Rechtsprechung
   KG, 04.10.2016 - 5 U 8/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48961
KG, 04.10.2016 - 5 U 8/16 (https://dejure.org/2016,48961)
KG, Entscheidung vom 04.10.2016 - 5 U 8/16 (https://dejure.org/2016,48961)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2016 - 5 U 8/16 (https://dejure.org/2016,48961)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,48961) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • KG, 21.06.2017 - 5 U 185/16

    Lieferservice-Portal - Haftung des Betreibers eines Online-Lieferdienstes für

    Allerdings kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden Bestimmungen nicht täterschaftlich, sondern allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (vgl. BGH GRUR 2015, 1025, Rn. 16 - TV-Wartezimmer; Senat WRP 2017, 89, 91).

    Knüpft daher die Unlauterkeit i.S. des § 3 Abs. 1 UWG an die Verletzung einer Marktverhaltensregelung i.S. des § 3a UWG an, die sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet (z.B. Ärzte, wie es bei BGH GRUR 2015, 1025, Rn. 16 - TV-Wartezimmer; Senat WRP 2017, 89, 91, u.a. der Fall war), kann Täter dieses Wettbewerbsverstoßes nur sein, wer zu diesem Personenkreis gehört (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 2.5 m.w.N.).

  • OLG Köln, 16.08.2023 - 5 U 32/22
    Dies umfasst nach allgemeiner Auffassung aber nicht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, wie es vorliegend in Rede steht (vgl. BGH VersR 2006, 935 Rn. 15; KG Berlin WRP 2017, 89; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, § 2 GOÄ Rn. 3 m.w.N.; Hübner in: Prütting, Medizinrecht 5. Auflage, § 2 GOÄ Rn. 2; Hess/Hübner in: Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht 2. Auflage, Kap. 11 Rn. 19).

    Einer abweichenden Vereinbarung zugänglich ist lediglich der Multiplikator (vgl. Spickhoff/Spickhoff, a.a.O., § 2 GOÄ Rn. 3 m.w.N.; Hübner in: Prütting, a.a.O., § 2 GOÄ Rn. 2 ff.; Uhlenbruck in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 2. Auflage, § 82 Rn. 5; Hess/Hübner in: Wenzel, a.a.O., Kap. 11 Rn. 19; KG Berlin WRP 2017, 89).

    Die andere Ansicht (hierzu etwa: KG Berlin WRP 2017, 89, unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts; Bayerisches Landessozialgericht Urt. v. 07.11.2019 - L 20 KR 373/18; Schroeder-Printzen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019, § 1 Rn. 13 ff.; Clausen in: Stellpflug/Meier/Hildebrandt, Handbuch Medizinrecht, § 1 GOÄ, Rn. 3; und Clausen, in: Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 170) bejaht die Anwendung der GOÄ.

    Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ differenziere nicht zwischen Leistungen, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestellten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht würden (KG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 5 U 8/16 -, Rn. 71, juris m. w. N.).

    Auch der BGH gehe davon aus, dass der Wortlaut der Vorschrift weit gefasst sei und die Vergütungen für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheine (BGH ZMGR 2010, 37, Rn 8; KG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 5 U 8/16 -, Rn. 72, juris).

    Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Interessen der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten weniger schutzwürdig und die Interessen der an den Entgelten Berechtigten weniger regelungsbedürftig sein sollen, wenn die ärztliche Tätigkeit durch einen Berufsträger erbracht wird, der von einer juristischen Person beschäftigt wird und diese juristische Person Vertragspartner des Patienten wird (vgl. KG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 5 U 8/16 -, Rn. 74, juris m. w. N.).

  • OLG Rostock, 25.09.2019 - 2 U 22/18

    Maracujasaft - Wettbewerbsrechtlich zulässige Prospektwerbung: Bezeichnung eines

    Folgerichtig ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung konkret für die Werbung für Gutscheine entschieden worden, dass selbst beim ernstlichen Inbetrachtkommen einer Vertragsbeziehung des Gutscheinerwerbers / -inhabers zu einem Dritten - im dortigen Fall der jeweils behandelnde Belegarzt anstelle des werbenden Klinikbetreibers - ein Fall des § 5a UWG nicht vorliegt, sondern vielmehr im Zweifel von einem lauterkeitsrechtlich unbedenklichen Eigengeschäft des Werbenden auszugehen ist (KG, Urteil vom 04.10.2016 - 5 U 8/16, WRP 2017, 89 [Juris; Tz. 123 ff.]; ähnlich für einen Gutschein für zahnärztliche Leistungen OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016 - 6 U 136/15, GRUR-RR 2016, 460 = GesR 2017, 50 [Juris; Tz. 2 ff. i.V.m. 48] - aus dem Gutschein verpflichtet werde nicht der Betreiber der Zahnarztpraxis, sondern der Veräußerer des Gutscheins, also wiederum der Werbende selbst).
  • LSG Bayern, 07.11.2019 - L 20 KR 373/18

