Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 01.10.2015

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15706
OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12 (https://dejure.org/2015,15706)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 5 U 87/12 (https://dejure.org/2015,15706)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 5 U 87/12 (https://dejure.org/2015,15706)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Telemedicus

    GEMA ./. YouTube I

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Haftung von Videoportalen für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UrhG § 97 Abs. 1 ; TMG § 7 Abs. 2 ; TMG § 10
    Haftung des Internet-Videoportals "YouTube" wegen Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schlechte Gitarren und Youtube

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Google haftet als Störer für die fortgesetzte Vorhaltung rechtswidriger Videoinhalte auf YouTube / GEMA

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    YouTube bzw. Google haften auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen bei YouTube - Keine Haftung als Täter

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    GEMA vs. YouTube und Google

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    YouTube muss geschützte Musikvideos nach Hinweis sperren

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen seiner Störer

  • heise.de (Pressebericht, 01.07.2015)

    Gema gegen YouTube: Sperrzwang bestätigt

  • zeit.de (Pressebericht, 01.07.2015)

    Urheberrecht: Auf den Sieg von YouTube folgt einer für die Gema

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung: GEMA vs. YouTube und Google

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gema gegen Youtube: Entfernung nur nach Hinweis

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    YouTube haftet (nur) als Störer für Nutzer-Videos

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: YouTube muss nach Kenntnis von Rechtsverletzung Vorsorge hinsichtlich weiterer Schutzrechtsverletzungen treffen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: YouTube muss nach Kenntnis von Rechtsverletzung Vorsorge hinsichtlich weiterer Schutzrechtsverletzungen treffen

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Muss YouTube Verantwortung übernehmen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen seiner User

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube auf Unterlassung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Youtube und Google haften als Störer für Urheberrechtsverletzungen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Muss YouTube Rechtsverletzungen beseitigen?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gema vs. YouTube

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube: Videoplattform haftet als Störerin nach Hinweis

  • juve.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrtafeln mehr: Youtube und Gema einigen sich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Youtube als Störer gegenüber der GEMA

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: YouTube in die Schranken verwiesen

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube: Gitarren bei Meeresrauschen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Internetdienstleister müssen Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    YouTube muss nach Hinweis urheberrechtlich geschützte Inhalte sperren

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    YouTube haftet für Nutzer-Videos (nur) als Störer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Youtube haftet nicht für Urheberrechtsverstöße hochgeladener Musikvideos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    YouTube muss Videos nach Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen sperren - OLG Hamburg bejaht Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung

Sonstiges

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.11.2016)

    Dieter Gorny (Bundesverband Musikindustrie) zur Einigung zwischen Youtube und Gema

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 269
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Die Grundsätze, unter denen ein Diensteanbieter im Internet als Täter oder Teilnehmer für eine begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet III" konkretisiert (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - K. im Internet III; BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 17 - A.-Onlinebörse).

    eine Verantwortlichkeit als Täter einer Rechtsgutverletzung jedenfalls dann nicht rechtfertigen können, wenn diese Maßnahmen automatisiert erfolgen, ohne dass der Diensteanbieter hierbei von dem Inhalt des Angebots Kenntnis nehmen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 488 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, vgl. § 830 I 1 BGB (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die urheberrechtsverletzende Musikvideos über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich machen (vgl. BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 36 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2007, 890 Rdn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die rechtlichen Grundsätze, die für eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer in materiell-rechtlicher Hinsicht gelten, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet III" (BGH GRUR 2015, 485, 490 Rdn. 49 - 53 - Kinderhochstühle im Internet III) noch einmal wie nachfolgend wiedergegeben konkretisiert.

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 49 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 50 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 37 - Sedo).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rdn. 22 - BearShare).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47- Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Danach ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 109 ff.+139 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH GRUR 2012, 265 Rdn. 47-54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 33 - SABAM/Netlog).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der RL 2000/31; BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 40 - Sedo; BGH GRUR 2013, 370 Rdn. 19 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Ihn trifft die - durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare - Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038 Rd. 26, 39 - Stiftparfüm).

    Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 53 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).

