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   OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17   

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https://dejure.org/2018,28693
OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2018,28693)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.06.2018 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2018,28693)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2018,28693)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 ; BGB § 1004
    Nachbarrechtlicher Auskunftsanspruch; Werkstatt- und Prognoserisiko; nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • rechtsportal.de

    BGB § 906 Abs. 2 ; BGB § 1004
    Höhe des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17
    16 Das sog. Werkstatt- oder Prognoserisikos trägt der Schädiger (BGHZ 115, 364).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen durch einen Dritten oder der Auswahl des Gutachters, der die Erforderlichkeit der Maßnahmen ermittelt hat, trifft (BGHZ 115, 364).

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17
    Dagegen verteidigt die Klägerin das Urteil und verweist u.a. auf das Urteil des BGH vom 9.2.2018, V ZR 311/16.

    Mit seiner Entscheidung vom 9.2.2018, V ZR 311/16, hat der BGH außerdem klargestellt, dass eine Haftung nach § 906 Abs. 2 BGB analog dabei keinen Sorgfaltspflichtverstoß des Grundstücksberechtigten voraussetzt.

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Absatz 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99).
  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17
    Sie gehören mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung (BGH, NJW 2008, 992).
  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 5 U 85/17
    Sollte ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten des TÜV erstellt worden sein, das zur Abwälzung des Prognoserisikos auf die Beklagte geführt hat, so hat die Beklagte ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Gutachter aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl hierzu auch BGH, Urteil vom 26.04.2018, III ZR 367/16).
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung; der Anspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der sich - jedenfalls unmittelbar - nach den §§ 249 ff. BGB richtet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 U 85/17 - zitiert nach juris).

    Er kann daher je nach Art und Weise der Einwirkung gleichwohl auf vollen Schadensersatz gehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 U 85/17 - zitiert nach juris).

    Die Anwaltskosten sind durch die einwirkungsbedingte rechtliche Auseinandersetzung entstanden und gehören mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2008 - V ZR 47/07 - NJW 2008, 992; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 U 85/17 - zitiert nach juris).

  • LG Frankenthal, 22.11.2022 - 8 O 66/21

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ersatz eines landwirtschaftlichen

    Diese gehören mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 U 85/17 -, Rn. 13 m.w.N., juris).
  • AG Gifhorn, 01.04.2022 - 33 C 639/21
    Dies gilt selbst dann, wenn sich während der Reparatur herausstellt, dass der Schaden umfangreicher ist, als im Gutachten festgestellt oder die Reparatur länger dauert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019, Az. I-1 U 108/18; AG Köln, Urt. v. 09.01.2019, Az. 265 © 72/19; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.06.2018, Az. 5 U 85/17; BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90).
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   OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17   

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https://dejure.org/2019,57392
OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2019,57392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2019 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2019,57392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2019,57392)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 167/15

    Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung von Gesamtgläubigern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Eine Forderungsanmeldung, welcher es an der gebotenen Darlegung des Grundes mangelt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018 - IX ZR 167/15 -, juris Rz. 7 m. w. N.).

    Die Forderung muss daher zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert sein (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018, a. a. O., Rz. 9 m. w. N.).

    Soweit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Funktionen der Anmeldung im Insolvenzverfahren einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018, a. a. O., Rz. 11 m. w. N.).

    Der Gläubiger kann zur Darlegung seiner Forderung zwar auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen, wenn daraus der Grund der Forderung hervorgeht (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018, a. a. O., Rz. 10 m. w. N.).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 -, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - a. a. O.; BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05 -, BGHZ 173, 103-116 und juris, Rz. 12).

    Entspricht die Anmeldung einer Forderung, wie hier die ursprüngliche Anmeldung vom 23. Mai 2016, nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, juris Rz. 17 m. w. N.).

    Eine Heilung von wesentlichen Mängeln einer Anmeldung ist aber ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - a. a. O. m.w.N).

    Die ursprüngliche Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weshalb es an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO fehlt (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14- juris Rz. 3; BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 - a. a. O. Rz. 8 ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, juris Rz. 9f).

  • LG Frankfurt/Main, 07.07.2017 - 14 O 128/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Aktenzeichen 3-14 O 128/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Aktenzeichen 3-14 O 128/15, (Bl. 337 - 348 d. A.).

    das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017 zu Aktenzeichen 3-14 O 128/15 wird dahingehend abgeändert, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von EUR 6.513.014,60 für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y KG festgestellt wird.

