Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 22.07.2020

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   KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19   

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https://dejure.org/2021,32947
KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19 (https://dejure.org/2021,32947)
KG, Entscheidung vom 13.07.2021 - 5 U 87/19 (https://dejure.org/2021,32947)
KG, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 5 U 87/19 (https://dejure.org/2021,32947)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 19
    1. Wird eine Dienstleistung im Internet beworben und ist die geschaltete Werbeanzeige mit einer Internetseite des Werbenden verlinkt, begründet dies einen Vertriebsweg im Sinne von § 19 Absatz 1 MarkenG. 2. Die gemäß § 19 Absatz 1 MarkenG geschuldete Auskunft über den ...

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 19
    Bewerbung einer Dienstleistung im Internet Anspruch auf Auskunftserteilung wegen einer für eine rechtsverletzende Tätigkeit genutzten Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß Begründung eines Vertriebsweges

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Google Ads begründen Vertriebsweg i.S.v. § 19 Abs. 1 MarkenG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen Google Ads auf Anzahl der Klicks und der gezahlten Preise

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schalten von Google-AdWords-Anzeige für Dienstleistungen ist Vertriebsweg im Sinne von § 19 Absatz 1 MarkenG und zum Umfang des Auskunftsanspruchs

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen Google Ads auf Anzahl der Klicks und der gezahlten Preise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1407
  • GRUR-RR 2021, 532
  • MIR 2021, Dok. 087
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Dieser habe in der Sache "YouTube-Drittauskunft II" im Anschluss an das auf dessen Vorlage ergangene Urteil des EuGH (GRUR 2020, 840 Rn. 40 - Constantin Film Verleih GmbH) eine enge, am Wortlaut orientierte Auslegung des wortidentischen § 101 Abs. 3 UrhG vorgegeben.

    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Constantin Film Verleih" des EuGH (Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840).

    Dort führt der EuGH unter anderem aus, der Unionsgesetzgeber habe sich beim Erlass der RL 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden und die Harmonisierung somit in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie "auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt" (EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 - Constantin Film Verleih).

    Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind vordem Hintergrund der vom EuGH zuvor aufgeworfenen Frage zu sehen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 23, 35 - Constantin Film Verleih), ob diejenige Auskunft, die der Identifizierung des Verletzers diene, sich über die ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/48/EG genannten Angaben auch auf weitere Umstände (etwa IP-Adresse oder E-Mail-Adresse) erstrecke.

    Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall berührt die hier in Rede stehende Auskunft über den Zeitpunkt der Online-Stellung insbesondere nicht die Interessen und Grundrechte der Nutzer (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 23, 37 - Constantin Film Verleih).

    Eine dynamische, auf neuere technische Entwicklung reagierende, also in erster Linie teleologische Auslegung der RL 2004/48/EG, ist aber nur dann zulässig, wenn der Wortlaut der Bestimmung selbst offen für eine unterschiedliche Auslegung ist, weil er eine gewisse Mehrdeutigkeit und Unschärfe aufweist (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 46 - Constantin Film Verleih).

    Eine Auslegung, die über jene Grenzen hinausgeht, würde zudem der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/48/EG widersprechen; diese beruht, wie der Generalanwalt beim EuGH betont hat, auf einer vom Unionsgesetzgeber gewünschten Mindestharmonisierung (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 60 - Constantin Film Verleih).

    Jene dynamische Auslegung ist auch nicht nötig, da der Unionsgesetzgeber nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der RL 2004/48/EG für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, diesem Bemühen um Dynamik nachzukommen und den Rechtsinhabern "weiter gehende Auskunftsrechte" einzuräumen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih; Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 61 f. - Constantin Film Verleih).

    Auch aus diesem Grunde lässt die Vorschrift hinreichend Raum für eine telelogische Betrachtung (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 45 f. - Constantin Film Verleih), die hier im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2004/48/EG) dazu führt, den Anbieter der rechtswidrig beworbenen Dienstleistung unter § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zu fassen, zumal Art. 8 Abs. 2 lit. a) der RL 2004/48/EG - weiter gehend - auch den "Erzeuger" und "Vertreiber" nennt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Eine dynamische, auf neuere technische Entwicklung reagierende, also in erster Linie teleologische Auslegung der RL 2004/48/EG, ist aber nur dann zulässig, wenn der Wortlaut der Bestimmung selbst offen für eine unterschiedliche Auslegung ist, weil er eine gewisse Mehrdeutigkeit und Unschärfe aufweist (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 46 - Constantin Film Verleih).

