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   OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07   

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https://dejure.org/2008,3749
OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2008,3749)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2008,3749)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2008,3749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 18, 19, 3, 14 MarkenG; § 12 UWG; Artt. 97, 4 GMV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch das Angebot von Gelenksteigbügeln; Markenschutz im Bereich des Reitsportbedarfs; Bestimmung des Vorliegens der markenmäßigen Verwendung einer dreidimensionale Marke unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungskraft; Bestehen der ...

  • Judicialis

    GMV Art. 9 Abs. 3; ; GMV Art. 97; ; GMV Art. 98; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 6; ; MarkenG § 18; ; MarkenG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Gelenksteigbügel"; Bindung des Verletzungsgerichts an die Gewährung markenrechtlichen Schutzes im Eintragungsverfahren; Schutzfähigkeit dreidimensionaler Formmarken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Der Verletzungsrichter ist an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 03, 436, 439 - Feldenkrais; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 02, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).

    bb) Eine Verletzungshandlung nach dieser Vorschrift setzt nach der zu § 14 Abs. 2 MarkenG ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich weiter voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 414, 415 - Rus-sisches Schaumgebäck).

    Die Ausübung des Markenrechts ist damit auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH WRP 07, 1090, 1092 - Pralinenform; EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück).

    aaa) Für die erforderliche Beurteilung, ob eine Formmarke markenmäßig benutzt wird, ist dabei auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 947, 948- Gazoz).

    Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, 428 f - Lila-Schokolade).

    Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus I).

    Allerdings wird bei diesen regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; vgl. noch zum Warenzeichengesetz BGH GRUR 1991, 613 - SL).

    Denn der markenrechtliche Schutz hat von der eingetragenen Gestaltung der Klagemarke auszugehen und nicht von außerhalb der Registereintragung liegenden Umständen (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 04, 598, 599 - Kleiner Feigling).

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit durch Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, nur Übereinstimmungen in denjenigen Merkmalen maßgeblich sein können, die jeweils herkunftshinweisende Bedeutung haben (BGH WRP 07, 1090, 1095 - Pralinenform; BGH GRUR 03, 332 - Abschlussstück).

    (2) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Steigbügeln - wie die Parteien durch die eingereichten Anlagen dargelegt haben - trotz der funktionalen Grunderfordernisse an eine Vielzahl von Gestaltungen (auch mit Seitenhülsen) gewöhnt ist und schon deshalb Abweichungen von der als Marke geschützten Form, die unübersehbar sind, leicht aus dem Schutzbereich einer Marke herausführen (vgl. BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform).

    Der Umstand, dass die (Gelenk-)Steigbügel von Wettbewerbern deutlich andere Gestaltungen aufweisen (durch Variationen der Gesamtform, durch andere Farben der Gelenkhülsen oder durch andere Oberflächenstrukturen), belegt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, dass der beanstandete Gelenksteigbügel mehr ist als eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung und dadurch dem Durchschnittsverbraucher erlaubt, bereits in der Warenform, ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein, einen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; EuGH Slg. GRUR Int 2005, 135 - Mag Instruments; EuGH GRUR Int 2006, 226 - Deutsche SiSi-Werke).

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Allerdings fasst der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auf, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH WRP 03, 889, 891 - Goldbarren; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Warenformen allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform aus welchen Gründen auch immer etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Bei technischen Geräten wird der Verkehr ein konkretes Gestaltungsmerkmal - selbst wenn es in Wirklichkeit nicht technisch bedingt ist - eher für funktionsbedingt halten und ihm keinen Herkunftshinweis entnehmen, weil er zunächst davon ausgeht, dass sich die Form bei solchen Waren in erster Linie an der technischen Funktion orientiert (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH).

