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   VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07   

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VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07 (https://dejure.org/2008,3906)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 (https://dejure.org/2008,3906)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 (https://dejure.org/2008,3906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung einer als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer ohne Verminderung um die in den Spieleinsätzen enthaltene Steuer und die erbrachte Gewinnauszahlung; Begrenzung der nach der Bruttokasse bemessenen Spielapparatesteuer auf einen bestimmten Höchstbetrag je ...

  • Judicialis

    AO § 169 Abs. 2; ; AO § ... 171 Abs. 3a; ; GG Art. 3; ; GG Art. 105 Abs. 2a; ; HessKAG § 2 Satz 2; ; HessKAG § 3 Abs. 2; ; HessKAG § 3 Abs. 3; ; Spielapparatesteuersatzung der Stadt Homberg (Efze) i.d.F. v. 15.02.2006

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Steuern - Spielapparatesteuer nach dem Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse: elektronisch gezählte Bruttokasse; Höchstbetragsregelung; Kappungsgrenze; Spielapparatesteuer; steuerliche Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 28.11.2007 - 5 N 150/06

    Stückzahlmaßstab für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    Sie sieht sich durch die einschlägige Rechtsprechung, so insbesondere die Beschlüsse des Senats vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 - (KStZ 2007, 131 = HSGZ 2007, 205), vom 24. April 2007 - 5 TG 652/07 - und vom 28. November 2007 - 5 N 150/06 -, in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre neue Spielapparatesteuersatzung in allen von der Klägerin angesprochenen Punkten rechtmäßig sei und damit eine gültige Satzungsgrundlage für die hier streitige Veranlagung darstelle.

    Der Einwand der Klägerin, dass darin eine "Rückkehr" zu dem jedenfalls bei Gewinnspielgeräten unzulässigen Pauschalmaßstab der Stückzahlbesteuerung (dazu: Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192 = GemHH 2005, 38 und vom 28.11.2007 - 5 N 150/06 -, BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - HSGZ 2006, 94 = KStZ 2006, 72) liegt, ist unberechtigt.

    Angesichts des erreichten hohen Grades der Ausstattung auch von Unterhaltungsspielgeräten mit Zählwerken, die eine hinreichend zulässige Ermittlung und Überprüfung der tatsächlich erzielten Kassenergebnisse ermöglichen (aufschlussreich insoweit die auf das Gebiet der Stadt Kassel bezogenen Feststellungen des Senats, Beschluss vom 28.11.2007 - 5 N 150/06 -), durfte der Satzungsgeber auch für diese Gruppe der Spielgeräte den an das tatsächlich erzielte Einspielergebnis anknüpfenden Wirklichkeitsmaßstab der Bruttokasse und damit einen für Gewinnspielgeräte u n d Unterhaltungsspielgeräte einheitlichen Besteuerungsmaßstab zugrunde legen.

  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    Nach jahrelangem Ruhen aufgrund Ruhensbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 im Hinblick auf das beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Normenkontrollverfahren 5 N 4228/98 wegen Gültigkeit der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel wurde das von der Klägerin wieder aufgerufene Klageverfahren unter neuem Aktenzeichen - Verwaltungsgericht Kassel 6 E 853/06(V) - im Mai 2006 fortgeführt.

    Der Einwand der Klägerin, dass darin eine "Rückkehr" zu dem jedenfalls bei Gewinnspielgeräten unzulässigen Pauschalmaßstab der Stückzahlbesteuerung (dazu: Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192 = GemHH 2005, 38 und vom 28.11.2007 - 5 N 150/06 -, BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - HSGZ 2006, 94 = KStZ 2006, 72) liegt, ist unberechtigt.

    Würde dem steuerpflichtigen Personenkreis durch das neue Satzungsrecht tatsächlich die Möglichkeit der Wahl zwischen der Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs der Bruttokasse und der Anwendung des Stückzahlmaßstabs eingeräumt, so wäre dies in der Tat problematisch, denn ein rechtswidriger Besteuerungsmaßstab, wie ihn bei Fehlen eines wenigstens lockeren Bezuges zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Stückzahlmaßstab darstellt (dazu: Senatsbeschluss vom 12.08.2004, a. a. O.), kann nicht durch freiwillige "Unterwerfung" unter diesem Maßstab rechtmäßig werden.

  • VGH Hessen, 10.04.2007 - 5 TG 3116/06

    Erhebung einer Spieleapparatsteuer

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    Sie sieht sich durch die einschlägige Rechtsprechung, so insbesondere die Beschlüsse des Senats vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 - (KStZ 2007, 131 = HSGZ 2007, 205), vom 24. April 2007 - 5 TG 652/07 - und vom 28. November 2007 - 5 N 150/06 -, in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre neue Spielapparatesteuersatzung in allen von der Klägerin angesprochenen Punkten rechtmäßig sei und damit eine gültige Satzungsgrundlage für die hier streitige Veranlagung darstelle.

    Durch eine derartige Steuerbemessung kann, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. April 2007 (5 TG 3116/06 - KStZ 2007, 131 = HSGZ 2007, 205) zum Ausdruck gebracht hat, zugleich Lenkungswirkung zugunsten des legitimerweise verfolgten Zwecks ausgeübt werden, das Spielen an Spielgeräten auf eine wegen guter "Auslastung" insgesamt geringere Anzahl aufgestellter Spielgeräte zu konzentrieren und der Neigung, den erforderlichen Ertrag durch die Aufstellung einer Vielzahl relativ ertragsschwacher Geräte zu erwirtschaften, entgegenzuwirken.