  • OLG Jena, 20.03.2013 - 2 U 554/12

    Insolvenzverfahren: Sammelanmeldung mehrerer Forderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Selbst eine etwaige Kenntnis des Insolvenzverwalters, beispielsweise im Zusammenhang mit einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betriebenen Gerichtsverfahren, kann Mängel bei der Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem sich in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht ausgleichen, da die Kenntnis des Insolvenzverwalters die Kenntnis der Insolvenzgläubiger nicht zu ersetzen vermag (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2013 - 2 U 554/12 -, Rz. 42 juris).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Diese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff InsO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, juris Rz. 21).
  • BGH, 11.10.2018 - IX ZR 217/17

    Insolvenzverfahren: Anmeldung eines Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - IX ZR 217/17 -, juris Rz. 14 m. w. N.).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 -, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - a. a. O.; BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05 -, BGHZ 173, 103-116 und juris, Rz. 12).
  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 313/14

    Insolvenzforderung: Anmeldung einer Forderung aus mangelhaftem Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Die ursprüngliche Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weshalb es an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO fehlt (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14- juris Rz. 3; BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 - a. a. O. Rz. 8 ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, juris Rz. 9f).
  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Die ursprüngliche Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weshalb es an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO fehlt (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14- juris Rz. 3; BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 - a. a. O. Rz. 8 ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 71/00, juris Rz. 9f).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2019 - 5 U 85/17
    Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 -, juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - a. a. O.; BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05 -, BGHZ 173, 103-116 und juris, Rz. 12).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.04.2018 - 5 U 85/17   

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https://dejure.org/2018,28038
OLG Köln, 16.04.2018 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2018,28038)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.04.2018 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2018,28038)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. April 2018 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2018,28038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus OLG Köln, 16.04.2018 - 5 U 85/17
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug nicht gefordert werden kann, wenn dem Geschädigten ein zweites Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweiser Einsatz zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286 f), kommt es entscheidend auf die Frage an, ob dem Kläger der Einsatz seines Zweitwagens, einem 18 Jahre alten Pkw der Marke C, zumutbar war.
  • LG Aachen, 23.05.2017 - 11 O 386/16

    Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei "fühlbarer"

    Auszug aus OLG Köln, 16.04.2018 - 5 U 85/17
    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 386/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 3 U 6/19

    Wertminderung infolge der verspäteten Auslieferung eines Fahrzeugs

    Der Anspruch entfällt indes, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (vgl. OLG Köln, 5 U 85/17, Beschluss vom 16. April 2018, zitiert nach juris; BGH NJW 1976, 286; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 42).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,76260
OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2017,76260)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2017 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2017,76260)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 5 U 85/17 (https://dejure.org/2017,76260)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 355 Abs 1 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 14 Abs 1 BGB-InfoV vom 05.08.2002, § 14 Abs 3 BGB-InfoV vom 05.08.2002
    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs zweier Altverträge; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Unter dem Begriff der "Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift zu verstehen, die den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage setzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rn. 16, juris).

    Schließlich ist der Hinweis, nach dem bei mehreren Darlehensnehmern jeder seine Erklärung gesondert widerrufen kann, rechtlich zutreffend (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rn. 17 und 18) und nicht verwirrend.

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Anderenfalls geht die einseitige Erledigungserklärung ins Leere (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992, I ZR 35/90, Rn. 16, juris).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08) kann die hier erteilte Belehrung von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht dahin verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner Erklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots der Bank in Gang gesetzt werden könnte.
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten müssen die Hinweise danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihnen aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 509/07, Rn. 14).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08

    Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) a.F.; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 54/08).
  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, mithin in jeder Hinsicht vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Die hierin liegende Verlängerung der Widerrufsfrist stellt eine Abweichung zu Gunsten des Verbrauchers dar und ist daher zulässig (BGH, Urteile vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 und vom 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, Rn. 16, juris).
  • OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Anders als beispielsweise § 312 Abs. 2 BGB a. F. hinsichtlich der Haustürwiderrufsgeschäfte war ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a. F. hier nicht vorgesehen (so auch OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016, 13 U 84/15; Rn. 67, juris).
  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 168/14

    Haftung der Bank für Zusicherungen eines Finanzierungsvermittlers

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Soweit sich in der Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse, die verwendet werden kann, statt des Wortes "Widerruf" das Wort "Widerspruch" findet, handelt es sich für den aufmerksamen Leser um ein offensichtliches Schreibversehen (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015, 13 U 168/14, Anlage B 17).
  • BGH, 26.05.2009 - XI ZR 242/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2017 - 5 U 85/17
    Die hierin liegende Verlängerung der Widerrufsfrist stellt eine Abweichung zu Gunsten des Verbrauchers dar und ist daher zulässig (BGH, Urteile vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 und vom 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, Rn. 16, juris).
  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 351/96

    Zur Unterschrift des Verbrauchers unter Widerrufsbelehrung des Kreditgebers

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