KWG handelt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2005 - 16 U 114/04
    Das in erster Instanz noch in Bezug genommene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002 (5 U 78/01, ZIP 2002, 1244) betrifft unstreitig nicht die Beklagte zu 1. und es betrifft auch eine andere Anlage.
  • BGH, 25.04.2003 - II ZR 228/02
  • LG Wuppertal, 22.07.2004 - 12 O 57/03
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2004 - 16 U 204/03
  • OLG München, 27.11.2002 - 27 U 286/02

    - Securenta 3 -, - Göttinger Gruppe 3 -, Abgrenzung Anlageberater /

  • LG München I, 18.03.2010 - 31 S 4068/06

    Publikums-KG : Sittenwidrigkeit des Beitritts der Anleger wegen des

  • LG Göttingen, 20.08.2002 - 3 O 5/02
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