Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
TAE-BO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Markenrechtlicher Schutz einer eine neue Fitnesstrainingform bezeichnenden Wortmarke ("TaeBo"); Aussetzung eines Markenrechtsstreits wegen eines Löschungsverfahrens; Freihaltebedürfnis für Bezeichnungen von Trendsportarten im Fitnessbereich; Entwicklung eines erfundenen ...
- Judicialis
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 23; ; ZPO § 148
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Begriff der eingetragenen deutschen Wortmarke "Tae Bo"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2004, 296
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Sie käme nur dann in Betracht, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht für den Löschungsantrag bejaht werden könnte ( Senat, Beschluss vom 23.1.2003, 5 W 81/02 und Urteil vom 23.10.2003, 5 U 167/02 m.w.N. ).Zwar hat der Senat in anderer Besetzung in der Beschwerdesache 5 W 81/02, die eine durch das Landgericht beschlossene Aussetzung eines Markenrechtsstreits wegen eines Löschungsverfahrens gegen die Gemeinschaftsmarke "TaeBo" betraf, die Ermessensausübung des Landgerichts dahingehend bestätigt, dass die Aussetzung des Verfahrens vertretbar sei.
- EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Nach der Rechtsprechung des EUGH kann zwar ein Freihaltebedürfnis nicht nur gegenwärtig bestehen, sondern auch dann bejaht werden , wenn es "vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist" ( "Chiemsee", GRUR 99, 723 Tz.31 ). - BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98
GERRI/KERRY Spring
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Der BGH hat die Frage in der Sache "Gerri/Kerry Spring" dem EUGH vorgelegt ( WRP 2002, 547, 549 f. ).
- OLG Hamburg, 23.10.2003 - 5 U 167/02
"Salatfix"
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Sie käme nur dann in Betracht, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht für den Löschungsantrag bejaht werden könnte ( Senat, Beschluss vom 23.1.2003, 5 W 81/02 und Urteil vom 23.10.2003, 5 U 167/02 m.w.N. ). - EuGH, 14.05.2002 - C-2/00
Hölterhoff
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Dies wird den Beklagten nicht verwehrt sein können, wenn sie meinen, dem Verkehr die Beschaffenheit ihres Angebots unter Bezugnahme auf die Marke der Klägerin näher erläutern zu müssen ( s.z.B. EUGH WRP 2002, 664 "Hölterhoff" ). - EuGH, 23.02.1999 - C-63/97
RECHTSANGLEICHUNG
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Die Beklagten haben sich in der Verhandlung vor dem Senat zur Begründung einer zulässigen beschreibenden Benutzung auf die Entscheidung "BMW/ Deenik" des EUGH berufen ( WRP 99, 407 ). - BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00
Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog. …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Die Beklagten führen noch die Entscheidung "Feldenkrais" des BGH ins Feld ( NJW-RR 2003, 623 ). - OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 64/03
Verwendung der Bezeichnung SCHUFA in Internetdomainnamen
Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
Auch bei der hier bejahten markenmäßigen Verwendung eines Zeichens ist § 23 MarkenG anwendbar ( Urteil des Senats vom 6.11.2003, 5 U 64/03 ).
- BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 339/03
TAE-BO
Aus diesen Gründen habe auch das Oberlandesgericht Hamburg durch zu den Akten gereichtes Urteil vom 5. Mai 2005 (5 U 85/03) die Antragsteller verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Ausbildung und sportliche Aktivitäten die Zeichen "TaeBo" und/oder "European TaeBo" zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung "Summercamp for TaeBo Exercises" sportliche Aktivitäten anzubieten oder zu erbringen und/oder dieses Zeichen in der Werbung zu benutzen. - BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 74/03 Aus diesen Gründen habe auch das Oberlandesgericht Hamburg es durch zu den Akten gereichtes Urteil vom 5. Mai 2005 (5 U 85/03) abgelehnt, eine Unterlassungsklage der Antragsgegnerin hinsichtlich der Benutzung der Zeichen "TaeBo" und/oder "European TaeBo" im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren des Antragstellers sowie ein paralleles Löschungsverfahren auszusetzen, weil es eine überwiegende Erfolgsaussicht für diese Löschungsanträge nicht habe feststellen können.