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   OLG Hamm, 12.05.1999 - 5 UF 321/98   

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https://dejure.org/1999,3884
OLG Hamm, 12.05.1999 - 5 UF 321/98 (https://dejure.org/1999,3884)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.05.1999 - 5 UF 321/98 (https://dejure.org/1999,3884)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - 5 UF 321/98 (https://dejure.org/1999,3884)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4; ; BGB § 1360 a Abs. 3; ; BGB § 1613 Abs. 1; ; ZPO § 92; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung des Mietwertes bei allein genutzter Ehewohnung auf Trennungsunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 957
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1999 - 5 UF 321/98
    Zwar muß nach Trennung von Eheleuten zunächst der dem ausziehenden Ehegatten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung als "totes Kapital" behandelt werden, während dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ein Gebrauchswert nur in Höhe desjenigen Mietzinses zugerechnet werden kann, den er nach den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte (vgl. BGH FamRZ 1998, 899, 901 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.12.1997 - 5 UF 281/96

    Auswirkung der Ablehnung therapeutischer Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit auf

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1999 - 5 UF 321/98
    Zu Recht ist deshalb das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Klägerin sich so behandeln lassen muß, als sei eine angemessene Behandlung erfolgreich gewesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3.12.1997 in Sachen 5 UF 281/96, FamRZ 1999, 237 f).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1999 - 5 UF 321/98
    Insoweit ist anerkannt, daß zwar im ersten Trennungsjahr regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit besteht, mit zunehmender Verfestigung der Trennung diese Obliegenheit aber nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien zu beurteilen ist (vgl. BGH FamRZ 90, 283).
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