    Zudem habe der Diensteanbieter von dem Ergebnis dieser automatisierten Vorgänge keine Kenntnis und (im Beispiel von eBay ) verwende dadurch die rechtsverletzenden Marken auch nicht selbst (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 70 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Denn dann begründen diese Maßnahmen kein gefahrerhöhendes Moment für (marken-) rechtsverletzendes Verhalten der Nutzer (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 71 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Damit verlässt der Diensteanbieter nicht seine Stellung als neutraler Vermittler (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 72 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 72 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Buche der Diensteanbieter (selbst) Suchbegriffe (mit der geschützten Marke) für die Anzeigen, sei es ihm auch zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn er vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 56 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare).

    Dort hat der BGH u.a. ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Rdn. 59 - Kinderhochstühle im Internet III):.

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG -, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 139 - L'Oréal/eBay).

    Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die genannten Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 119 - L'Oréal/eBay).

    Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und übernimmt eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 113, 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. auf § 7 Abs. 2 TMG berufen.

    Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden sondern gehört zum Geschäftsmodell eines HOST-PROVIDER, wie auch der EuGH bereits festgestellt hat (EuGH GRUR 2010, 445 Rdn. 116 - G. und G. France; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 115 - L"Oréal/eBay).

    (1) Der EuGH hat hierzu in der Entscheidung "L"Oreal./.eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 112 ff - soweit ersichtlich - erstmalig ausgeführt:.

    Ferner ergibt sich aus Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 II TMG - dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen ( EuGH , GRUR 2011, 1025 Rdnr. 139 - L'Oréal/eBay).

    Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH , GRUR 2011, 1025 Rdnr. 119 - L'Oréal/eBay).

    23 Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst ( EuGH , GRUR 2011, 1025 Rdnrn. 113, 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 I, Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG/§ 7 II TMG berufen.".

    Diesen Erwägungen steht nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, der entschieden hat, dass ein Unternehmen wie die Bekl. das Haftungsprivileg des Art. 14 I Richtlinie 2000/31über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in Anspruch nehmen kann, wenn es eine aktive Rolle beim Absatz übernimmt ( EuGH , Slg. 2011, I-6011 Rdnrn. 116, 118 = GRUR 2011, 1025 - L'Oreal/eBay).

    Die Frage der Verantwortlichkeit der Bekl. richtet sich nicht nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern nach nationalem Recht (vgl. EuGH , GRUR 2011, 1025 Rdnr. 107 - L'Oreal/eBay).

    Danach ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 109 ff.+139 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH GRUR 2012, 265 Rdn. 47-54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 33 - SABAM/Netlog).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs muss ein Diensteanbieter, wie z.B. der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 119 + Rdn. 141-143 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 f. - Stiftparfüm).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst ( EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 113 + 116 - L'Oreal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 I RL 2000/31/EG und des § 7 II TMG berufen ( BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 23 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 139 - L"Oréal/eBay).

    Denn dies würde ihr zulässiges Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern in vielfältiger Weise legal genutzt werden kann und überwiegend auch genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I), und für das - jedenfalls im Ausgangspunkt - grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; auch EuGH GRUR 2011, 1025 - L"Oréal/eBay).

    Davon ist auch der EuGH in der Entscheidung "L"Oréal ./. eBay" EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 144 - L'Oréal/eBay ausgegangen:.

    Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der EuGH in seinem Urteil vom 12.7.2011 (Slg. 2011, I-6011 Rdnrn. 109 ff., 139, 144= GRUR 2011, 1025 - L"Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rdnrn. 22 ff. = GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).".

    "Im Streitfall werden der Bekl. keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. EuGH , GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; EuGH , GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; EuGH , GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    (3) Der BGH hat sich dieser Auffassung in der Entscheidung "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 22 - Stiftparfüm) zunächst ausdrücklich angeschlossen:.

    Danach ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 109 ff.+139 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH GRUR 2012, 265 Rdn. 47-54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 33 - SABAM/Netlog).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs muss ein Diensteanbieter, wie z.B. der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 119 + Rdn. 141-143 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 f. - Stiftparfüm).

