Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - I-5 U 99/15   

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OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - I-5 U 99/15 (https://dejure.org/2016,33070)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2016 - I-5 U 99/15 (https://dejure.org/2016,33070)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. September 2016 - I-5 U 99/15 (https://dejure.org/2016,33070)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten Kaufsache

  • ra.de
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Getriebe mangelhaft - Untersuchungsrecht des Verkäufers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten Kaufsache

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Ermöglichung der Untersuchung einer als mangelhaft gerügten Kaufsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufsache mangelhaft: Käufer muss nur Gelegenheit zur Untersuchung geben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfüllungsort bei Nacherfüllung und der Kauf im Internet

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Nacherfüllung: Wo findet sie statt?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Käufer muss nicht darauf hinweisen, dass er mit der Mangelprüfung einverstanden ist! (IBR 2016, 734)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 821
  • MDR 2017, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Fahrzeugen wegen deren mobilen Einsatzes einerseits und besonderer Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten des Verkäufers am Betriebsort andererseits der Erfüllungsort in der Regel beim Verkäufers zu verorten sei, während im Falle des Einbaus des Kaufgegenstandes der Erfüllungsort regelmäßig am Belegenheitsort der Sache gegeben sei (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 33).

    Da die Nacherfüllung im Hinblick auf die Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie indes auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, ist auch diesem Aspekt beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der abwägenden Einzelfallbetrachtung besondere Bedeutung zuzumessen (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 38 ff.).

    Auch im nachfolgenden Urteil hat der Bundesgerichtshof über eine Streitigkeit zu entscheiden gehabt, bei der die Parteien sich konkret darüber auseinandergesetzt haben, ob und insbesondere wo dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelfeststellung zu gewähren sei; dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies am Erfüllungsort zu erfolgen habe und der Verkäufer nicht auf den Ort verwiesen werden könne, an dem sich die Sache zufällig gerade befinde (BGHZ 189, 196, zitiert nach juris, dort Rn. 13, 14).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei Fahrzeugen wegen deren mobilen Einsatzes einerseits und besonderer Diagnose- und Reparaturmöglichkeiten des Verkäufers am Betriebsort andererseits der Erfüllungsort in der Regel beim Verkäufers zu verorten sei, während im Falle des Einbaus des Kaufgegenstandes der Erfüllungsort regelmäßig am Belegenheitsort der Sache gegeben sei (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 33).

    Da die Nacherfüllung im Hinblick auf die Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie indes auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen muss, ist auch diesem Aspekt beim Verbrauchsgüterkauf im Rahmen der abwägenden Einzelfallbetrachtung besondere Bedeutung zuzumessen (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 38 ff.).

    Auch im nachfolgenden Urteil hat der Bundesgerichtshof über eine Streitigkeit zu entscheiden gehabt, bei der die Parteien sich konkret darüber auseinandergesetzt haben, ob und insbesondere wo dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelfeststellung zu gewähren sei; dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies am Erfüllungsort zu erfolgen habe und der Verkäufer nicht auf den Ort verwiesen werden könne, an dem sich die Sache zufällig gerade befinde (BGHZ 189, 196, zitiert nach juris, dort Rn. 13, 14).

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflicht des Käufers zur Einräumung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Später hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, bereits beim Nacherfüllungsverlangen müsse die Bereitschaft umfasst sein, dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen mit der Konsequenz, dass dieser nicht verpflichtet sei, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, bevor ihm diese Möglichkeit eingeräumt werde (BGH NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage inzwischen dahingehend entschieden, dass mangels spezieller Regelung im Kaufrecht § 269 BGB Anwendung findet (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Leitsätze; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24), womit insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung zukommt und eine allgemeingültige Festlegung nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2278, zitiert nach juris, dort Rn. 30, 31).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Später hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, bereits beim Nacherfüllungsverlangen müsse die Bereitschaft umfasst sein, dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen mit der Konsequenz, dass dieser nicht verpflichtet sei, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, bevor ihm diese Möglichkeit eingeräumt werde (BGH NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Rn. 24).