    Krankenversicherung: Keine Kostenerstattung bei nicht GOÄ-konformer Abrechnung

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des Kammergerichts (KG) Berlin im Urteil vom 04.10.2016, 5 U 8/16, die er sich in vollem Umfang zu eigen macht:.
  • LG Köln, 08.11.2021 - 3 O 393/20
    Der Verweis der Beklagten, sie sei als Privatklinik nicht an die GOÄ gebunden, verfängt nämlich nur dann, wenn im - hypothetischen - Fall einer Behandlung in einem Plankrankenhaus ein totaler Krankenhausvertrag vorgelegen hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 18.08.2010 - Az.: 5 U 127/09 [zitiert nach JURIS]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 3/12 R - [Rn. 38, zitiert nach juris]) Sonach dürfte die Beklagte ausschließlich dann berechtigt gewesen sein, auf der Basis eines Pauschalhonorars abzurechnen, wenn dieses Honorar nicht nur die ärztlichen Behandlungen, sondern auch andere Leistungen - etwa eine Übernachtung, Pflege und Verpflegung - mit umfasst hätte (vgl. auch Urteil des Kammergerichts vom 04.10.2016 - Az.: 5 U 8/16 [zitiert nach JURIS, Rn. 75-81]).
  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 231/19
    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur dann, wenn neben der reinen ärztlichen Leistung auch andere Leistungen einer klinischen Versorgung - insbesondere eine pflegerische Betreuung, eine stationäre Unterbringung und die Verpflegung - vereinbarungsgemäß geschuldet sind, eine Abrechnung außerhalb der GoÄ möglich sein soll (KG, Urt. vom 04.10.2016 - Az.: 5 U 8/16 - [Rn. 41] zitiert nach JURIS; BSG, Urt. vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 3/12 R - [Rn. 38] zitiert nach JURIS).
  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 234/19
    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur dann, wenn neben der reinen ärztlichen Leistung auch andere Leistungen einer klinischen Versorgung - insbesondere eine pflegerische Betreuung, ein stationäre Unterbringung und die Verpflegung - vereinbarungsgemäß geschuldet sind, eine Abrechnung außerhalb der GoÄ möglich sein soll (KG, Urt. vom 04.10.2016 - Az.: 5 U 8/16 - [Rn. 41] zitiert nach JURIS; BSG, Urt. vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 3/12 R - [Rn. 38] zitiert nach JURIS).
  • LG Berlin, 30.11.2021 - 91 O 21/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Rabatt-Werbung für durch Dritte

    Die GOÄ ist für die Beklagte als juristische Person anwendbar (Kammergericht vom 4. Oktober 2010 zu 5 U 8/16 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen).
  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 232/19
    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur dann, wenn neben der reinen ärztlichen Leistung auch andere Leistungen einer klinischen Versorgung - insbesondere eine pflegerische Betreuung, ein stationäre Unterbringung und die Verpflegung - vereinbarungsgemäß geschuldet sind, eine Abrechnung außerhalb der GoÄ möglich sein soll (KG, Urt. vom 04.10.2016 - Az.: 5 U 8/16 - [Rn. 41] zitiert nach JURIS; BSG, Urt. vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 3/12 R - [Rn. 38] zitiert nach JURIS).
  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 233/19
    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur dann, wenn neben der reinen ärztlichen Leistung auch andere Leistungen einer klinischen Versorgung - insbesondere eine pflegerische Betreuung, eine stationäre Unterbringung und die Verpflegung - vereinbarungsgemäß geschuldet sind, eine Abrechnung außerhalb der GoÄ möglich sein soll (KG, Urt. vom 04.10.2016 - Az.: 5 U 8/16 - [Rn. 41] zitiert nach JURIS; BSG, Urt. vom 11.09.2012 - Az.: B 1 KR 3/12 R - [Rn. 38] zitiert nach JURIS).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht