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   OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89   

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https://dejure.org/1990,4440
OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89 (https://dejure.org/1990,4440)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.1990 - 5 UF 431/89 (https://dejure.org/1990,4440)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 (https://dejure.org/1990,4440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befreiung der Barunterhaltspflicht; Personensorgeberechtigter Elternteil; Betreuung durch einen Dritten

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 104
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 - (FamRZ 1989, 778/779 f.) und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - (FamRZ 1991, 104/105)).
  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - ).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2003 - 10 UF 195/02

    Barunterhaltspflicht beider Eltern gegenüber dem bei den Großeltern lebenden Kind

    Wird die Pflege und Erziehung des Kindes einem Dritten anvertraut, ohne dass ein nennenswerter Rest an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt, stellt dies keine Erfüllung der Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte die Pflege und Erziehung freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des sorgeberechtigten Elternteils vornimmt (KG, FamRZ 1989, 778, 779; OLG Hamm, FamRZ 1990, 307; FamRZ 1991, 104, 105; Johannsen/Henrich/Graba, a.a.O., § 1606, Rz. 9; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3176).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 37.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege,

    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 - [FamRZ 1989, 778] und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - [FamRZ 1991, 104]).
  • VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00

    Einstellung einer im Voraus bewilligten Leistung; Großeltern als geeignete

    Der nicht durch Naturalunterhalt befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten wandelt sich in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes um (vgl. KG, FamRZ 1989, 778; OLG Hamm, FamRZ 1991, 104).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    (Zur Barunterhaltspflicht des Personensorgeberechtigten vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1991, 104 ; 1990, 307; vgl. auch Graba, Kindesbetreuung und Kindesunterhalt, FamRZ 1990, 454).
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