    Eine Auslegung, die über jene Grenzen hinausgeht, würde zudem der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/48/EG widersprechen; diese beruht, wie der Generalanwalt beim EuGH betont hat, auf einer vom Unionsgesetzgeber gewünschten Mindestharmonisierung (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 60 - Constantin Film Verleih).

    Jene dynamische Auslegung ist auch nicht nötig, da der Unionsgesetzgeber nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der RL 2004/48/EG für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, diesem Bemühen um Dynamik nachzukommen und den Rechtsinhabern "weiter gehende Auskunftsrechte" einzuräumen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih; Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 61 f. - Constantin Film Verleih).

    Auch aus diesem Grunde lässt die Vorschrift hinreichend Raum für eine telelogische Betrachtung (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 45 f. - Constantin Film Verleih), die hier im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2004/48/EG) dazu führt, den Anbieter der rechtswidrig beworbenen Dienstleistung unter § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zu fassen, zumal Art. 8 Abs. 2 lit. a) der RL 2004/48/EG - weiter gehend - auch den "Erzeuger" und "Vertreiber" nennt.

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    (aa) Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums der Bundesregierung vom 20.04.2007 (BT-Drs. 16/5048) ist die RL 2004/48/EG in deutsches Recht umgesetzt worden (BGH, Urt. v. 10.12.2020 - I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 19 - YouTube Drittauskunft II).

    aa) Nach dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis bestehen, in dem die Berechtigten in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen und die Verpflichteten unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sind (BGH, Urt. v. 10.12.2020 - I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 32 - YouTube Drittauskunft II).

    Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, Urt. v. 10.12.2020 - I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 32 - YouTube Drittauskunft II).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    (1) Die Beklagte ist nicht als Täterin der hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen anzusehen; insbesondere folgt daraus, dass die Vertragspartner der Beklagten mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen können, die Beklagte diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet, nicht, dass die Beklagte diese Zeichen selbst "benutzt" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 55, 58 - Google und Google France).

    Anhaltspunkte für eine aktive Tätigkeit können auch in der Hilfestellung für Kunden liegen, die etwa darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben (EuGH, Urt. v. 12.07.2011 - C-324/09, MMR 2011, 596 Rn. 116 - L'Oréal SA), nicht aber schon darin, dass der Anbieter ein Entgelt für das Speichern der Daten erhält (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 116 - Google und Google France).

    Der bloße Umstand, dass der Dienst entgeltlich ist und die Vergütungsmodalitäten von der Beklagten festgelegt werden und dass die Beklagte ihren Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, kann nicht dazu führen, dass die in der RL 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf die Beklagte keine Anwendung finden (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 116 - Google und Google France).

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Etwas anderes gilt dann, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung für eine Entscheidung über die Zulassung gesehen hat, weil es wegen der Festsetzung eines Streitwerts auf mehr als 600, 00 Euro von einem entsprechenden Wert der Beschwer ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält; in diesem Fall muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO erfüllt sind (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschl. v. 21.04.2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18).

    b) Da der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten in aller Regel auseinanderfallen, kann allerdings der Streitwert als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei von einer entsprechenden Beschwer des Beklagten und mithin vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen, ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 16 f.).

    Vorliegend spricht für die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Berufung sei ohnehin gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weshalb eine Zulassungsentscheidung entbehrlich sei, insbesondere, dass in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO und nicht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO abgestellt wird (zur Berücksichtigung der Vollstreckbarkeitsentscheidung vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 18).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 55/05

    Hollister

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Dass dem Anspruch aus § 19 MarkenG ein zeitliches Moment keineswegs fremd ist, zeigt sich auch darin, dass der Bundesgerichtshof aus § 19 Abs. 2 MarkenG a. F. dem Gläubiger eine Aufschlüsselung nach Bezugs- und Auslieferungsmonat zugebilligt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 - I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 Rn. 17 - Hollister).

