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   VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02   

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VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02 (https://dejure.org/2003,10320)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.10.2003 - 5 UE 3006/02 (https://dejure.org/2003,10320)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 5 UE 3006/02 (https://dejure.org/2003,10320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 EWGRL 12/92, Art 3 Abs 2 EWGRL 12/92, Art 3 Abs 3 S 1 EWGRL 12/92, Art 3 Abs 3 S 2 EWGRL 12/92
    Kommunale Getränkesteuersatzung; zur Vereinbarkeit mit EG-Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorabentscheidungsverfahren zur Vereinbarkeit einer örtlichen Getränkesteuersatzung mit europäischem Recht; Ausnahme des Apfelweines von der Getränkesteuer; Sachlicher Grund für die Befreiung von Apfelwein von der Getränkesteuer; Getränke als örtliche Verbrauchssteuer; ...

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GetrStS der Stadt Frankfurt am Main, RL 92/12/EWG Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Insofern widerspreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch dem Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996 (Rs.C - 231/94), das wegen der gebotenen EU-Konformität im Sinne der vorstehenden Abgrenzung der Steuertatbestände auch Eingang in das deutsche Umsatzsteuerrecht gefunden habe.

    Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 2. Mai 1996 (- C-231/94 -, EuGHE I 1996, 2395) zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - entschieden, dass Restaurationsumsätze, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr bestehen, keine Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten RL 77/388/EWG darstellen, sondern als Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind, da solche Umsätze durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet sind, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Will er eine Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, BVerfGE 81, 108, vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 1989 - 5 TH 484/87 -, ZKF 1989, 207).

    Bei der Überprüfung einer Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, a. a. O., m. w. N.).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Der Verstoß gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2000 - Rs. C - 437/97 -, in dem der Gerichtshof die österreichische Gemeindegetränkesteuer als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie angesehen habe.

    3 Abs. 2 RL 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren, wonach auf die in Abs. 1 genannten Waren indirekte Steuern, die keine Verbrauchssteuern sind, erhoben werden dürfen, steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, EuGHE I 2000, 1157 = NVwZ-RR 2000, 705) der Einführung oder Beibehaltung einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats auf die entgeltliche Lieferung von alkoholhaltigen Getränken erhobenen Steuer entgegen, die keine anderen als reine Haushaltszwecke verfolgt und strukturell weder dem für Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke geltenden Steuerrecht - etwa wenn sie aufgrund des Wertes der Ware, nicht aufgrund von deren Gewicht, Menge oder Alkoholgehalt festgelegt wird -, noch den Grundsätzen der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Berechnung und die Steuerentstehung entspricht, entgegen.

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Die gemeindliche Getränkesteuer, deren Erhebung an die entgeltliche Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle anknüpft, die auf Abwälzbarkeit angelegt und wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird, gehört nach ständiger nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauchssteuern, die nicht mit bundesrechtlich geregelten Verbrauchssteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - gleichartig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 46, 216, und vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Die gemeindliche Getränkesteuer, deren Erhebung an die entgeltliche Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle anknüpft, die auf Abwälzbarkeit angelegt und wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird, gehört nach ständiger nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauchssteuern, die nicht mit bundesrechtlich geregelten Verbrauchssteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - gleichartig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 46, 216, und vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174).
  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 5 TH 484/87

    Getränkesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Will er eine Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, BVerfGE 81, 108, vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 1989 - 5 TH 484/87 -, ZKF 1989, 207).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Will er eine Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, BVerfGE 81, 108, vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 1989 - 5 TH 484/87 -, ZKF 1989, 207).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2003 - 5 UE 3006/02
    Will er eine Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 -, BVerfGE 81, 108, vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 1989 - 5 TH 484/87 -, ZKF 1989, 207).
  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 5 UE 819/05

    Getränkesteuer, alkoholhaltiges Getränk; Gastwirtschaft

    Mit Beschluss vom 20. November 2003 - 5 UE 3101/02 - hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf seinen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof im Verfahren 5 UE 3006/02 ausgesetzt.

    Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2002 - 10 E 2084/98(4) - hält der Senat die Satzung der Beklagten nicht bereits aus diesem Grund wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam (vgl. so bereits Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 5 UE 3006/02 -).

    Europarechtliche Bedenken des Senats, die ihn im Parallelverfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch Beschluss vom 1. Oktober 2003 (5 UE 3006/02) veranlasst haben, bestehen nach Beantwortung der Fragen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2005 (Rs C-491/03 -, EWS 2005, 190) aufgrund der verbindlichen Auslegungsentscheidung nicht weiter.

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