    Ihn trifft die - durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare - Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038 Rd. 26, 39 - Stiftparfüm).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst ( EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 113 + 116 - L'Oreal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 I RL 2000/31/EG und des § 7 II TMG berufen ( BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 23 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber einer (Internethandels)Plattform zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Rdn. 28 - Stiftparfüm).

    Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 46 - File Hosting Dienst; BGH GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark).

    Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen besteht darin, den Betreiber der Internetplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis auf seine Plattform eingestellten Inhalte diejenigen auffinden zu können, die die Rechte des Anzeigenden verletzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038/1040 - Stiftparfum, Rz 28).

    Er kann auch durch die Klageerhebung erfolgen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038/1040 - Stiftparfum, Rz 28).

    Denn dann wäre die damalige Antragsgegnerin und jetzige Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerin auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038/1040 - Stiftparfum, Rz 32).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 139 - L"Oréal/eBay).

    Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der EuGH in seinem Urteil vom 12.7.2011 (Slg. 2011, I-6011 Rdnrn. 109 ff., 139, 144= GRUR 2011, 1025 - L"Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rdnrn. 22 ff. = GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).".

    Die Beklagte kann für ihre Auffassung auch nicht die Rechtsgrundsätze des BGH aus der Entscheidung "Stiftparfüm" heranziehen (BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 41 - Stiftparfüm).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    In der Folgezeit hat der BGH im Rahmen der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet II" für die nationale Rechtsprechung weiter differenzierend ausgeführt (BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 29 ff - Kinderhochstühle im Internet II; Hervorhebung durch den Senat):.

    Erst dadurch, dass eBay durch die Verwendung von Angeboten eines bestimmten Nutzer für sein eigenes Geschäftsmodell dadurch Werbung treibt, dass er dieses als "Vorspann" verwendet, um Interessenten auch auf ähnliche Angebote anderer Nutzer zu leiten, verlässt der Anbieter seine grundsätzlich geschützte Rolle als Host-Provider (BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet II" - allerdings im Zusammenhang mit einer Verantwortlichkeit als Störer - ausgeführt (BGH GRUR 2013, 1229, 1233 Rdn.52 - Kinderhochstühle im Internet II):.

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47- Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der RL 2000/31; BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 40 - Sedo; BGH GRUR 2013, 370 Rdn. 19 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst ( EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 113 + 116 - L'Oreal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 I RL 2000/31/EG und des § 7 II TMG berufen ( BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 23 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 53 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).

    Dadurch wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen (BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 48 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Buche der Diensteanbieter (selbst) Suchbegriffe (mit der geschützten Marke) für die Anzeigen, sei es ihm auch zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn er vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 56 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Unerheblich ist, dass die Bekl. die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH , GRUR 2010, 835 Rn. 46 = NJW-RR 2010, 1273 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL; BGH , GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).".

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Der Bundesgerichtshof hat in den nach der landgerichtlichen Entscheidung ergangenen Urteilen "Alone in the Dark" (BGH GRUR 2013, 370 ff Rdn. 15 - Alone in the Dark), und "File-Hosting-Dienst" (BGH GRUR 2013, 1030 ff Rdn. 28 - File-Hosting-Dienst) jeweils eine Verantwortlichkeit des Sharehosters "RapidShare" sowohl als Täter als auch als Teilnehmer verneint, obwohl gerade dieser Dienst in noch wesentlich stärkerem Maße als der Dienst der Beklagten dadurch geprägt ist, dass die "Zulieferer" vollständig anonym bleiben und zum Teil noch nicht einmal durch Geo-Daten, Bezahlfunktionen und ähnliche Informationen identifiziert werden können.

    Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 46 - File Hosting Dienst; BGH GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark).

    Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 1999, 418, 419 f.- Möbelklassiker; BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2006, 875 Rdn. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens).

    Schließlich hat der BGH in der Entscheidung "File-Hosting-Dienst" (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 - File-Hosting-Dienst) darauf abgestellt, dass weitergehende Prüfungspflichten auch bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen können.