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08

    Zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie - insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB - zu verweigern (BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

    Diese Obliegenheit zum Einräumen der Untersuchungsmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof zunächst anhand eines Falles begründet, in dem der Käufer eines Fahrzeugs ausdrücklich eine vorangehende Ersatzlieferung durch den Verkäufer verlangt hatte und das Fahrzeug erst nach deren Durchführung zu Untersuchungszwecken zur Verfügung stellen wollte (BGH, NJW 2010, 1448 ff., zitiert nach juris).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie - insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB - zu verweigern (BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

    Diese Obliegenheit zum Einräumen der Untersuchungsmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof zunächst anhand eines Falles begründet, in dem der Käufer eines Fahrzeugs ausdrücklich eine vorangehende Ersatzlieferung durch den Verkäufer verlangt hatte und das Fahrzeug erst nach deren Durchführung zu Untersuchungszwecken zur Verfügung stellen wollte (BGH, NJW 2010, 1448 ff., zitiert nach juris).

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Wiederum unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechtsprechung und in deren Fortführung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet sei, "sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache" gegeben habe (BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Rn. 30).

    Und diese Obliegenheit des Käufers umfasst nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Bereitschaft, dem Verkäufer den Kaufgegenstand am Erfüllungsort zur Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1448, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 12; BGH, NJW 2013, 1074, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 24; BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rn. 30).

    Wiederum unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechtsprechung und in deren Fortführung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet sei, "sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache" gegeben habe (BGH, MDR 2015, 1199, zitiert nach juris, dort Rn. 30).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass diese Kosten sogar bei Rücktritt des Verbrauchers aufgrund von Mängeln verschuldensunabhängig durch den Verkäufer zu erstatten sind (vgl. EuGH, NJW 2011, 2269, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 56).

    Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass diese Kosten sogar bei Rücktritt des Verbrauchers aufgrund von Mängeln verschuldensunabhängig durch den Verkäufer zu erstatten sind (vgl. EuGH, NJW 2011, 2269, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 56).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie auf eine konkrete Anspruchsgrundlage gestützt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 7; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11), wobei dies im Rahmen vertraglicher Verhältnisse insbesondere auch § 280 BGB sein kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.).

    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie auf eine konkrete Anspruchsgrundlage gestützt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 7; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11), wobei dies im Rahmen vertraglicher Verhältnisse insbesondere auch § 280 BGB sein kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.).

  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 24/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Vielmehr muss der Zugang angesichts des vorangehenden vertraglichen Verhältnisses mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme fingiert werden (vgl. BGH, NJW 1983, 929, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 29; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 130 Rn. 16).

    Vielmehr muss der Zugang angesichts des vorangehenden vertraglichen Verhältnisses mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme fingiert werden (vgl. BGH, NJW 1983, 929, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 29; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 130 Rn. 16).

  • BGH, 11.05.1989 - VII ZR 39/88

    Formularmäßiger Gewährleistungsausschluß bei Lieferung einer Wärmepumpe für ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

  • OLG München, 20.06.2007 - 20 U 2204/07

    Leistungsort für Nacherfüllung entspricht Leistungsort für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Teilweise wird vertreten, dass gemäß § 439 BGB der bestimmungsgemäß aktuelle Belegenheitsort der Sache maßgeblich sei (so etwa OLG München, 15. Zivilsenat, NJW 2006, 449, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 31), teilweise wird auf den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht abgestellt (so etwa OLG München, 20. Zivilsenat, NJW 2007, 3214, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 8) und teilweise wird vertreten, dass bei Fehlen einer Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei gemäß § 269 BGB und daher in Zweifelsfällen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 269, Rn. 15).

    Teilweise wird vertreten, dass gemäß § 439 BGB der bestimmungsgemäß aktuelle Belegenheitsort der Sache maßgeblich sei (so etwa OLG München, 15. Zivilsenat, NJW 2006, 449, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 31), teilweise wird auf den ursprünglichen Erfüllungsort der Primärleistungspflicht abgestellt (so etwa OLG München, 20. Zivilsenat, NJW 2007, 3214, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 8) und teilweise wird vertreten, dass bei Fehlen einer Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sei gemäß § 269 BGB und daher in Zweifelsfällen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort sei (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 269, Rn. 15).