    Die Regelung in § 19 Abs. 3 MarkenG legt den Umfang der Auskunft nicht abschließend fest, sondern konkretisiert und "erstreckt" (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 - I ZR 55/05, GRUR 2008, 796 Rn. 17 - Hollister) die in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Merkmale.

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    (c) Weiter gehende Pflichten treffen den Diensteanbieter dann, wenn er eine aktive Rolle einnimmt, etwa durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen (BGH, Urt. v. 05.02.2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 56 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Die auf bestimmte Produkte beschränkten Prüfungspflichten können insbesondere dadurch ausgelöst werden, dass der Anbieter Anzeigen zu einem mit einer der verletzten Marken übereinstimmenden Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von dem Anbieter erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 56 - Kinderhochstühle im Internet III).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH Urt. v. 21.01.2021 - I ZR 20/17, GRUR-RS 2021, 2830 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV).

    (b) Für den Bereich des Internets ist unter Berücksichtigung der Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach den Art. 12 bis 15 der RL 2000/31/EG und den §§ 7 bis 10 TMG anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vgl. BGH Urt. v. 21.01.2021 - I ZR 20/17, GRUR-RS 2021, 2830 Rn. 38 - Davidoff Hot Water IV).

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 51/12

    EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1, Art.

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Davon ist auszugehen, wenn der Verletzer sich im Rahmen der Markenverletzung des dienstleistenden Unternehmens bedient (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 51/12, GRUR 2016, 497 Rn. 16 f. - Davidoff Hot Water II).

    Zum einen entsteht kein unzumutbarer Prüfungsaufwand (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 51/12, GRUR 2016, 497 Rn. 32 - Davidoff Hot Water II), zum anderen handelt es sich bei der Frage, ab wann die hier interessierende Internetseite für den Nutzer erreichbar war, um keinen geheimhaltungsbedürftigen Umstand.

  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 28/20

    Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach

    Auszug aus KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
    Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 07.10.2020 - I ZR 28/20, GRUR-RS 2020, 31099 Rn. 8 m. w. N.).

    Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.10.2020 - I ZR 28/20, GRUR-RS 2020, 31099 Rn. 10 m. w. N.).

  • LG Berlin, 29.05.2019 - 97 O 13/18
  • LG Braunschweig, 21.09.2017 - 22 O 1330/17

    Internet-Marktplatz muss Auskunft über Markenfälschungen durch Dritte geben

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 538/17

    Statthaftigkeit der Aufrechnung als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in

  • BGH, 16.05.2013 - I ZB 25/12

    Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Antrag

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 128/09

    Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 18.07.2018 - XII ZB 637/17

    Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage

  • OLG Braunschweig, 27.02.2018 - 2 U 73/17

    Auskunftspflicht bei Markenfälschung durch Amazon

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 121/21

    Google-Drittauskunft - Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der

    Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klageanträge b und c abgewiesen; die Berufung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung nach dem Klageantrag a hat es zurückgewiesen (KG, GRUR-RR 2021, 532 = WRP 2021, 1474).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31312
OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19 (https://dejure.org/2020,31312)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.07.2020 - 5 U 87/19 (https://dejure.org/2020,31312)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 5 U 87/19 (https://dejure.org/2020,31312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Zur rechtlichen Behandlung eines zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken gelegenen Gebäuden errichteten Verbindungsbaues, dessen Räumlichkeiten in 'verschachtelter' Bauweise zum Teil von dem einen, zum Teil von dem anderen Gebäude aus zugänglich sind ...

  • rechtsportal.de

    Herausgabepflicht von Räumen Zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken gelegenen Gebäuden errichteter Verbindungsbau Grundsätze zum sogenannten berechtigten Überbau

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83

    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Das Gericht hielt die Vorschriften zum Überbau in der zur Entscheidung gestellten Konstellation für nicht anwendbar, da es kein Stammgrundstück zu bestimmen vermochte, dem das Bauwerk hätte zugeordnet werden können (siehe zu diesem Aspekt auch BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie es der Kläger statuiert und wonach eine vom Akzessionsprinzip abweichende Eigentumszuweisung stets einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

    Die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils spielen keine Rolle (BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

  • RG, 11.05.1942 - V 124/41

    1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Grundlegend für die eigentumsrechtliche Beurteilung eines "Zwischenbaus" ist ein Urteil des Reichsgerichts vom 11.05.1942 (RGZ 169, 172).