    Werden gleichwohl rechtsverletzende Fassungen bereits beanstandeter Werke auf dem Dienst der Beklagten aufgefunden, haben insoweit die Grundsätze zu gelten, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "File-Hosting-Dienst" (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 59 - File-Hosting-Dienst) ausgesprochen hat:.

    Denn dies würde ihr zulässiges Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern in vielfältiger Weise legal genutzt werden kann und überwiegend auch genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I), und für das - jedenfalls im Ausgangspunkt - grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; auch EuGH GRUR 2011, 1025 - L"Oréal/eBay).

    Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 43 - File-Hosting-Dienst) u.a. ausgeführt hatte:.

    Dies hat der BGH in der Entscheidung "File-Hosting-Dienst" (BGH GRUR 2013, 1030, 1035 Rdn. 62 - File-Hosting-Dienst) ausdrücklich angesprochen.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung "File-Hosting-Dienst" in anderem Zusammenhang festgestellt (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 Rdn. 30 - File-Hosting-Dienst):.

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).

    Der in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorausgesetztes zumindest bedingte Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsste (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I), ist für die Beklagte nicht feststellbar.

    So hat es der Bundesgerichtshof für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47- Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs muss ein Diensteanbieter, wie z.B. der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 119 + Rdn. 141-143 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 f. - Stiftparfüm).

    So hat es der BGH für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Denn dies würde ihr zulässiges Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern in vielfältiger Weise legal genutzt werden kann und überwiegend auch genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I), und für das - jedenfalls im Ausgangspunkt - grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; auch EuGH GRUR 2011, 1025 - L"Oréal/eBay).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Diese Privilegierung gilt über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus nicht nur für Schadensersatz-, sondern auch für Unterlassungsansprüche (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff Rdn. 24 - Sommer unseres Lebens).

    Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (BGH GRUR 2007, 890 Rdnr. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 18 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2010, 633, 330 Rdnr. 13 - Sommer unseres Lebens).

    "Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt ( BGHZ 185, 330 Rdnr. 13 = GRUR 2010, 633 = NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 49 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 50 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 37 - Sedo).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rdn. 22 - BearShare).

    Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 1999, 418, 419 f.- Möbelklassiker; BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2006, 875 Rdn. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare).

    Denn dies würde ihr zulässiges Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern in vielfältiger Weise legal genutzt werden kann und überwiegend auch genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I), und für das - jedenfalls im Ausgangspunkt - grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; auch EuGH GRUR 2011, 1025 - L"Oréal/eBay).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist vielmehr auch eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung (gegebenenfalls durch Dritte) als eigener Inhalt zuzurechnen ist (BGH GRUR 2010, 616, 619 Rdn. 32 - marions-kochbuch.de).

    Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. Begr. d. RegE. z. Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Dr 13/7385, S. 19f.; BGH GRUR 2010, 616, 619 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de).

    Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter einer Internetplattform Inhalte Dritter zu eigen macht, ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH GRUR 2010, 616, 618 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de) Hierbei ist auf die Sichtweise eines "verständigen Internetnutzers" abzustellen (BGH, a.a.O., Rdn. 24).

    Der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die technischen Mittel zur Verfügung stellt, durch welche diese überhaupt erst in die Lage versetzt werden, das Werk der Öffentlichkeit mitzuteilen, vermag ein täterschaftliches Handeln ebenso wenig zu begründen wie die Tatsache, dass die Beklagte ihren Nutzern Speicherplatz für deren Inhalte möglicherweise ohne Kontrolle zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2010, 616, 619 Rdn. 32 - marion-kochbuch.de).

    Auch im Rahmen der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Senatsentscheidung "Chefkoch" (BGH GRUR 2010, 616, 618 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de) waren die bisher erörterten Handlungen für sich genommen nicht geeignet, eine täterschaftliche Verantwortung durch ein "Zueigenmachen" zu begründen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2010, 616 ff Rdn. 32 - marions-kochbuch.de) hat hierzu ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):.

