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   OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03   

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https://dejure.org/2004,8481
OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03 (https://dejure.org/2004,8481)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2004 - 5 U 85/03 (https://dejure.org/2004,8481)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 5 U 85/03 (https://dejure.org/2004,8481)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • markenmagazin:recht

    TAE-BO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtlicher Schutz einer eine neue Fitnesstrainingform bezeichnenden Wortmarke ("TaeBo"); Aussetzung eines Markenrechtsstreits wegen eines Löschungsverfahrens; Freihaltebedürfnis für Bezeichnungen von Trendsportarten im Fitnessbereich; Entwicklung eines erfundenen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 23; ; ZPO § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Begriff der eingetragenen deutschen Wortmarke "Tae Bo"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02

    Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Sie käme nur dann in Betracht, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht für den Löschungsantrag bejaht werden könnte ( Senat, Beschluss vom 23.1.2003, 5 W 81/02 und Urteil vom 23.10.2003, 5 U 167/02 m.w.N. ).

    Zwar hat der Senat in anderer Besetzung in der Beschwerdesache 5 W 81/02, die eine durch das Landgericht beschlossene Aussetzung eines Markenrechtsstreits wegen eines Löschungsverfahrens gegen die Gemeinschaftsmarke "TaeBo" betraf, die Ermessensausübung des Landgerichts dahingehend bestätigt, dass die Aussetzung des Verfahrens vertretbar sei.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Nach der Rechtsprechung des EUGH kann zwar ein Freihaltebedürfnis nicht nur gegenwärtig bestehen, sondern auch dann bejaht werden , wenn es "vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist" ( "Chiemsee", GRUR 99, 723 Tz.31 ).
  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98

    GERRI/KERRY Spring

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Der BGH hat die Frage in der Sache "Gerri/Kerry Spring" dem EUGH vorgelegt ( WRP 2002, 547, 549 f. ).
  • OLG Hamburg, 23.10.2003 - 5 U 167/02

    "Salatfix"

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Sie käme nur dann in Betracht, wenn eine überwiegende Erfolgsaussicht für den Löschungsantrag bejaht werden könnte ( Senat, Beschluss vom 23.1.2003, 5 W 81/02 und Urteil vom 23.10.2003, 5 U 167/02 m.w.N. ).
  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Dies wird den Beklagten nicht verwehrt sein können, wenn sie meinen, dem Verkehr die Beschaffenheit ihres Angebots unter Bezugnahme auf die Marke der Klägerin näher erläutern zu müssen ( s.z.B. EUGH WRP 2002, 664 "Hölterhoff" ).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Die Beklagten haben sich in der Verhandlung vor dem Senat zur Begründung einer zulässigen beschreibenden Benutzung auf die Entscheidung "BMW/ Deenik" des EUGH berufen ( WRP 99, 407 ).
  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Die Beklagten führen noch die Entscheidung "Feldenkrais" des BGH ins Feld ( NJW-RR 2003, 623 ).
  • OLG Hamburg, 06.11.2003 - 5 U 64/03

    Verwendung der Bezeichnung SCHUFA in Internetdomainnamen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.05.2004 - 5 U 85/03
    Auch bei der hier bejahten markenmäßigen Verwendung eines Zeichens ist § 23 MarkenG anwendbar ( Urteil des Senats vom 6.11.2003, 5 U 64/03 ).
  • BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 339/03

    TAE-BO

    Aus diesen Gründen habe auch das Oberlandesgericht Hamburg durch zu den Akten gereichtes Urteil vom 5. Mai 2005 (5 U 85/03) die Antragsteller verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Ausbildung und sportliche Aktivitäten die Zeichen "TaeBo" und/oder "European TaeBo" zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung "Summercamp for TaeBo Exercises" sportliche Aktivitäten anzubieten oder zu erbringen und/oder dieses Zeichen in der Werbung zu benutzen.
  • BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 74/03
    Aus diesen Gründen habe auch das Oberlandesgericht Hamburg es durch zu den Akten gereichtes Urteil vom 5. Mai 2005 (5 U 85/03) abgelehnt, eine Unterlassungsklage der Antragsgegnerin hinsichtlich der Benutzung der Zeichen "TaeBo" und/oder "European TaeBo" im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren des Antragstellers sowie ein paralleles Löschungsverfahren auszusetzen, weil es eine überwiegende Erfolgsaussicht für diese Löschungsanträge nicht habe feststellen können.
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