    Der Verbindungsbau verliert seine Eigenschaft als Überbau nicht dadurch, dass es möglich wäre, durch bauliche Maßnahmen, die, wenn auch nicht wertzerstörend, so aber doch jedenfalls umgestaltend in sein Gefüge eingreifen würden, eine bislang nicht vorhanden gewesene Einheit mit dem Haus des Klägers herzustellen (in diesem Sinne RGZ 169, 172).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05

    Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Dass die Grenzüberschreitung nur den Luftraum betrifft, ändert hieran nichts (Vollkommer in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.04.2020, § 912 Rdn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2006 - 3 U 143/05 - juris).

    Was die Eigentumsverhältnisse anbelangt, gelten die Grundsätze zum entschuldigten Überbau (§ 912 BGB) entsprechend, da der rechtmäßig Überbauende nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der die Grenze zum Nachbarn zwar rechtswidrig, aber ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit überbaut hat (§ 912 BGB; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2006 - 3 U 143/05 - juris; Vollkommer in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.04.2020, § 912 Rdn. 70).

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Er gehört daher anerkanntermaßen - entgegen dem Akzessionsprinzip der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB und anders als der unentschuldigte Überbau - nicht dessen Eigentümer, sondern dem Eigentümer des dem Überbauenden gehörenden sog. Stammgrundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 243/03 - NJW 2004, 1237; Brückner in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 912, Rdn. 38 f.; Vollkommer in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.04.2020, § 912 Rdn. 82).

    Wurde, wie hier, ein Überbau mit der Zustimmung des Eigentümers des überbauten Grundstücks errichtet, so ist dieser verpflichtet, ihn aufgrund der erteilten Einwilligung - in deren Grenzen - zu dulden (Vollkommer in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, Stand: 01.04.2020, § 912 Rdn. 82 ff., 75; BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 243/03 - NJW 2004, 1237).

  • BGH, 15.11.2013 - V ZR 24/13

    Garagenüberbau: Duldungspflicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Recht zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Die sich aus den bürgerlich-rechtlichen Überbauvorschriften ergebenden Rechte der Beklagten wären dadurch nicht verkürzt worden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2013 - V ZR 24/13 - NJW 2014, 311).
  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen mehrfacher Sicherungsabtretung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Da über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen zu befinden ist (§ 308 Abs. 2 ZPO), ist es auch zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung berechtigt (Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Auflage 2011, 11. Kapitel, Rdn. 156; siehe auch BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 218/02 - MDR 2003, 1259).
  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung für einen vollständig auf dem überbauten Grundstück stehenden Anbau nicht gefolgt und hat stattdessen für maßgeblich erachtet, ob ein Abriss ohne wesentliche Beeinträchtigung für das Gebäude des Überbauenden abgerissen werden könnte (BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15 - juris, m.w.N. zum Streitstand).
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Das Landgericht hat insoweit zu Recht auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2008 (V ZR 222/06 - BGHZ 175, 253) zurückgegriffen.
  • BGH, 21.01.1983 - V ZR 154/81

    Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Überbaurente

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19
    Das folgt nicht aus der Zustimmung als solcher, sondern aus § 912 BGB (BGH, Urteil vom 21.01.1983 - V ZR 154/81 - NJW 1983, 1112).
  • LG Saarbrücken, 11.11.2022 - 13 S 51/21

    Selbstbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers bei einem rechtswidrigen

    Ohne Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die Annahme des Erstgerichts, die Beklagte habe den Nachweis einer Zustimmung des Rechtsvorgängers der Kläger zu dem erfolgten Überbau - die auch die Kläger binden würde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10 -, juris Rn. 36 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juli 2020 - 5 U 87/19 -, juris Rn. 24) - nicht erbracht.
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