    Wenn bereits eine Vielfalt an Gestaltungen üblich ist, wird der Verkehr häufig dazu neigen, die jeweilige Gestaltung mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft zu verbinden, wenn es sich erkennbar um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische, also identitätsstiftende Merkmale unterscheidet (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH,GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH WRP 07, 1090, 1092 - Pralinenform; EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück).

    aaa) Für die erforderliche Beurteilung, ob eine Formmarke markenmäßig benutzt wird, ist dabei auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 947, 948- Gazoz).

    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH WRP 03, 889, 891 - Goldbarren; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit durch Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, nur Übereinstimmungen in denjenigen Merkmalen maßgeblich sein können, die jeweils herkunftshinweisende Bedeutung haben (BGH WRP 07, 1090, 1095 - Pralinenform; BGH GRUR 03, 332 - Abschlussstück).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH GRUR 05, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    bb) Eine Verletzungshandlung nach dieser Vorschrift setzt nach der zu § 14 Abs. 2 MarkenG ergangenen Rechtsprechung grundsätzlich weiter voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 414, 415 - Rus-sisches Schaumgebäck).

    Die Gerichte sind dabei selbst dann, wenn eine mit der geschützten Marke identische Bezeichnung oder Gestaltung benutzt wird, nicht aus Rechtsgründen gehindert anzunehmen, die beanstandete konkrete Verwendungsform werde vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH GRUR 2005, 1044 - Dentale Abformmasse; BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    Dies gilt auch für eine dreidimensionale Marke, deren Gestaltung einer Warenform entspricht (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Denn der markenrechtliche Schutz hat von der eingetragenen Gestaltung der Klagemarke auszugehen und nicht von außerhalb der Registereintragung liegenden Umständen (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 04, 598, 599 - Kleiner Feigling).

    (2) Der für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevante Gesamteindruck (BGH GRUR 04, 598, 599 - Kleiner Feigling) einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke ist der Eindruck, den die Marke bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren hervorruft.

    Die Tatsache dass bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist, schließt allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deswegen bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGH WRP 00, 172, 174 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 98, 942 - ALKA-SELTZER; BGH GRUR 99, 238, 239 - Tour de culture; BGH GRUR 98, 1014 - ECCO II), weil demgegenüber die weiteren Bestandteile zurücktreten (BGH GRUR 04, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH GRUR 96, 406, 407 - JUWEL).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Marken oder Markenbestandteile, die an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen der (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten, der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen ist, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (BGH WRP 03, 1353, 1355 - AntiVir/AntiVirus; BGH GRUR 89, 264, 265 REYNOLDS R1/EREINTZ; BGH GRUR 89, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy).

    Ein darüber hinausgehender Schutz kann nicht beansprucht werden, weil er dem markenrechtlichen Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde (BGH WRP 03, 1353, 1355 - AntiVir/AntiVirus).

    Deshalb kann bei derartigen Zeichen bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf die Übereinstimmung allein mit der beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden (BGH WRP 03, 1353, 1355 - AntiVir/AntiVirus).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH WRP 03, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III; BGH GRUR 01, 1177 ff - Feststellungsinteresse II).

    Die Erhebung der Stufenklage erweist sich im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährung von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig (BGH WRP 03, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III; BGH GRUR 01, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II).

    Es besteht deshalb kein Anlass, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrages zu befassen (BGH WRP 03, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III; BGH GRUR 01, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II).

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen (BGH WRP 03, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III; BGH GRUR 01, 1177 ff - Feststellungsinteresse II).

    Die Erhebung der Stufenklage erweist sich im Wettbewerbsrecht wegen der kurzen Verjährung von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig (BGH WRP 03, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III; BGH GRUR 01, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II).

    Es besteht deshalb kein Anlass, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrages zu befassen (BGH WRP 03, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III; BGH GRUR 01, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Der Verletzungsrichter ist an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 03, 436, 439 - Feldenkrais; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 02, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).

    Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus I).

    hh) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht schließlich eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 05, 744, 745 - MEY/Ella May; EuGH GRUR 98, 387, 389 - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud; BGH GRUR 00, 605, 606 - comtes/ComTel; BGH WRP 00, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 01, 159 f - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 01, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07
    Diese Bindung bezieht sich indes nur auf die Tatsache der Eintragung und die zu Grunde liegenden Feststellung zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind (BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade; BGH GRUR 00, 888, 889 - MAG-LITE).

    Die Ausübung des Markenrechts ist damit auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, 428 f - Lila-Schokolade).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 19/01

    Stabtaschenlampe "MAGLITE"; Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke mit einem

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

  • OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 11 U 8/05

    Kein Mängelexemplar ohne Mängel

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 153/85

    Import und Export von Kunststoffen - Schadensersatz wegen der Verletzung

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 136/97

    MAG-LITE; Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07

    Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters

    Diese Grundsätze entsprechen ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 08.10.2008, Az. 5 U 83/07, Rz. 97 - Gelenksteigbügel).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11319
OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2009,11319)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2009,11319)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2009 - 5 U 83/07 (https://dejure.org/2009,11319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen sittenwidrigerÜbervorteilung; Haftung des Vermittlers einer zu Kapitalanlagezwecken erworbenen Wohnung

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 147 Abs. 2; ; BGB § 164 Abs. 1 Satz 2; ; BGB §§ 249 ff; ; BGB § 278; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 433 Abs. 2; ; ZPO § 313 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen sittenwidriger Übervorteilung; Haftung des Vermittlers einer zu Kapitalanlagezwecken erworbenen Wohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des Immobilienveräußerers, Verkäufer, Eigentumswohung, Immobilienerwerb zu Anlagezwecken, Altersversorgung, Zurechnung des Beratungsverschuldens eines Anlageberaters, Erfüllungsgehilfe, Umfang des Schadensersatzes, Haftung des VM bei der Wahrnehmung eines ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Überlässt der Verkäufer die Führung wesentlicher Vertragsverhandlungen einem Dritten, so trägt der Verkäufer das mit dieser Arbeitsteilung verbundene Risiko (BGH NJW 2003, 1811 f; WM 1996, 315, 316; BGHZ 140, 111, 116).

    Denn hierfür reicht es aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (BGHZ 140, 111, 116; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813).

    Denn wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben ist, ist dem Schädiger nach Treu und Glauben und wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit desjenigen, der auf den Rat eines vermeintlich Sachkundigen vertraut, in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe ihm nicht vertrauen dürfen (BGH NJW 1998, 302, 305; 2003, 1811, 1814).

    der Prämien, die auf die wegen des Immobilienerwerbs abgeschlossene Lebensversicherung gezahlt wurden (BGH NJW 2003, 1811, 1814).

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Denn hierfür reicht es aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (BGHZ 140, 111, 116; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813).

    Auch wenn der Verkäufer davon ausgehen kann, dass sich sein Vertragspartner selbst über Art und Umfang der mit dem Erwerb verbundenen finanziellen Belastungen im eigenen Interesse Klarheit verschafft, so besteht eine Aufklärungspflicht aber dann, wenn, wie vorliegend wegen der oben geschilderten besonderen Umstände, davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH NJW 1997, 3230, 3231; NJW 2001, 2021).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Entscheidend ist, ob er mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen (BGH WM 1996, 315, 316).

    Überlässt der Verkäufer die Führung wesentlicher Vertragsverhandlungen einem Dritten, so trägt der Verkäufer das mit dieser Arbeitsteilung verbundene Risiko (BGH NJW 2003, 1811 f; WM 1996, 315, 316; BGHZ 140, 111, 116).

    (BGH NJW 1996, 451, 452).

    Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (BGH NJW 1996, 451, 452).

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Wenn der Berater hierbei in tatsächlicher Hinsicht die Ertragserwartung der Immobilie zu positiv darstellt und den Interessenten zum Vertragsabschluss veranlasst, verletzt er seine Beratungspflichten (BGH WM 2005, 69, 70).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Überlässt der Verkäufer die Führung wesentlicher Vertragsverhandlungen einem Dritten, so trägt der Verkäufer das mit dieser Arbeitsteilung verbundene Risiko (BGH NJW 2003, 1811 f; WM 1996, 315, 316; BGHZ 140, 111, 116).