    Der Senat vermag deshalb im vorliegenden Fall trotz in der Gesamtschau gewichtiger Indizien nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte die bei ihr eingestellten Videos spezifisch urheberrechtlich in einer Weise "zu eigen" macht, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats (Senat GRUR-RR 2008, 230 - Chefkoch) und des BGH (BGH GRUR 2010, 616 ff - marions-kochbuch.de) erforderlich wäre, um hieraus eine täterschaftliche Verantwortung ableiten zu können.

  • LG Hamburg, 27.08.2010 - 310 O 197/10

    GEMA gegen YouTube / Zur Eilbedürftigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 07.06.2010 bei dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 197/10) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 - 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.

    Die Anlage ASt 42 wurde wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).

    (2) Auch durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 O 197/10) mit der Antragsschrift zugestellte Anlage Ast42 (= Anlage B43) wurde die Beklagte auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen.

    Die Anlage Ast42 wurde in der Antragsschrift im Abschnitt mit der Überschrift "Fortgesetzte Verletzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke" wie folgt bezeichnet: "Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen" (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).

    Soweit die Beklagte beanstandet, die Klägerin habe sich zu Unrecht auf die Liste in Anlage ASt 42, nicht jedoch - wie dies nach Ansicht der Beklagten zutreffend gewesen wäre - auf die Liste in Anlage ASt 41 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 310 O 197/10 gestützt, vermag der Senat diese Auffassung ebenfalls nicht zu teilen.

    Denn ein zulässige und Handlungspflichten der Beklagten auslösende - weitere - Benachrichtigung konnte auf der Grundlage der Rechtsprechung der BGH-Entscheidung "Stiftparfüm" auch noch mit den Anlagen zu der Antragschrift vom 07.06.201 im einstweiligen Verfügungsverfahren 310 O 197/10 erfolgen.

    Dies war aus der zutreffenden Sicht des Landgerichts bei einer am 11.06.2010 erfolgten Mitteilung (Zustellung des Verfügungsantrags vom 07.06.2010 an die Beklagten-Vertreter, Bl. 110 aus 310 O 197/10) zu spät, nämlich nicht mehr "unverzüglich" .

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rdn. 22 - BearShare).

    So hat es der Bundesgerichtshof für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47- Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

    Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare).

    So hat es der BGH für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 39/12

    mit Kartenausschnitt - Urheberrechtsverletzung im Internet:

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00

    Sender Felsberg

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03

    Rechtsanwalts-Ranglisten

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

  • OLG München, 17.05.2002 - 21 U 5569/01

    Anwendbare Fassung des TDG bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen

  • OLG Hamburg, 26.09.2007 - 5 U 165/06

    Trennung von "eigenen" und "fremden" Inhalten

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

  • OLG Hamburg, 29.09.2010 - 5 U 9/09

    Sevenload.de - Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 85/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • KG, 25.08.2014 - 4 Ws 71/14

    Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, ZUM-RD 2016, 83) hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen.
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Hiervon ist der EuGH in einer ähnlichen Situation auch in seiner "SABAM/Netlog"-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382) ausgegangen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Im vorliegenden Fall ist eine nähere Auseinandersetzung hiermit indes nicht geboten (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Dabei können hier Details dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Denn soweit die einstellenden Nutzer nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, ist die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass Unterlassungsansprüche gegen sie - etwa als Störerin geltend - ... werden (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015 - 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Anl. K 107); bewirkt sie eine Lizenzierung solcher Videoclips (letztlich in der Art einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die einstellenden Nutzer), so entzieht sie der Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche die Grundlage.

    Vielmehr wird dadurch lediglich darauf hingewiesen, dass diese Inhalte nicht zur allgemeinen beliebigen Nutzung zur Verfügung stünden, wie dies bei der alternativen Lizenz Creative Com-mons der Fall wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a. a. O., unter B. VI. 2. g. bb. fff. [4] = Rz. 199 bei BeckRS 2015, 14370).

