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OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 5 UF 166/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nutzungsvereinbarung der Ehewohnung nach Scheidung; Richterliche Regelung der Hausratsverteilung
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
- Judicialis
HausratsVO § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HausratsVO § 1
Prüfungspflicht des Familienrichters hinsichtlich der Einigung der Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 11.06.2002 - 35 F 4037/01
- OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 5 UF 166/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 03.11.1988 - 4 WF 248/88
Entlassung aus dem Leihverhältnis der ehelichen Wohnung nach der Scheidung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 5 UF 166/02
Diesbezüglich hat der Familienrichter als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht ( vgl. u.a. OLG Ffm., FamRZ 1980, 170 f; OLG Koblenz, FamRZ 1984, 1241; OLG Köln, FamRZ 1989, 640 f;… Staudinger, 4. Buch "Familienrecht", 13. Aufl., 1992, Rn. 14 zu § 1 HausratsVO;… Baumeister/Fehmel, Familiegerichtsbarkeit, 1992, Rn. 15 zu § 1 HausratsVO;… MüKo, Band 7, Familienrecht I, 2000, Rn. 18 zu § 1 HausratsVO;… RGRK, Band IV, 2, 12. Aufl., 1999, Rn. 12 zu § 1 HausratsVO ). - OLG München, 10.06.1986 - 4 UF 18/86
Ehewohnung: Begriff - Voraussetzungen für die Zuweisung
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 5 UF 166/02
Eine Einigung über die Nutzung der Ehewohnung muß z.B. nicht expressis verbis oder in Schriftform vorliegen, sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter regelmäßig damit einverstanden sein muß, daß das Mietverhältnis von einem Ehegatten fortgesetzt wird (… vgl. OLG Ffm. a.a.O.; OLG München, FamRZ 1986, 1019 f ).