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   VGH Hessen, 19.02.2002 - 5 UZ 2858/01   

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https://dejure.org/2002,9706
VGH Hessen, 19.02.2002 - 5 UZ 2858/01 (https://dejure.org/2002,9706)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.02.2002 - 5 UZ 2858/01 (https://dejure.org/2002,9706)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 5 UZ 2858/01 (https://dejure.org/2002,9706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1a Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1a BauGB, § 135a BauGB
    Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriff in Natur und Landschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Flächenbereitstellung; Absetzung eines den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigenden Aufwandsanteils bei öffentlichen Einrichtungen

  • Judicialis

    Baugesetzbuch § 1 a Abs. 3; ; Baugesetzbuch § 9 Abs. 1a; ; Baugesetzbuch § 135a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Kostenerstattung für Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 138
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gießen, 17.09.2001 - 1 E 753/01

    VORAUSZAHLUNG; KOSTENERSTATTUNGSBETRAG; AUSGLEICH; EINGRIFF IN LANDSCHAFT;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2002 - 5 UZ 2858/01
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 2001 - 1 E 753/01 - wird abgelehnt.
  • OVG Saarland, 20.08.2008 - 1 A 453/07

    Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen anläßlich eines Eingriffs in die Natur

    (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen.
  • VGH Bayern, 14.01.2003 - 1 N 01.2072

    Normenkontrolle gegen einen Änderungsbebauungsplan, Widerspruch eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7.3.2002 UPR 2002, 318) entspricht es in Normenkontrollsachen mit Rücksicht auf das Kostenrisiko der anderen Beteiligten der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten auch dann trägt, wenn er einen erfolgreichen Antrag gestellt hat.
  • VGH Bayern, 16.12.2003 - 1 N 01.1845

    Erstellung eines verkehrstechnischen und schalltechnischen Gutachtens zur Planung

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