  • OLG Hamm, 10.12.1992 - 17 U 185/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Beweissicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2016 - 5 U 99/15
    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

    Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • OLG München, 12.10.2005 - 15 U 2190/05

    Zur Frage nach dem Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nach dem

  • BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85

    Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Entfallen der beiderseitigen

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Ansprüche des Bestellers nach § 634 BGB

  • OLG Koblenz, 29.11.2018 - 1 U 679/18

    Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchungsangebot bei

    Ein ausdrückliches Anbieten, die Sache zu überprüfen, ist nicht Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 - I-5 U 99/15 = BeckRS 2016, 17929).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19915
OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2018,19915)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.06.2018 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2018,19915)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2018,19915)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 143 Abs. 1, § 254, § 278, § 767 Abs. 1 S. 3, § 768 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
    Mängelhaftung nach Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll

  • IWW

    BGB § 143 Abs. 1, § 254, § 278, § 767 Abs. 1 S. 3, § 768 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
    BGB, VOB/B

  • rewis.io

    Mängelhaftung nach Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll

  • ra.de
  • rewis.io
  • ibr-online

    Gewährleistungsfrist für Mängel kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist gilt nicht gegenüber dem Bürgen!

  • freier-goetz.de (Kurzinformation)

    Gewährleistungsfrist für Mängel kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • ecovis.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mängelgewährleistungsfrist kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden!

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistungsfrist für Mängel kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden! (IBR 2018, 498)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Muss der Bürge eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist gegen sich gelten lassen? (IBR 2018, 1053)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3397
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Bei Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Vertragsbedingungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10) tritt für die Zeit nach der Abnahme der Werkleistung keine Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ein.
  • BGH, 26.02.2004 - VII ZR 247/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen,

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Üblich und als Obergrenze auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt sind bis zu 10% der Auftragssumme für die Vertragserfüllungssicherheit (vgl. BGH, NJW 2011, 2125) und bis zu 5% der Abrechnungssumme für die Gewährleistungsbürgschaft (vgl. BGH, MDR 2004, 805).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 129/09

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NZBau 2010, 628).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Ist ein Fehler des Gewerkes jedoch auch auf falsche oder unterbliebene Planung zurückzuführen, haftet regelmäßig der Bauherr mit, der sich eine fehlende Planung und das Planungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen muss (§§ 242, 254HYPERLINK "http://https/www.juris.de/r3/?docId=BJNR001950896BJNE027102377& docFormat=xsl& docPart=S", 278 BGB); der Bauherr muss sich dann an den Nachbesserungskosten beteiligen (BGH NJW 1984, 1676, 1677 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch die AGB des Auftraggebers kann sich auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben (BGH ZfIR 2016, 564).
  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 120/14

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Vertragserfüllungs- und

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch über den Zeitraum der Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen eine überhöhte Sicherheit zu leisten hat, weil durch die Vertragserfüllungssicherheit auch Gewährleistungsansprüche abgesichert werden und es dem Auftraggeber deshalb möglich ist, die Vertragserfüllungssicherheit noch längere Zeit nach der Abnahme zu behalten (BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - VII ZR 120/14 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2014 - VII ZR 334/12

    Anforderungen an die Annahmeerklärung des Empfängers eines schriftlichen

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 2014, 763) betreffe eine andere Fallgestaltung.
  • BGH, 09.12.2010 - VII ZR 7/10

    AGB eines Bauvertrages: Übersicherung des Auftraggebers durch Verwendung von zwei

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Üblich und als Obergrenze auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt sind bis zu 10% der Auftragssumme für die Vertragserfüllungssicherheit (vgl. BGH, NJW 2011, 2125) und bis zu 5% der Abrechnungssumme für die Gewährleistungsbürgschaft (vgl. BGH, MDR 2004, 805).
  • BGH, 25.09.2003 - VII ZR 357/02

    Ersatz von infolge von Baumängeln entstandenen Mietausfällen und Prozeßkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
    Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung ist die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten zu 1. Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, die wie hier eine adäquatkausale Folge der Mangelhaftigkeit des hergestellten Werkes sind, können als Mangelfolgeschäden erstattet verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2003, Az.: VII ZR 357/02).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.11.2015 - 5 U 99/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,65625
OLG Celle, 26.11.2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,65625)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,65625)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. November 2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,65625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII - Unfall eines Leiharbeitnehmers - Einsatz an einer Maschine im Testbetrieb - Maschine unvollständig montiert - fehlende Sicherheitstüren an Pressvorrichtung - fehlende Sicherheitseinrichtung, die Wiederanlaufen der Maschine nach ...