    Denn hierfür reicht es aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war (BGHZ 140, 111, 116; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1813).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Denn wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben ist, ist dem Schädiger nach Treu und Glauben und wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit desjenigen, der auf den Rat eines vermeintlich Sachkundigen vertraut, in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe ihm nicht vertrauen dürfen (BGH NJW 1998, 302, 305; 2003, 1811, 1814).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Denn wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte den Hinweis unbeachtet gelassen hätte und auch bei aufklärungsgerechtem Verhalten den Vertrag so, wie geschehen, geschlossen hätte (st. Rspr. BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205 (Czub, ZfIR 2007, 41, 52)).

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Bei dem Erwerb einer vollfinanzierten Immobilie zur Altersvorsorge sind dies vor allem die Aufwendungen, die der potentielle Erwerber aufbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377; BGH ZfIR 2005, 51).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811, 1812; 2005, 820, 821; NJW 2005, 983; BGH WuM 2005, 205; BGH WM 2007, 174, 175; BGH NJW 2008, 3060, 3061).

    Bei dem Erwerb einer vollfinanzierten Immobilie zur Altersvorsorge sind dies vor allem die Aufwendungen, die der potentielle Erwerber aufbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können (BGHZ 156, 371, 377; BGH ZfIR 2005, 51).

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07
    Zudem würde der Hinweis, dass die Finanzierung Sache der Beklagten sei im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Beratung allenfalls und nur unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens eröffnen (BGH NJW 1982, 1095 f).
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 175/07

    Aufklärungspflichten des Verkäufers von Wohnungseigentum bei Übernahme einer

  • BGH, 08.11.1991 - V ZR 260/90

    Grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zurechnung des Wissens

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

  • BGH, 30.01.1981 - V ZR 7/80

    Bewertung eines Ergänzungsvertrages als sittenwidrig bei einem auffälligen

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 102/94

    Erfüllung eines vor der Wiedervereinigung eingeräumten Ankaufsrechts an einem

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 76/91

    Sittenwidrigkeit eines Grundstücksveräußerungsvertrags wegen Mißverhältnis

  • BGH, 05.06.1981 - V ZR 80/80
  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei

    Danach aber stand den Klägern nach eigenem Vortrag -zumal unter Einbeziehung ihrer Erklärungen anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Kostenbeschwerdeverfahren (BA Bl. 39) zum Inhalt der ihnen gemachten Angaben C gegen den Verkäufer F ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender Pflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu, der gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff BGB inhaltlich darauf gerichtet war, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als hätten sie vom Abschluss des Kaufvertrages vom 16.04.2007 abgesehen ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 30 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 117; ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.09.2009 -5 U 83/07-, Tz. 33 bei juris ) und damit zugleich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO darstellte, derer sich die Kläger durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 16.06.2007 dauerhaft begeben haben, deren Wahrnehmung und auch Ausschöpfung den Klägern aber nicht nur zumutbar, sondern von ihnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch zu verlangen war, da andernfalls die nur subsidiäre Haftung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO jedenfalls in Teilen leerliefe und zudem bei abweichender Beurteilung -losgelöst vom Streitfall, der für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte bietetje nach Lage des Einzelfalls etwa mit Blick auf die hinter dem Notar stehende Haftpflichtversicherung die Gefahr manipulativer Einflussnahme bestünde.
  • LG Leipzig, 26.04.2012 - 5 O 3707/10

    Kaufvertragstext nicht übergeben: Schadensersatz!

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gem. § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere dann, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbes vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsschluss bewegen sollen (BGH NJW 1999, 638; BGH NJW 2004, 64; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2003, 1811 f.; BGH NJW 2005, 820; BGH NJW 2005, 983; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.09.2009, Az.: 5 U 83/07).
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