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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18   

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https://dejure.org/2018,28878
OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2018,28878)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.03.2018 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2018,28878)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. März 2018 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2018,28878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • autokaufrecht.info

    Fahrlässige Beweisvereitelung durch Entsorgung angeblich defekter Kfz-Teile

  • IWW
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer, bei einer Nachbesserung, die ausgetauschten Teile nicht verwahrt, begeht fahrlässig eine Beweisvereitelung

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenkauf: Sachmängelhaftung - Vernichtung alter Kfz-Teile

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 476; ZPO § 427; ZPO § 441 Abs. 3 S. 3; ZPO § 444; ZPO § 446; ZPO § 453 Abs. 2; ZPO § 454 Abs. 1
    Wegfall der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf wegen schuldhafter Beweisvereitelung durch den Käufer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1323
  • VersR 2019, 231
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Die Reparatur einer als mangelhaft gerügten Kaufsache kann als Beweisvereitelung angesehen werden, wenn ausgetauschte Teile, die für die Beweisführung von Bedeutung sind, nicht verwahrt werden (im Anschluss an BGH, NJW 2006, 434).

    Normaler Verschleiß stellt jedoch keinen Sachmangel dar (vgl. nur BGH, NJW 2006, 434, 435).

    Dieser trägt nach der Übergabe der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 434).

    Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts, als auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder zukünftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, NJW 2006, 434, 436; BGH, NJW 2009, 360, 361 f.).

    Die Reparatur einer als mangelhaft gerügten Kaufsache ist als Beweisvereitelung anzusehen, wenn ausgetauschte Teile, die für die Beweisführung von Bedeutung sind, nicht verwahrt werden (BGH, NJW 2006, 434, 436, BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 27, § 284 Rn. 90.1).

  • BVerwG, 25.07.2008 - 3 B 69.08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristverlängerung; Antrag; erhebliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 64/07

    Darlegungs--und Beweislast für die Mängelfreiheit einer Werkleistung vor Abnahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts, als auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder zukünftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, NJW 2006, 434, 436; BGH, NJW 2009, 360, 361 f.).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 43/03
    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • OLG Köln, 18.09.2013 - 5 U 40/13

    Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen durch einen Arzt

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299).
  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Insofern hat das Landgericht zutreffend auf die Ausweitung der Vermutungswirkung des § 476 BGB nach der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift durch den Bundesgerichtshof abgestellt (BGH, NJW 2017, 1093).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18   

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https://dejure.org/2019,30117
OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2019,30117)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.04.2019 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2019,30117)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. April 2019 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2019,30117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102).

    Ebenfalls als nicht ausreichend angesehen wurde eine Belehrung, die am Ende eines längeren Absatzes abgedruckt war, der weitere Informationen, unter anderem über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, über die Verwendung der Beiträge und über die Entwicklung der Rückkaufswerte enthielt, wobei innerhalb dieses Absatzes der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht hervorgehoben, der Absatz insgesamt vielmehr fettgedruckt war und der Hinweis auch nicht unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers stand, sondern diesem noch ein weiterer, ebenfalls fettgedruckter Absatz mit Hinweisen auf die auf der Rückseite abgedruckten Erklärungen und Informationen zu den einzelnen Versicherungsarten folgte (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513).

    Eine solche Gestaltung der Rücktrittsbelehrung, auch in Verbindung mit ihrer Positionierung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers, reichte hier aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 20 U 73/14, juris, auch unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513).

    Die von der Rechtsprechung geforderte Form einer Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln, wird erst dann nicht eingehalten, wenn weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular ausreichen, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

    Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon gewährleistet ist; dieses Ziel kann aber - wie dargelegt - nicht nur durch Fettdruck, sondern auch durch andere Gestaltungsmittel, etwa die Stellung der Belehrung im Antragsformular, erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102).

    An einer ordnungsgemäßen Belehrung kann es beispielsweise fehlen, wenn sie unter der Überschrift "Schlusserklärungen" und nur auf der Rückseite des den Versicherungsnehmer als zweites Blatt des Formularsatzes ausgehändigten Antragsformulars - dort eingeschoben zwischen anderen Hinweisen - angebracht ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313, zu § 8 Abs. 4 VVG i.d.F. v. 17. Dezember 1990), oder wenn die Belehrung inmitten eines Textblockes abgedruckt ist, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, innerhalb dieses Textblockes der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben, sondern vielmehr der gesamte Textblock fettgedruckt ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

    Die von der Rechtsprechung geforderte Form einer Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln, wird erst dann nicht eingehalten, wenn weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular ausreichen, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

    Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon gewährleistet ist; dieses Ziel kann aber - wie dargelegt - nicht nur durch Fettdruck, sondern auch durch andere Gestaltungsmittel, etwa die Stellung der Belehrung im Antragsformular, erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 24/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Als der Kläger am 22. November 2017 jeweils - wörtlich - den "Widerspruch" erklärte und dadurch in ausreichender Weise erkennbar zum Ausdruck brachte, sich - ohne Rücksicht auf die rechtlich zutreffende Bezeichnung - mit Rückwirkung von den drei Versicherungsverträgen lösen zu wollen (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556), war die vierzehntägige Rücktrittsfrist jedoch längst abgelaufen.

    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102).

    Dagegen war der Versicherer nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (BGH, a.a.O.; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 4 U 91/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Maßgeblich sind die konkreten Umstände der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2016 - 4 U 91/15, juris).

    Dadurch dass sich die Belehrung im vorliegenden Fall unmittelbar oberhalb dieser Stelle wiederfindet, ist dieses Anliegen in besonderem Maße sichergestellt: Auch der flüchtige durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt so bei einem raschen Überblick über das Formular vor seiner Unterschrift das Wort Rücktrittsrecht, wenn er seine Augen nicht verschließt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2016 - 4 U 91/15, juris).

  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Sie begann hier für den jeweiligen Vertrag jeweils mit dem formellen Abschluss des Vertrages zu laufen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 100), d.h. mit Übersendung des entsprechenden Versicherungsscheins; durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des jeweiligen Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435).

    Auch wenn § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 61).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2017 - 4 U 123/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Der Versicherungsnehmer wird hierbei schon durch die übersichtliche Gestaltung des Formulars und den durch Fettdruck und eine größere Schrifttype hervorgehobenen Hinweis, dass nunmehr wichtige "Erklärungen" von ihm abverlangt werden, in besonderer Weise auf die Relevanz der nachfolgenden Zeilen aufmerksam gemacht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2017 - I-4 U 123/15, juris).

    Dabei ist die eigentliche Belehrung mit dem für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres verständlichen Begriff "Rücktrittsrecht" überschrieben: Durch diesen "Blickfang" wird die Kenntnisnahme vom nachfolgenden Inhalt der Tabellenzeile in ausreichender Weise gewährleistet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 20 U 146/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2017, a.a.O.).

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 20 U 21/14

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Dabei sticht das Wort "Rücktrittsrecht" aufgrund seiner Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile besonders hervor, was - entgegen der Ansicht der Berufung - durchaus von Relevanz ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 1. August 2014 - 20 U 21/14, juris; Urteil vom 17. April 2015 - 20 U 228/14, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377).

    Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2016 - 4 U 99/13, juris; OLG Köln, Urteil vom 1. August 2014 - 20 U 21/14, juris).

  • OLG Köln, 17.04.2015 - 20 U 228/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Dabei sticht das Wort "Rücktrittsrecht" aufgrund seiner Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile besonders hervor, was - entgegen der Ansicht der Berufung - durchaus von Relevanz ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 1. August 2014 - 20 U 21/14, juris; Urteil vom 17. April 2015 - 20 U 228/14, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377).

    Diesem Anliegen ist hier durch die übersichtliche tabellarische Gestaltung des Antragsformulars, die Verwendung eindeutiger, gut lesbarer Schlagworte und die Positionierung der Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile in ausreichender Weise Rechnung getragen worden (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377; OLG Köln, Urteil vom 17. April 2015 - 20 U 228/14, juris).

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94

    "Widerrufsbelehrung III"; Anforderungen an die Belehrung bei Abschluß eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    An einer ordnungsgemäßen Belehrung kann es beispielsweise fehlen, wenn sie unter der Überschrift "Schlusserklärungen" und nur auf der Rückseite des den Versicherungsnehmer als zweites Blatt des Formularsatzes ausgehändigten Antragsformulars - dort eingeschoben zwischen anderen Hinweisen - angebracht ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313, zu § 8 Abs. 4 VVG i.d.F. v. 17. Dezember 1990), oder wenn die Belehrung inmitten eines Textblockes abgedruckt ist, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, innerhalb dieses Textblockes der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben, sondern vielmehr der gesamte Textblock fettgedruckt ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

    Eine solche Gestaltung der Rücktrittsbelehrung, auch in Verbindung mit ihrer Positionierung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers, reichte hier aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 20 U 73/14, juris, auch unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513).

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2017 - 12 U 97/17

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Antragsmodell: Formwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18
    Dabei sticht das Wort "Rücktrittsrecht" aufgrund seiner Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile besonders hervor, was - entgegen der Ansicht der Berufung - durchaus von Relevanz ist (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 1. August 2014 - 20 U 21/14, juris; Urteil vom 17. April 2015 - 20 U 228/14, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377).

    Diesem Anliegen ist hier durch die übersichtliche tabellarische Gestaltung des Antragsformulars, die Verwendung eindeutiger, gut lesbarer Schlagworte und die Positionierung der Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile in ausreichender Weise Rechnung getragen worden (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 1377; OLG Köln, Urteil vom 17. April 2015 - 20 U 228/14, juris).

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 173/15

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Verwirkung und Ausschluss des

  • OLG Köln, 09.01.2017 - 20 U 229/16

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

  • OLG Hamm, 24.10.2014 - 20 U 73/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4 U 99/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Köln, 22.12.2015 - 20 U 146/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 501/15

    Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1

  • OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17

    Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 201/16

    Rückzahlungsanspruch eines Versicherten auf die geleisteten Versicherungsbeiträge

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 166/12

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Wirksamkeit des Widerrufs bei

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 175/93

    "Widerrufsbelehrung II"; Belehrung des Versicherungsnehmers über sein

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21

    1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu

    Maßgeblich sind die konkreten Umstände der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke (Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).

    Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).

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   OLG Koblenz, 25.04.2018 - 5 U 79/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,59705
OLG Koblenz, 25.04.2018 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2018,59705)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2018 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2018,59705)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. April 2018 - 5 U 79/18 (https://dejure.org/2018,59705)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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