Rechtsprechung
VGH Hessen, 17.09.2003 - 5 UZ 2222/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,15976) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Hausanschlusskosten - Anschlussstutzen als Teil der Anschlussleitung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zweck und Funktion einer Sammelleitung; Einbau eines Stutzens im Anschlussbereich Hausanschlussleitung und Sammelleitung
- Judicialis
EWS des Abwasserverbandes Mittlere Dill; ; KAG § 12
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 21.05.2003 - 10 E 1544/02
- VGH Hessen, 17.09.2003 - 5 UZ 2222/03
- VGH Hessen, 24.03.2004 - 5 UE 2565/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 24.03.2004 - 5 UE 2565/03
Auszug aus VGH Hessen, 17.09.2003 - 5 UZ 2222/03
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 2565/03 fortgeführt.
- VGH Hessen, 24.03.2004 - 5 UE 2565/03
Hausanschluss; Verbindung mit Sammelabwasserleitung; Sanierung
Mit Beschluss vom 17. September 2003 - 5 UZ 2222/03 - hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, da er ernstliche Zweifel an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts hegte, der Einbau des Stutzens im Anschlussbereich Hausanschlussleitung/Sammelleitung löse deshalb keinen Kostenerstattungsanspruch aus, weil der Stutzen der Sammelleitung zugeordnet werden müsse, nicht jedoch der Hausanschlussleitung.Die Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die den Senat in seinem Beschluss vom 17. September 2003 - 5 UZ 2222/03 - zur Zulassung der Berufung bewegt haben, haben sich aufgrund der Sachverhaltsklärung im Berufungsverfahren , insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, nicht bestätigt.