  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder

    Denn allein der Umstand, dass eine Gefahrenquelle eröffnet wird, genügt nicht, um eine Verantwortlichkeit als Täter zu begründen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 87/12, zitiert nach juris).
  • LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15

    YouTube haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen der User erst ab Kenntnis

    (2) Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Hanseatischen OLG (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12, zitiert nach BeckRs.
  • LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
    Insofern steht dem hier eingenommen Standpunkt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.07.2015 (Az. 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Rn. 390 ff. und 402 ff.) nicht entgegen, wonach die Beklagte materiell-rechtlich mit der Konzeption des von den Rechteinhabern zu bedienenden Systems Content-ID aufgrund der damit einhergehenden Aufgabenverlagerung bereits im Ansatz diejenigen Pflichten verfehle, die ihr als Störerin zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen oblägen und es weder treuwidrig noch schikanös sei, dass ein Rechteinhaber nicht an Content-ID mitwirke.

    Andernfalls würde allein für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits eine fiktive Situation angenommen werden, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist (Hans. OLG, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Rn. 348).

    Daher kann auch offenbleiben, ob - wie das Hanseatische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 01.07.2015 (Az. 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Rn. 403) für die dortige Klägerin angenommen hat - eine schriftliche Benachrichtigung wesentlich unproblematischer ist als die Benutzung des Content-ID-Programms, wobei die Beklagte hier in Bezug auf den Kläger umfänglich Gegenteiliges vorgetragen hat und der Kläger dem nicht konkret entgegengetreten ist.

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 U 1211/14

    Zu weit gefasster Unterlassungsantrag

    Unstreitig hat die Klägerin parallel zu dem in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg wegen Unterlassung .geführten Verfahren (in der Berufungsinstanz derzeit unter Az. 5 U 87/12 vor dem OLG Hamburg anhängig) mit Schriftsatz vom 09.01.2013 (nicht vorgelegt) bei der Schiedsstelle einen Antrag eingereicht, der auf die Zahlung von Schadensersatz wegen der "unlizenzierten Nutzung von 1000 urheberrechtlich geschützten Musikvideos des G.-Repertoires" gerichtet war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2013, S. 28 = BL 96 d. A.).
  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Das korrespondiert mit der grundsätzlichen Sichtweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches zum Dienst "..." ausgeführt hat (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015 - 5 U 87/12 -, zit. nach juris-Rz. 357):.

    Zwar hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem den Dienst "..." betreffenden Urteil vom 01.07.2015, 5 U 87/12 (juris-Rz. 289 ff.) auf eigene frühere Rechtsprechung verwiesen und dabei betont, dass unter dem Begriff der "Kenntnis" i.S.d. § 10 TMG eine "tatsächliche, positive Kenntnis und nicht lediglich eine Kenntnisnahmemöglichkeit oder ein Kennenmüssen" verstanden werden müsse.

  • OLG Hamburg, 24.10.2019 - 5 W 25/19

    Streitwertfestsetzung bei Urheberrechtsverletzungsklage mit Haupt- und

    Der Senat hat zu einer derartigen Sachlage - wenngleich im Zusammenhang mit der Kostenverteilung - bereits in seinem Urteil vom 01.07.2015 in dem Rechtsstreit 5 U 87/12 (auszugsweise abgedruckt in ZUM-RD 2016, 83 ff.) u.a. ausgeführt:.
  • LG Düsseldorf, 21.12.2017 - 14c O 33/17
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2015, 485, 460 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, MMR 2016, 269 ff Rz. 361 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.10.2015 - 5 U 87/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,31245
OLG Hamburg, 01.10.2015 - 5 U 87/12 (https://dejure.org/2015,31245)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2015 - 5 U 87/12 (https://dejure.org/2015,31245)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - 5 U 87/12 (https://dejure.org/2015,31245)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2018 - 3 Kart 82/15

    Voraussetzungen der Berichtigung des Tatbestandes

    Vielmehr muss sich eine etwaige Berichtigung auf tatsächliche Fehldarstellungen beschränken, die auch im Rahmen der von Gesetzes wegen vorgegebenen starken Komprimierung nicht hinnehmbar sind (OLG Hamburg Beschl. v. 1.10.2015 - 5 U 87/12, BeckRS 2015, 18017, beck-online).

Redaktioneller Hinweis

  • Tatbestandsberichtigung

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