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   OLG Zweibrücken, 03.04.2003 - 5 UF 216/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3592
OLG Zweibrücken, 03.04.2003 - 5 UF 216/02 (https://dejure.org/2003,3592)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.04.2003 - 5 UF 216/02 (https://dejure.org/2003,3592)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. April 2003 - 5 UF 216/02 (https://dejure.org/2003,3592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Regelung von Umfang und Ausübung des Umgangsrechts; Anforderung an die Entscheidung des Familiengerichts ; Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs ; Umstände der Abholung des Kindes ; Anordnung eines betreuten Umgangs

  • Judicialis

    BGB § 1684 Abs. 3; ; BGB § 1684 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1683 Abs. 3, 4
    Regelung des Umgangsrechts durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kontakt von Kind und Eltern muß genau geregelt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 53 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 530 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 10.01.2007 - 17 UF 190/06

    Umgangsrecht: Pflicht zur Konkretisierung einer Umgangsregelung auch bei

    Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den betreuten Umgang (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., Rn. 32 zu § 1684), insbesondere darf das Gericht die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, da dieser keine eigene Entscheidungskompetenz vom Gesetz zugewiesen erhalten hat (OLG Zweibrücken KindPrax 2003, 108; Weisbrodt, KindPrax 2000, 9 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 25.03.2010 - 6 UF 136/09

    Umgangsregelung: Pflicht zur Protokollierung des wesentlichen Anhörungsinhaltes

    Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1682; OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 287 m.w.N.; Palandt/ Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1684, Rz. 43).
  • OLG Bremen, 23.02.2004 - 4 WF 20/04

    Rechtliche Beratung der Mitglieder eines Vereins durch einen Beistand im Rahmen

    Er stellt einem großen Kreis von interessierten Vätern seine Kenntnisse und Fähigkeiten in Sorge- und Umgangsverfahren zur Verfügung, sammelt einschlägige gerichtliche Entscheidungen und reicht sie bei Fachzeitschriften ein (vgl. FamRZ 2004, 53 [OLG Karlsruhe], FamRZ 2004, 54 [OLG Rostock], FamRZ 2003, 54 [Kammergericht], FamRZ 2003, 1955 [Amtsgericht Potsdam], FamRZ 2001, 1619 [Kammergericht]).
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