  • RA Kotz

    Gesetzliche Unfallversicherung - Regressanspruch gegen Unternehmer bei grob fahrlässig verursachtem Arbeitsunfall

  • sozialrechtsiegen.de

    Unfallversicherung - Regressanspruch bei grob fahrlässig verursachtem Arbeitsunfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 51/13

    Arbeitsunfall bei Handschachtungsarbeiten zum Aushub eines Grabens: Ausschluss

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2015 - 5 U 99/15
    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13 -, zitiert nach juris, Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

    Auszug aus OLG Celle, 26.11.2015 - 5 U 99/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Haftungsprivilegierung auch dann gilt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13 -, zitiert nach juris Rn. 19).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61338
OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,61338)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,61338)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,61338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 189/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag ist auf die Anforderungen an einen Mahnantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Damit war es, wie in den vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschiedenen Fällen (III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14), der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter einigen Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht.

    Dies gilt um so mehr, als sich die Beklagte um den Jahreswechsel 2011/2012 angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber sah, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratungsfälle meist bereits abgelaufen waren (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015, III ZR 189/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juli 2014, 19 U 2/14).

    So verhält es sich hier, weil die Klage allein schon in Folge der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben kann (§ 214 Abs. 1 BGB) und dies ohne weitere Ermittlungen und völlig unabhängig von den Feststellungszielen unter Zugrundelegung der tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 189/14, 191/14 und 198/14) und vom 16. Juli 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 164/14 und 302/14) bereits jetzt feststeht.

  • OLG Frankfurt, 16.07.2014 - 19 U 2/14

    Individualisierung des Streitgegenstandes; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Insoweit bestehen keine Abweichungen zu den allgemeinen Grundsätzen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juli 2014, 19 U 2/14, juris).

    Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015, III ZR 189/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juli 2014, 19 U 2/14).

  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 257/12

    Berücksichtigung der Hauptforderungen von Streitgenossen durch Addition bei der

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08. Mai 2012, XI ZR 261/10, Rn. 14; Beschl. v. 27. Juni 2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 164/14

    Anforderungen an die Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    So verhält es sich hier, weil die Klage allein schon in Folge der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben kann (§ 214 Abs. 1 BGB) und dies ohne weitere Ermittlungen und völlig unabhängig von den Feststellungszielen unter Zugrundelegung der tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 189/14, 191/14 und 198/14) und vom 16. Juli 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 164/14 und 302/14) bereits jetzt feststeht.
  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Zwar ist die Aussetzung bereits geboten, wenn die Erheblichkeit der Feststellungsziele für die Entscheidung möglich erscheint (OLG München ZIP 2013, 2077; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2014, 23 W 120/13, zitiert nach juris).
  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Zwar ist die Aussetzung bereits geboten, wenn die Erheblichkeit der Feststellungsziele für die Entscheidung möglich erscheint (OLG München ZIP 2013, 2077; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2014, 23 W 120/13, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08. Mai 2012, XI ZR 261/10, Rn. 14; Beschl. v. 27. Juni 2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Damit war es, wie in den vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschiedenen Fällen (III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14), der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter einigen Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht.
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 191/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Damit war es, wie in den vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschiedenen Fällen (III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14), der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter einigen Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht.
  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 21/16

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die im Anschluss an die - jedenfalls mit der Entscheidung des IV. Zivilsenates vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14 als gefestigt anzusehende - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, ist letzterer, soweit ersichtlich, ganz überwiegend gefolgt (vgl. OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 5 U 129/16, juris-Rn. 54, Beschluss vom 05.08.2014 - 19 U 1422/14, juris-Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 - 11 U 13/16, juris- Rn. 91; Beschluss vom 31.08.2016 - 11 U 3/16; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.04.2016 - 4 U 11/14, juris-Rn. 122; OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2016 - 8 U 1268/14, juris-Rn. 192; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 U 55/15, juris-Rn. 42; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.2015 - 5 U 99/15, juris-Rn. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2015 - 11 U 206/12, juris-Rn. 77; OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2015 - 3 U 140/14, juris-Rn. 134; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 251/13, juris-Rn. 35).
  • BGH, 28.07.2016 - III ZR 367/15

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Oktober 2015 - 5 U 99/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt.
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