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   OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10   

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https://dejure.org/2010,32307
OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10 (https://dejure.org/2010,32307)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.12.2010 - 5 UF 105/10 (https://dejure.org/2010,32307)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 5 UF 105/10 (https://dejure.org/2010,32307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 Abs 3 FamFG, § 224 Abs 3 FamFG, § 127a BGB, § 6 VersAusglG, § 7 VersAusglG
    Schriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 36 Abs. 3, 224 Abs. 3; ZPO 278 Abs. 6; BGB 127a; VersAusglG 6, 7, 8, 48 Abs. 2; FamFG 36 Abs. 3, 224 Abs. 3; ZPO 278 Abs. 6; BGB 127a; VersAusglG 6, 7, 8, 48 Abs. 2
    Versorgungsausgleich; Vereinbarung; schriftliche Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10
    Eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO wirksam im Anschluss an BAG NJW 2007, 1831.2.

    Für eine Anwendung der §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO auf eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich streiten demgegenüber die überzeugenden Argumente der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2006 (NJW 2007, 1831, 1832 ff.; neuerdings auch OLG München, FamRB 2010, 362 f.; ebenso OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617 [Ls.]), wonach es nicht auf die Formalitäten der Beurkundung ankommt, sondern entscheidend auf diejenigen eines gerichtlichen Vergleichs, der auch im schriftlichen Verfahren einen - sogar besseren - Schutz vor Übereilung biete und zudem durch die gerichtliche Feststellung seines Zustandekommens einer Prüfung seiner Wirksamkeit unterliege.

  • OLG Brandenburg, 09.10.2007 - 10 UF 123/07

    Vereinbarung über den Versorgungsausgleich: Vergleichsschluss im schriftlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10
    Allerdings ist streitig, ob im Hinblick auf §§ 7 Abs. 2 VersAusglG, 127 a BGB eine solche Vereinbarung gemäß § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren wirksam geschlossen werden kann; dagegen wenden sich u. a. das OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1192, 1193, Hahne, FamRZ 2009, 2041, 2043, Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 812, allerdings jeweils ohne Auseinandersetzung mit der Begründung der Gegenmeinung.
  • OLG München, 28.09.2010 - 12 UF 1153/10

    Wirksamkeit eines Vergleichs in Versorgungsausgleichssachen: Annahme eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10
    Für eine Anwendung der §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO auf eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich streiten demgegenüber die überzeugenden Argumente der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2006 (NJW 2007, 1831, 1832 ff.; neuerdings auch OLG München, FamRB 2010, 362 f.; ebenso OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617 [Ls.]), wonach es nicht auf die Formalitäten der Beurkundung ankommt, sondern entscheidend auf diejenigen eines gerichtlichen Vergleichs, der auch im schriftlichen Verfahren einen - sogar besseren - Schutz vor Übereilung biete und zudem durch die gerichtliche Feststellung seines Zustandekommens einer Prüfung seiner Wirksamkeit unterliege.
  • OLG Naumburg, 06.05.2008 - 4 UF 145/07

    Anforderungen an die Form eines gerichtlichen Vergleichs über den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10
    Für eine Anwendung der §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO auf eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich streiten demgegenüber die überzeugenden Argumente der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2006 (NJW 2007, 1831, 1832 ff.; neuerdings auch OLG München, FamRB 2010, 362 f.; ebenso OLG Naumburg, FamRZ 2009, 617 [Ls.]), wonach es nicht auf die Formalitäten der Beurkundung ankommt, sondern entscheidend auf diejenigen eines gerichtlichen Vergleichs, der auch im schriftlichen Verfahren einen - sogar besseren - Schutz vor Übereilung biete und zudem durch die gerichtliche Feststellung seines Zustandekommens einer Prüfung seiner Wirksamkeit unterliege.
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16

    Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über

    cc) Schließlich wird - mit dem Beschwerdegericht - auch die Auffassung vertreten, dass ein im Beschlusswege festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ein vollwertiger gerichtlicher Vergleich sei und daher entsprechend § 127 a BGB die für ein Rechtsgeschäft erforderliche notarielle Beurkundung stets ersetze (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202, 1204; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 548 [Ls.] und Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 5 UF 105/10 - juris Rn. 4; OLG Naumburg FamRZ 2009, 617 [LS]; MünchKommZPO/Prütting 5. Aufl. § 278 Rn. 44; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 278 Rn. 59; Saenger ZPO 7. Aufl. § 278 Rn. 23a; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1. Dezember 2016] § 278 Rn. 41; Erman/Arnold BGB 14. Aufl. § 127 aRn.
  • OLG Celle, 14.06.2013 - 4 W 65/13

    Anforderungen an die Form notarieller Beurkundung bei Übertragung eines Erbteils

    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der Vergleich im schriftlichen Verfahren dieselbe Wirksamkeit entfalten soll wie ein in der mündlichen Verhandlung protokollierter Vergleich und dieser die Form der notariellen Beurkundung wahre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az.: 5 UF 105/10, Rdnr. 4 für eine schriftliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß § 7 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz - aus juris).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2015 - 4 UF 91/14

    Behandlung des Anrechts einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

    Die Vereinbarung der Ehegatten ist formell wirksam, § 7 VersAusglG, da das dort in Absatz 1 niedergelegte Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 7 II Vers-AusglG durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich im Sinne von § 127a ZPO ersetzt werden kann, dem wiederum ein nach den §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO zustande gekommener schriftlicher Vergleich entspricht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 UF 105/10, Beschluss vom 27.11.2012, 4 UF 203/12; Beschluss vom 03.01.2013, 4 UF 242/10; OLG München, FamRZ 2011, 812-813).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2013 - 4 UF 242/10

    Rechtswechsel im Beschwerdeverfahren

    Die Vereinbarung der Ehegatten ist formell wirksam, § 7 VersAusglG, da das dort in Absatz 1 niedergelegte Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 7 II VersAusglG durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich im Sinne von § 127a ZPO ersetzt werden kann, dem wiederum ein nach den §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO zustande gekommener schriftlicher Vergleich entspricht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 UF 105/10, Beschluss vom 27.11.2012, 4 UF 203/12; OLG München, FamRZ 2011, 812-813).
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