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   OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 UF 88/13   

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OLG Frankfurt, 07.10.2013 - 5 UF 88/13 (https://dejure.org/2013,32275)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.10.2013 - 5 UF 88/13 (https://dejure.org/2013,32275)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - 5 UF 88/13 (https://dejure.org/2013,32275)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2201
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Ebenso wenig enthalte § 1626a BGB eine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig sei; die Vorschrift beinhalte lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche, wenn keine Gründe ersichtlich seien, die dem entgegenstünden (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2015, S. 642-643 und OLG Frankfurt, NJW 2014, S. 2201 - entgegen OLG Nürnberg, a.a.O., OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).
  • OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 17 UF 40/16

    Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern: Aufrechterhaltung der

    Das Risiko, dass - wie hier - Kinder durch eine gemeinsame elterliche Sorge einem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt sind, steht regelmäßig der Annahme einer Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen (OLG Frankfurt, NJW 2014, 2201).
  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 11 UF 173/14

    Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    Ist wegen der von starken Spannungen geprägten Beziehung der Eltern untereinander mit ständigen Schwierigkeiten bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu rechnen, ist diese zu verweigern (OLG Frankfurt NJW 2014, 2201).

    Die Vorschrift beinhaltet lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die dem entgegenstehen (so auch OLG Frankfurt NJW 2014, 2201).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 6 UF 326/13

    Abänderung einer ablehnenden Entscheidung auf Herstellung gemeinsamer elterlicher

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts daran geändert hat, dass der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013, 5 UF 88/13, BeckRS 2013, 19509).

    Eine mit Vorwürfen und Abwertungen einhergehende Uneinigkeit über die Herbeiführung der gemeinsamen Sorge lässt erwarten, dass es auch bei deren Ausübung zu Auseinandersetzungen kommen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013, 5 UF 88/13, BeckRS 2013, 19509).

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 20 UF 14/20

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile bei negativer

    Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht bzw. wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - II - 3 UF 139/15 -, juris, Rn. 50 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2013 - 5 UF 88/13 -, juris).
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