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 (8 N 2.93 - HSGZ 1995, 154 = ZKF 1996, 108) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 1993 hin (5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399 = GemHH 1994, 160) wegen des in den Einspielergebnissen zum Ausdruck kommenden "typenbedingten" Unterschieds zwischen Gaststättenaufstellung und Spielhallenaufstellung eine Differenzierung bei den Steuersätzen verlangt hat, ist das eine Rechtsprechung, die sich noch auf den früheren Stückzahlmaßstab bezog und von dessen grundsätzlicher Geeignetheit als Maßstab bei der Besteuerung des Spielens an Spielgeräten ausging.
  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 (8 N 2.93 - HSGZ 1995, 154 = ZKF 1996, 108) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 19. Juli 1993 hin (5 N 1359/92 - HSGZ 1993, 399 = GemHH 1994, 160) wegen des in den Einspielergebnissen zum Ausdruck kommenden "typenbedingten" Unterschieds zwischen Gaststättenaufstellung und Spielhallenaufstellung eine Differenzierung bei den Steuersätzen verlangt hat, ist das eine Rechtsprechung, die sich noch auf den früheren Stückzahlmaßstab bezog und von dessen grundsätzlicher Geeignetheit als Maßstab bei der Besteuerung des Spielens an Spielgeräten ausging.
  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    Der Einwand der Klägerin, dass darin eine "Rückkehr" zu dem jedenfalls bei Gewinnspielgeräten unzulässigen Pauschalmaßstab der Stückzahlbesteuerung (dazu: Hess. VGH, B. v. 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192 = GemHH 2005, 38 und vom 28.11.2007 - 5 N 150/06 -, BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - HSGZ 2006, 94 = KStZ 2006, 72) liegt, ist unberechtigt.
  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    von Senden (GewArch 2007, 280 ff.), der sich in seiner Argumentation des wenig überzeugenden Vergleichs der Gewinnauszahlung mit einer Wechselgeldrückgabe bedient (a. a. O., S. 282), nicht zu fordern (so auch: OVG Münster, B. v. 28.11.2006 - 14 B 2418/06 -, ferner Bundesfinanzhof, B. v. 01.02.2007 - II B 58/06 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2006 - 14 B 2418/06
    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07
    von Senden (GewArch 2007, 280 ff.), der sich in seiner Argumentation des wenig überzeugenden Vergleichs der Gewinnauszahlung mit einer Wechselgeldrückgabe bedient (a. a. O., S. 282), nicht zu fordern (so auch: OVG Münster, B. v. 28.11.2006 - 14 B 2418/06 -, ferner Bundesfinanzhof, B. v. 01.02.2007 - II B 58/06 -).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Demgegenüber wird vielfach der Spieleinsatz, das heißt der von den Nutzern getätigte Geldeinwurf ohne Rücksicht auf den späteren Spielverlauf, als die ihren Vergnügungsaufwand zutreffend abbildende Kenngröße angesehen (so etwa die Neuregelung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes vom 29. September 2005 sowie hierzu FG Hamburg, Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -, EFG 2009, S. 70 ; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, S. 130 ).

    Zu beiden Sichtweisen wird zudem die Frage diskutiert, ob die Vergnügungsteuer selbst durch vorherigen Abzug von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist (vgl. FG Hamburg, EFG 2009, S. 70 ; VGH Kassel, KStZ 2008, S. 130 ; OVG Bautzen, Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -, [...], Rn. 30 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Daher ist es ohne Belang, dass sich - wie von dem Kläger geltend gemacht wird - der der Besteuerung zugrunde gelegten Bruttokasse keine Aussagen dazu entnehmen lassen, wie viel Geld in das Gerät eingeworfen, wie viel Geld für entgeltpflichtige Spiele aufgewandt wurde, in welcher Höhe Gewinne zu verzeichnen waren und wie viele Spiele gewonnen und wiederum hiervon abgespielt wurden (vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - und Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - BFH, Beschl. v. 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.).

    Denn sie ist ersichtlich nicht für Fälle der rückwirkenden Anwendung der Vergnügungssteuersatzung konzipiert, sondern wurde aus der vorangegangen Satzung vom 23. Januar 1991 in der Fassung vom 12. Dezember 2001 übernommen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 - vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 - jeweils zit. nach JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.; vgl. aber auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Juli 2008 - 4 K 27/06 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - OVG Thüringen, Urt. v. 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

    Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Geräts oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind (vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschl. v. 1. März 2011 - 5 A 2928/09 -, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - und Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - BFH, Beschl. v. 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 173; a.M.: Paschke, GewArch 2007, 280, 284 f.).

    Denn sie ist ersichtlich nicht für Fälle der rückwirkenden Anwendung der Vergnügungssteuersatzung konzipiert, sondern wurde aus der vorangegangen Satzung vom 23. Januar 1991 in der Fassung vom 12. Dezember 2001 übernommen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20. Januar 2011 - 14 A 1331/07 - vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - 2 MB 22/07 - jeweils zit. nach JURIS; Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 3 Rdnr. 101b, 44a m.w.N.; vgl. aber auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Juli 2008 - 4 K 27/06 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - OVG Thüringen, Urt. v. 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

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